VwGH 09.04.1975, 1787/74
VwGH 09.04.1975, 1787/74
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die in § 20 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl 142 festgesetzte Frist von 4 Wochen beginnt jedenfalls mit dem Beginn des Lehrverhältnisses und nicht erst mit der Unterfertigung des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter. diese Unterfertigung ist ein Formerfordernis, kann diesem Formerfordernis jedoch bis zum Ablauf der vierwöchigen Anmeldungsfrist aus was für Gründen immer - weil zB der gesetzliche Vertreter für längere Zeit nicht erreichbar ist - nicht entsprochen werden, so ist der Lehrherr um der Anmeldeverpflichtung des Lehrvertrages fristgerecht entsprechen zu können, verpflichtet den Lehrvertrag ohne die fehlende Unterschrift zur Eintragung anzumelden. In einem solchen Falle wird es sodann Sache der Lehrlingsstelle sein, gemäß § 20 Abs 2 legcit zur Behebung dieses Formgebrechens das Erforderliche zu veranlassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8803 A/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974001787.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-55922