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VwGH 13.09.1972, 1795/70

VwGH 13.09.1972, 1795/70

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §19 Abs1 Z1;
EStG 1967 §20 Abs1 Z2;
EStG 1967 §36 Abs3;
GewStG §7 Z3;
RS 1
Bei der Abgrenzung Arbeitsgesellschafter einer stillen Gesellschaft oder Dienstnehmer kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Eine 25%ige Gewinnbeteiligung spricht für ein Gesellschaftsverhältnis. Sind jedoch die Gesamtbezüge nicht höher als sie ein Geschäftsführer für eine gleiche Tätigkeit annähernd bekommen würde, wenn der Unternehmer (Inhaber eines Handwerksbetriebes) wegen Krankheit verhindert ist, die laufenden Geschäfte selbst zu besorgen, dann kann eine stille Beteiligung als Arbeitsgesellschafter nicht unterstellt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4419 F/1972;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001795.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-55942