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VwGH 10.03.1967, 1811/66

VwGH 10.03.1967, 1811/66

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
BAO §302 Abs1
RS 1
Wird gegen einen Bescheid zunächst Berufung erhoben, später aber wieder zurückgenommen, so läuft die im § 302 Abs 1 BAO vorgesehene Frist erst von dem Zeitpunkte an, da die Erklärung des Abgabepflichtigen über die Zurückziehung der Berufung beim Finanzamt eintrifft.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter über die Beschwerde der Bank für Oberösterreich und Salzburg in Linz, vertreten durch Dr. Erwin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, Bischofstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 506/3-III-1966, betreffend Körperschaftsteuer 1954 bis 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Anschluß an eine bei der Beschwerdeführerin, einem Bankunternehmen, durchgeführte Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1954 bis 1956, die der Beschwerdeführerin am zugestellt wurden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am Berufung, die sie jedoch mit Eingabe vom wieder zurücknahm.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , welcher der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde, hob die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Körperschaftsteuerbescheide 1954 bis 1956 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs. 2 BAO mit der Begründung auf, daß in den betreffenden Jahren sowohl die Sammelwertberichtigung wie auch die Riskenrücklagen nicht richtig berechnet worden seien.

Diesen Aufhebungsbescheid bekämpft die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie führt dabei aus, daß die belangte Behörde entgegen der im § 302 Abs. 1 BAO festgesetzten Frist die gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide, die mit ihrer Zustellung am rechtskräftig geworden seien, erst lang nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft unzulässigerweise aufgehoben habe.

Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 BAO bereits nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.

Diese Frist ist, wenn eine Berufung gegen den Bescheid nicht erhoben bzw. auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde, frühestens von der Zustellung des Bescheides an zu berechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1237/62).

Anders ist dies dagegen in jenen Fällen, in denen gegen den Bescheid Berufung erhoben wurde, da durch das Einbringen einer Berufung die Rechtskraft des Bescheides aufgeschoben wird (vgl. Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 281). Wird dann später die Berufung zurückgezogen, so tritt die Rechtskraft erst in dem Zeitpunkt ein, da der Behörde die Erklärung über die Zurückziehung der Berufung zukommt (vgl. Mannlicher, Verwaltungsverfahren, 7. Aufl., S. 276).

Im vorliegenden Fall traf die Erklärung der Beschwerdeführerin über die Zurückziehung der Berufung beim Finanzamt am ein, sodaß von diesem Tag an die einjährige Frist des § 302 Abs. 1 BAO zu berechnen war. Der angefochtene Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde, erging somit noch innerhalb der gesetzlichen Frist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gründet sich auf § 48 Abs. 2 VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
BAO §302 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001811.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-55972