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VwGH 12.02.1965, 1790/64

VwGH 12.02.1965, 1790/64

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §6c Abs1;
RS 1
Ist ein Lieferant verpflichtet, das zu liefernde Anlagegut (Milchtank) nicht nur herzustellen, sondern auch auf einem von einem anderen Hersteller beizustellenden Fahrgestell aufzumontieren, so ist die Lieferung erst mit der Durchführung der Montage vollzogen. Vorher kann das Anlagegut auch nicht als "angeschafft" angesehen werden.

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E , 1790/64 #1 VwSlg 3225 F/1965;
Norm
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 2
Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen gilt der Grundsatz, daß die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sich wechselseitig ausgleichen und daher buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind.

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E , 1939/59 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/10/27 1939/59 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3225 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001790.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55930