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VwGH 25.04.1972, 1814/71

VwGH 25.04.1972, 1814/71

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §276 Abs1;
RS 1
Die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt. Das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 Abs 1 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.
Normen
EStG 1967 §36 Abs3;
GewStG §7 Z3;
RS 2
Eine hohe Gewinnbeteiligung verbunden mit einer Beteiligung am Verlust schließt die Dienstnehmereigenschaft aus und spricht für eine stille Beteiligung.
Normen
EStG 1967 §15 Abs1 Z2;
EStG 1967 §20 Abs1 Z2;
GewStG §7 Z3;
RS 3
Wird in einer Vereinbarung zwar ausdrücklich festgehalten, daß es sich um eine UNECHTE stille Gesellschaft handelt, so genügt das für die Annahme einer Mitunternehmergemeinschaft nicht, wenn die sonstigen Vertragsbestimmungen Zweifel offenlassen, ob die stillen Gesellschafter tatsächlich an stillen RÜcklagen UND am Firmenwert beteiligt sind.

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E , 819/69 #1 VwSlg 4029 F/1970
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0819/69 E VwSlg 4029 F/1970; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001814.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55982