VwGH 20.10.1971, 1781/70
VwGH 20.10.1971, 1781/70
Rechtssätze
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z6; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
RS 1 | Ist aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, dann ist eine Beschwerde nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Bf statt richtigerweise der Aufhebung die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt. In diesem Fall ist auch ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich. |
Norm | EStG 1967 §4 Abs3; |
RS 2 | § 4 Abs 3 EStG 1967 schließt die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nur dann aus, wenn die Abweichung im Betriebsvermögen die Regel bilden und wesentlich sind. Von einem regelmäßigen Abweichen kann nicht gesprochen werden, wenn wesentliche Steigerungen nur in zwei aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt sind. Ob eine Schwankung "wesentlich" ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, besonders nach den Branchenverhältnissen. Dabei kann bei einer Gemischtwarenhandlung im allgemeinen Falle einer Betriebsvermögenserhöhung von 22 % noch von keinem "wesentlichen " Abweichen des Betriebsvermögens gesprochen werden (Hinweis E , 466/53, E , 2660/53, VwSlg 1258 F/1955; E , 1593/54 und E , 1887/59). |
Norm | BAO §256 Abs1; |
RS 3 | Das Prozessrecht ist vom Grundsatz beherrscht, dass Parteienerklärungen eindeutig sein müssen und es auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrunde liegenden Motive. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4293 F/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970001781.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55905