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VwGH 14.01.1980, 1794/79

VwGH 14.01.1980, 1794/79

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
RS 1
Unter "Reise" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Fortbewegung über GRÖSSERE ENTFERNUNGEN zu Fuß oder mit Beförderungsmittel zu verstehen. Für die steuerliche Beurteilung der Frage, ob eine Reise in diesem Sinne vorliegt, ist von einem örtlichen Naheverhältnis zwischen dem Betrieb und der Wohnung des Steuerpflichtigen auszugehen. Daraus folgt, daß einem Betriebsinhaber, der im örtlichen Nebenbereich des Betriebes berufliche Verrichtungen durchführt, im allgemeinen kein Verpflegungsmehraufwand erwächst, insofern auch kein Bedürfnis für die Vereinfachungsregelung besteht und die Bestimmung des § 4 Abs 5 EStG 1972 daher nicht anzuwenden ist (vgl Hofstätter-Reichel, aaO Kommentar zu § 4 Abs 5 Tz 5) (vgl E , 1664/75, 2234/77, Erg zu § 4 Abs 5 EStG 1972).
Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
RS 2
Für die Frage, ob eine Reise (Zurücklegung größerer Entfernung vorliegt, ist der Umstand, daß durch die Fahrt die Grenze zwischen zwei politischen Bezirken oder zwei Bundesländern überschritten wird, nicht maßgebend.
Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
RS 3
Das Argument, daß bei Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß anstelle der Benutzung eines Beförderungsmittels dafür mehrere Stunden benötigt würden, kann nur in Betracht gezogen werden, wenn in der betreffenden Gegend auf Grund der gegebenen Wegeverhältnisse Beförderungsmittel weder verkehren noch verkehren können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001794.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-55940