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VwGH 16.01.1975, 1799/74

VwGH 16.01.1975, 1799/74

Rechtssätze


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Normen
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §1 Abs3;
RS 1
In einem Verfahren nach den §§ 1 Abs 1 und 3 DSchG sind die technische Möglichkeit der weiteren Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten unbeachtlich. Insbesondere hat keine Abwägung öffentlicher Interessen (an der Erhaltung wegen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung) und etwa nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteter privater Interessen stattzufinden (Hinweis E , 2001/62, E , 1377/64, E , 2262/71).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0039/73 E VwSlg 8413 A/1973 RS 1
Norm
DSchG 1923 §1 Abs1;
RS 2
Wird ein einzelnes Objekt wegen der ihm allein anhaftenden Eigenschaften unter Denkmalschutz gestellt, dann ist es unerheblich, ob die Umgebung des Gebäudes eine wesentliche Veränderung erfahren hat.

Die Unterschutzstellung erfolgt nicht wegen einer - derzeit als ausschließlicher Grund des Schutzes gesetzlich nicht vorgesehenen -

Ensemblewirkung, sondern wegen des Objektes an sich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1072/73 E VwSlg 8493 A/1973 RS 1
Norm
DSchG 1923 §1 Abs1;
RS 3
Mangelnde Erkennbarkeit des früheren Zweckes eines Gebäudes stellt kein Hindernis für eine Unterschutzstellung dar. Zweckbauten aus früherer Zeit für eine Verwendung, die es heute nicht mehr gibt, sind für Menschen der Gegenwart nicht immer ohne weiteres erkennbar. Dennoch soll aus kulturhistorischen Gründen der Zustand eines solchen Zweckbaues erhalten werden. Eine bloße Erinnerung, etwa durch eine Hinweistafel oder eine Fotografie ist der Erhaltung des Denkmales nicht gleichwertig und gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Verlust der Zweckbestimmung eines Gebäudes bildet kein Hindernis für eine Unterschutzstellung, weil eine solche sogar im Hinblick auf ein einmaliges Ereignis (zB. Geburtshaus einer berühmten Persönlichkeit) aus historischen Gründen gerechtfertigt sein kann (hier: Mauthaus - Wien, Am Tabor 2).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1072/73 E VwSlg 8493 A/1973 RS 2
Norm
DSchG 1923 §1;
RS 4
Die Tatsache zahlreicher späterer Veränderungen und Zubauten vermag den Denkmalcharakter eines im Kern alten Gebäudes für sich allein nicht zu zerstören.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0665/74 E RS 1 (Beisatz: "Im konkreten Fall begründet die noch verbliebene geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung das öffentliche Interesse an der Erhaltung")
Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
VwRallg impl;
RS 5
Bei Abschluß zivilrechtlicher Verträge (auch wenn ein Partner die Republik Österreich ist) allenfalls unterlaufene Verstöße gegen Treu und Glauben ziehen nur zivilrechtliche Folgen zwischen den Vertragspartnern nach sich, sind aber ohne Einfluß auf Bestand, Wirksamkeit und Anwendbarkeit der zwingenden öffentlich rechtlichen Vorschriften des Denkmalschutzrechtes.
Normen
AVG §52 Abs1;
DSchG 1923 §1 Abs1;
RS 6
Der fachmännischen Meinung des Bundesdenkmalamtes und der Meinung des Landeskonservators kommt der Charakter von Gutachten von Amtssachverständigen zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0622/73 E RS 2
Normen
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §3;
RS 7
Das geltende DSchG sieht nicht die Möglichkeit vor, das öffentliche Interesse an der Erhaltung ganzer Gebäudegruppen festzustellen. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines einzelnen Hauses kann aber auch dessen Umgebung (Ensemblewirkung) angemessen berücksichtigt werden. § 1 Abs 1 zweiter Satz DSchG ist nicht unmittelbar auf Häuser und andere Bauwerke anwendbar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0370/72 E VwSlg 8268 A/1972 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001799.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-55949