Suchen Hilfe
VwGH 23.03.1981, 1799/80

VwGH 23.03.1981, 1799/80

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 23 Abs 7 AVG 1950, welche die Zustellung, also auch die durch Ersatzzustellung oder durch Hinterlegung, unzulässig macht, liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist (Hinweis VfSlg 7750, und die darin zitierte Judikatur des VwGH).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1795/80 E VwSlg 10329 A/1980 RS 1
Norm
RS 2
Besteht kein Anlass zur Annahme, dass das im 16. Lebensjahr und im

1. Lehrjahr befindliche Lehrmädchen des Empfängers auch nach ihrem äußeren Eindruck auf den Zusteller anlässlich der Ersatzzustellung Ernst und Tragweite der Zustellung einer behördlichen Rückscheinsendung nicht zu erkennen vermochte und dem Anschein nach nicht über genügendes Verantwortungsbewusstsein verfügte, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen oder ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band II, Anmerkung 6 zu der vergleichbaren Bestimmung in § 102 ZPO), so ist das Lehrmädchen als erwachsene Angestellte des Empfängers anzusehen. Erwachsenheit im Sinne des § 23 Abs 1 AVG 1950 setzt nämlich nach Ansicht des VwGH zwar Mündigkeit, aber nicht Großjährigkeit voraus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1795/80 E VwSlg 10329 A/1980 RS 2
Norm
LMG 1975 §2;
RS 3
Nicht die physiologische Erforderlichkeit eines Stoffes für die menschliche Ernährung kann dafür ausschlaggebend sein, ob dieser überwiegend für Ernährungs- oder Genusszwecke bestimmt ist, sondern vielmehr dessen Eignung hiefür.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0259/79 E RS 1
Normen
LMG 1975 §17 Abs4;
LMG 1975 §2;
RS 4
Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in § 409 Abs 2 ZPO etwa: , veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1795/80 E VwSlg 10329 A/1980 RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001799.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-55950