VwGH 12.02.1965, 1790/64
VwGH 12.02.1965, 1790/64
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §6c Abs1; |
RS 1 | Ist ein Lieferant verpflichtet, das zu liefernde Anlagegut (Milchtank) nicht nur herzustellen, sondern auch auf einem von einem anderen Hersteller beizustellenden Fahrgestell aufzumontieren, so ist die Lieferung erst mit der Durchführung der Montage vollzogen. Vorher kann das Anlagegut auch nicht als "angeschafft" angesehen werden. * E , 1790/64 #1 VwSlg 3225 F/1965; |
Norm | EStG 1953 §4 Abs1; |
RS 2 | Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen gilt der Grundsatz, daß die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sich wechselseitig ausgleichen und daher buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind. * E , 1939/59 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/10/27 1939/59 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3225 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001790.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-55930