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VwGH 27.01.1982, 1786/80

VwGH 27.01.1982, 1786/80

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
RS 1
Überstundenzuschläge, die aufgrund einer bloß sich aus einem Einzelvertrag ergebenden Normalarbeitszeit gewährt werden, fallen nicht unter § 68 Abs 1 EStG 1972.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0671/77 E VwSlg 5156 F/1977 RS 1
Norm
EStG 1972 §68;
RS 2
Die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit kommt nur in Betracht, wenn die genaue Ziffer und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung für Überstunden in bestimmter Höhe getroffen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2488/77 E VwSlg 5227 F/1978 RS 1
Normen
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
RS 3
Um die Begünstigung für Zuschläge nach § 68 Abs 1 EStG 1972 zu erlangen, muß bewiesen sein, wann und in welchem genauen Ausmaß über eine Arbeitszeit, die in den Z 1 bis Z 4 des § 68 Abs 3 EStG 1972 aufgezählten Normen festgelegt ist, hinaus Arbeit geleistet wurde (Hinweis E , Zl 2488/77 v , Zl 638/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1930/78 E RS 1
Normen
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
RS 4
Ob der Angestellte, für den die Begünstigung des § 68 Abs 1 EStG 1972 in Anspruch genommen wird, ein "leitender" ist oder nicht, ist nach dem für den VwGH einzig maßgebenden Inhalt des Gesetzes (§ 68 EStG 1972) nicht rechtserheblich (Hinweis E , Zl 2488/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1930/78 E RS 2
Norm
EStG 1972 §68;
RS 5
Zum § 5 Abs 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie gilt bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz, daß diese Pauschalsumme der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht. Es kommt also auf die durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl an, nicht aber auf die der Vereinbarung eines Überstundenpauschales zugrunde gelegte Anzahl der durchschnittlichen Überstunden (vgl E , 1605/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5648 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001786.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55917