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VwGH 23.06.1970, 1779/68

VwGH 23.06.1970, 1779/68

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Schließt sich jemand, der an sich wissenschaftlich tätig ist, zur Ausübung seiner Tätigkeit mit anderen Personen zusammen, die ihrerseits nicht über die entsprechende wissenschaftliche Ausbildung verfügen, und tritt diese Personengemeinschaft nach außen in Erscheinung, dann ist sie gewerbesteuerpflichtig. Bei Zusammenschluß eines Freiberuflers mit andern Personen tritt Gewerbesteuerpflicht ein, ob der Zusammenschluß nun im Form einer handelsrechtlichen Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt. Das Auftreten gegenüber dem Finanzamt als Personengemeinschaft und die Verteilung des Gewinnes über besondere Kapitalkonten spricht für eine Außengesellschaft.

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E , 1779/68 #1;
Norm
RS 2
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann zulässig, wenn sich die Abgabenbehörde erster Instanz auf Umstände stützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens aber Tatsachen festzustellen in der Lage ist, die einen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilden.

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E , 1779/68 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001779.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-55899