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VwGH 16.05.1974, 1814/73

VwGH 16.05.1974, 1814/73

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Stellen sowohl Käufer als auch Verkäufer oder Geschenknehmer und Geschenkgeber einen Antrag an die Grundverkehrskommission, den ihrem Antrag zugrundeliegenden Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag grundverkehrsbehördlich zu genehmigen, stehen sie weder in einer Rechtsgemeinschaft noch leiten sie ihren Anspruch aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab. Die Eingabe an die Grundverkehrskommission ist daher mit der doppelten Eingabengebühr zu stempeln; die Voraussetzungen des § 7 GebG sind nicht erfüllt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1538/73 E VwSlg 4682 F/1974 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001814.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55983