VwGH 07.03.1979, 1774/78
VwGH 07.03.1979, 1774/78
Rechtssätze
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Norm | GdO Tir 1966 §112 Abs5 letzter Satz idF 1973/008; |
RS 1 | Der auf Grund eines aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde im fortgesetzten Verfahren zu erlassende Berufungsbescheid der obersten Gemeindeinstanz muß sich zufolge der im § 112 Abs 5 letzter Satz TGO normierten Bindung an die in der Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde halten. Der in Beachtung des Vorstellungsbescheides ergangene Berufungsbescheid der obersten Gemeindebehörde kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Vorstellungsbescheid getroffene Aussage der Aufsichtsbehörde unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur im Wege einer Beschwerde an den VwGH gegen den Vorstellungsbescheid erhoben werden. |
Normen | BAO §83 Abs4 impl; LAO Tir 1963 §60 Abs5; |
RS 2 | Da sich nach der Anordnung des § 60 Abs 5 LAO Tir die Abgabenbehörde auch unmittelbar an den Abgabenpflichtigen wenden kann, ist die Sache des Abgabenpflichtigen, im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung zu verlangen, daß sein Rechtsfreund hiezu beigezogen werde. |
Normen | BAO §184 Abs1 impl; LAO Tir 1963 §149; |
RS 3 | Es ist für eine ordnungsgemäße Buchführung unerläßlich, daß über Privatentnahmen eindeutige Aufzeichnungen vorliegen. Dies gilt auch für den sogenannten Eigenverbrauch. Andernfalls muß die Abgabenbehörde angesichts der zwingenden Anordnung des § 149 LAO Tir zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen schreiten (arg.."hat sie zu schätzen"). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001774.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-55888