VwGH 29.06.1976, 1800/75
VwGH 29.06.1976, 1800/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach der BauO für OÖ kann der Nachbar nur aus dem Bestehen von Verbauungsvorschriften (Bebauungsplan) subjektiv-öffentliche Rechte ableiten, fehlt ein Bebauungsplan können solche Rechte (etwa betr. Verbauungsdichte) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil anders als nach der BauO für Linz das Fehlen eines Bebauungsplanes kein Bauverbot bedeutet. |
Normen | BauO OÖ 1875 §46 Abs3; BauRallg impl; |
RS 2 | Vorschriften für zu schaffende Abstellflächen sind als ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen anzusehen. |
Normen | BauO OÖ 1875 §46 Abs3; BauRallg impl; |
RS 3 | Eine Vorschrift betr. die Anordnung von Kinderspielplätzen dient lediglich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarn, wobei die Frage der Beeinträchtigung durch Immissionen hier schon deshalb auf sich beruhen kann, weil das Fehlen eines Kinderspielplatzes und nicht die davon ausgehenden Immissionen eingewendet worden sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001800.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-55953