VwGH 30.03.1960, 1816/59
VwGH 30.03.1960, 1816/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zu den Betriebsausgaben gehören zweifellos auch die Kosten einer Reise, die bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unvermeidbar ist. Als Reise im angegebenen Sinn kann aber grundsätzlich nur die Tatsache anerkannt werden, daß sich der selbständig Erwerbstätige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten von dem Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernen muß. Da er sowohl aus wirtschaftlichen Gründen (Zeitersparnis und Kostenersparnis) als auch aus persönlichen Gründen (Strapazen, Trennung vom gemeinsamen Haushalt) seinen Wohnort in der Regel am Ort der Betriebsstätte (oder höchstens in einer angemessenen Entfernung von dieser) nimmt, fallen die Aufwendungen, die mit ständigen Fahrten von einem entfernt gelegenen Wohnort zum Ort der Betriebsstätte und zurück verbunden sind, nicht unter die umschriebenen Auslagen. |
Normen | |
RS 2 | Ein weit von seinem Dienstort entfernt wohnender Rechtsanwalt kann nicht neben den Kosten der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte auch noch Reisediäten nach der Art der Beamtenreisekosten als Betriebsausgabe geltend machen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2201 F/1960; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001816.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-55989