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VwGH 12.12.1968, 1791/67

VwGH 12.12.1968, 1791/67

Rechtssatz


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Normen
BAO §200 Abs2;
BAO §274 Abs1 idF 1980/151;
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Hat die Abgabenbehörde einen vorläufigen Bescheid erlassen und wurde dieser vorläufige Bescheid mit Berufungsentscheidung bestätigt, so ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachte Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof einzustellen, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nach Überreichung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den vorläufigen Abgabenbescheid gem § 200 Abs 2 BAO für endgültig erklärt hat. Denn der vorläufige Bescheid gehört damit nicht mehr dem Rechtsbestand an und es wurde dadurch auch die diesbezügliche Berufungsentscheidung gegenstandslos (Hinweis B , 1139/63). Da im Zeitpunkt der Endgültigerklärung des vorläufigen Bescheides die Berufungsbehörde über diesen erstinstanzlichen Bescheid die Berufungsbehörde über diesen erstinstanzlichen Bescheid bereits entschieden hatte, ist § 274 BAO hier nicht anwendbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3832 F/1968;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001791.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-55932