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VwGH 02.05.1974, 1780/73

VwGH 02.05.1974, 1780/73

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Auch der bloß erzählende Hinweis auf bereits früher abgeschlossene Rechtsgeschäfte (hier Bestandverträge) in einer Urkunde löst die Gebührenpflicht für jene Rechtsgeschäfte (abermals) aus, sofern der Inhalt der Schrift geeignet ist, hierüber Beweis zu machen (Hinweis E , VwSlg 725 F/1953, E , 901/54, E , 678/73). Dabei können sich die Abgabenbehörden auf § 17 Abs 1 GebG und § 17 Abs 2 GebG berufen und bis zum Beweis des Gegenteiles den Tatbestand annehmen, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001780.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-55901