VwGH 13.07.1967, 1777/66
VwGH 13.07.1967, 1777/66
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn aus einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft (hier: OHG) ein Gesellschafter austritt und an dessen Stelle eine andere Person in die Gesellschaft eintritt, dann stellt dieser Vorgang gebührenrechtlich die Neugründung einer Gesellschaft und nicht den Hinzutritt eines neuen Gesellschafters zu einer bestehenden Gesellschaft dar. In einem solchen Falle ist die Gebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG vom Werte der gesamten, der Gesellschaft gewidmeten Vermögenwerte zu berechnen. * E , 1777/66 #1 |
Normen | |
RS 2 | Die Einrede, ein Gesellschaftsverhältnis sei nur aus formalen Gründen geschlossen worden, in Wirklichkeit liege nur ein Scheinverhältnis vor, ist gebührenrechtlich unbeachtlich, wenn der Gesellschaftsvertrag zum Anlaß einer entsprechenden Eintragung in das Handelsregister genommen wurde. Die durch die Eintragung in das Handelsregister sich ergebenden rechtlichen Auswirkungen, insbesondere die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für alle Geschäftsschulden der Gesellschaft gegegenüber den gutgläubigen Geschäftsgläubigern der Gesellschaft, lassen sich durch Vorbehalte, die sich nur auf das Innenverhältnis der Gesellschaft beziehen, nicht beseitigen (Hinweis E , 1767/57, VwSlg 1791 F/1958 und E , 713/65). * E , 1777/66 #2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966001777.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-55895