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VwGH 12.09.1972, 1786/70

VwGH 12.09.1972, 1786/70

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §19 Abs1 Z1;
EStG 1967 §36 Abs3;
EStG 1967 §9 Abs1;
RS 1
Bei einem Ordensmitglied (hier: Kongregation der Brüder der Christlichen Schulen), das als Vertragslehrer des Bundes auf einem Subventionsposten iSd Privatschulgesetzes 1962 angestellt ist, stellt die Abfuhr der monatlich S 1.200,-- übersteigenden Dienstbezüge an die Ordensgemeinschaft keine Werbungskosten, sondern Einkommensverwendung dar, weil sie nicht berufsbedingt, sondern im freiwillig abgelegten (einfachen) Gelübde der Armut begründet ist. Daß das Ordensmitglied monatlich S 1.200,-- nicht abführen muß, sondern zur Bestreitung von Ausgaben des täglichen Lebens verwenden darf, ist steuerrechtlich irrelevant. Es handelt sich dabei nur um eine zwischen dem Ordensangehörigen und der Ordensgemeinschaft intern getroffenen Regelung über die Verwendung seines Einkommens. In der Verpflichtung, dem Ordensoberen über die Verwendung dieses Betrages Rechenschaft abzulegen, kommt der mit dem Armutsgelübde verbundene Verzicht auf die unabhängige Verfügung über Güter oder Gegenstände von Geldeswert zum Ausdruck.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4418 F/1972;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001786.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-55915