VwGH 25.04.1972, 1814/71
VwGH 25.04.1972, 1814/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt. Das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 Abs 1 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen. |
Normen | EStG 1967 §36 Abs3; GewStG §7 Z3; |
RS 2 | Eine hohe Gewinnbeteiligung verbunden mit einer Beteiligung am Verlust schließt die Dienstnehmereigenschaft aus und spricht für eine stille Beteiligung. |
Normen | |
RS 3 | Wird in einer Vereinbarung zwar ausdrücklich festgehalten, daß es sich um eine UNECHTE stille Gesellschaft handelt, so genügt das für die Annahme einer Mitunternehmergemeinschaft nicht, wenn die sonstigen Vertragsbestimmungen Zweifel offenlassen, ob die stillen Gesellschafter tatsächlich an stillen RÜcklagen UND am Firmenwert beteiligt sind. * E , 819/69 #1 VwSlg 4029 F/1970 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0819/69 E VwSlg 4029 F/1970; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001814.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-55982