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VwGH 17.10.1974, 1818/73

VwGH 17.10.1974, 1818/73

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wird ein Abgabenbescheid durch eine Aufsichtsmaßnahme der FLD gemäß § 299 Abs 2 BAO aus dem Rechtsbestand beseitigt und sodann ein zweiter Abgabenbescheid erlassen, in der Folge jedoch der Behebungsbescheid vom BM für Finanzen aufgehoben, haftet dem zweiten Abgabenbescheid das Verfahrenshindernis "ne bis in idem" so lange an, bis der erste Abgabenbescheid abermals durch eine (weitere) Aufsichtsmaßnahme der FLD behoben ist.
Norm
RS 2
Die Auflage des Verspätungszuschlages ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, soweit nicht bloß eine entschuldbare Verspätung vorliegt; nur in diesem letzten Fall kommt ein Verspätungszuschlag schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1825/70 E RS 2
Normen
RS 3
Der bloße Hinweis der Abgabebehörde auf § 2 ABGB reicht nicht hin, um die Feststellung eines Verspätungszuschlages zu rechtfertigen. Die Abgabenbehörde hat vielmehr darzutun, aus welchen Gründen sie ein schuldhaftes Verhalten des Abgabepflichtigen (hier Nichterstattung einer Abgabenerkärung gemäß § 18 GrEStG) für gegeben erachtet (Hinweis: Siehe jedoch E , 749/71, das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zitiert wurde).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4739 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001818.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55995