VwGH 15.01.1958, 1776/57
VwGH 15.01.1958, 1776/57
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1; |
RS 1 | Wenn der Treuhänder dem Treugeber die Liegenschaft, die er für diesen erworben hat, ins grundbücherliche Eigentum überträgt, mangelt es nicht an einer Gelegenheit, und zwar dann nicht, wenn der Treugeber dem Vormann des Treuhänders unmittelbar den Kaufpreis bezahlt, den sich dieser vom Treuhänder ausgedungen hat. Dieser Kaufpreis samt den Auslagen, die dem Treuhänder erwachsen sind und diese vom Treugeber ersetzt werden, bildet die Gegenleistung. Dagegen gehören zur Gegenleistung nicht das Anwaltshonorar, das der Treugeber dem Treuhänder für dessen anwaltliche Tätigkeit anläßlich der Transaktion bezahlt. |
Norm | BAO §24 Abs1 litc; |
RS 2 | Wenn jemand eine Liegenschaft als Treuhänder nach außen hin jedoch im eigenen Namen erworben hat, so ist dieser Kaufvertrag der ihm einen Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft verschaffte gemäß § 1 Abs 1 Z1 GrEStG als Verpflichtungsgeschäft steuerbar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1760 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1957001776.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-55893