VwGH 12.12.1968, 1791/67
VwGH 12.12.1968, 1791/67
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Hat die Abgabenbehörde einen vorläufigen Bescheid erlassen und wurde dieser vorläufige Bescheid mit Berufungsentscheidung bestätigt, so ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachte Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof einzustellen, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nach Überreichung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den vorläufigen Abgabenbescheid gem § 200 Abs 2 BAO für endgültig erklärt hat. Denn der vorläufige Bescheid gehört damit nicht mehr dem Rechtsbestand an und es wurde dadurch auch die diesbezügliche Berufungsentscheidung gegenstandslos (Hinweis B , 1139/63). Da im Zeitpunkt der Endgültigerklärung des vorläufigen Bescheides die Berufungsbehörde über diesen erstinstanzlichen Bescheid die Berufungsbehörde über diesen erstinstanzlichen Bescheid bereits entschieden hatte, ist § 274 BAO hier nicht anwendbar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3832 F/1968; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001791.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-55932