VwGH 13.05.1960, 1782/56
VwGH 13.05.1960, 1782/56
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1; |
RS 1 | Die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zum Teilwert stellt eine Ausnahme dar. Grundsätzlich sind nämlich Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA, und die sonstigen Wirtschaftsgüter des Betriebes mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen. Gegenüber diesen Normalbewertungen kommt der Ansatz des Teilwertes bei Anlagegütern nur dann in Frage, wenn er niedriger ist, wobei gemäß § 133 Abs 2 Z 3 AktG bzw § 23 Z 3 GmbHG der Ansatz des höheren Anschaffungspreises oder Herstellungspreises auch bei geringerem Zeitwert möglich ist. |
Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1; |
RS 2 | Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern steht es dem Vollkaufmann frei, die Bewertung nach den Anschaffungskosten oder nach dem allenfalls niedrigeren Teilwert vorzunehmen, weil für ihn ein Zwang, nicht verwirklichte Verluste beim Anlagevermögen auszuweisen, nicht besteht (sogenanntes gemildertes Niederstwertprinzip). |
Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1; |
RS 3 | Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, wird der mit der laufenden Abnutzung naturgemäß verbundenen Entwertung im allgemeinen durch die AfA gemäß § 7 EStG 1953 ohnedies hinreichend Rechnung getragen, weshalb in der Regel auch die Vermutung gilt, daß der um die AfA verminderte Anschaffungswert jeweils dem Teilwert entspricht. Wer daher eine weitere Abschreibung auf den (von ihm behaupteten) niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die weitergehende Entwertung nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen. |
Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1; |
RS 4 | Unter einem "verlorenen Bauaufwand" kann nur ein Wertverlust verstanden werden, der sich aus Fehlinvestitionen ergibt, also wenn für Anlagegüter mehr aufgewendet wurde als sie wert sind. Davon kann aber in der Regel keine Rede sein, solange nur Aufwendungen gemacht wurden, die in der gleichen Höhe bei jedem derartigen Bau anfallen. |
Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1; |
RS 5 | Einem betrieblichen Wirtschaftsgut verleiht das Moment der Betriebszugehörigkeit einen besonderen Wert, eben den anteiligen Betriebswert oder Teilwert, der meist erheblich höher ist als der Einzelverkaufspreis, selbst im ungünstigsten Fall aber nicht niedriger. |
Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1; |
RS 6 | Die rein zeitbedingten Preisschwankungen von Agrarprodukten haben bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in der Regel außer Ansatz zu bleiben (Hinweis: Im Beschwerdefall war unter Annahme, es werde in den Folgejahren der Weinpreis sinken, ein niedrigerer Ertragswert ermittelt worden. |
Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1; |
RS 7 | Die Tatsache, daß ein landwirtschaftliches Gebäude nicht innerhalb der geschlossenen Ortschaft, insbesondere nicht an der Hauptstraße gelegen ist, kann eine Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen, wenn es - eben durch seine Lage - näher an die zu bewirtschaftenden Grundstücke herangerückt ist und nicht erhöhte Baukosten entstanden sind. |
Normen | |
RS 8 | Ist der Teilwert eines Wirtschaftsgutes niedriger als der den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entsprechende Wert, so sind Vollkaufleute nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in die Steuerbilanz den Teilwert einzusetzen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0522/50 E VwSlg 506 F/1951 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2228 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1956001782.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-55907