VwGH 13.09.1972, 1795/70
VwGH 13.09.1972, 1795/70
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Bei der Abgrenzung Arbeitsgesellschafter einer stillen Gesellschaft oder Dienstnehmer kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Eine 25%ige Gewinnbeteiligung spricht für ein Gesellschaftsverhältnis. Sind jedoch die Gesamtbezüge nicht höher als sie ein Geschäftsführer für eine gleiche Tätigkeit annähernd bekommen würde, wenn der Unternehmer (Inhaber eines Handwerksbetriebes) wegen Krankheit verhindert ist, die laufenden Geschäfte selbst zu besorgen, dann kann eine stille Beteiligung als Arbeitsgesellschafter nicht unterstellt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4419 F/1972; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1970001795.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-55942