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VwGH 08.11.1978, 1771/78

VwGH 08.11.1978, 1771/78

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Beamten erlangen die neuen Amtstitel nach dem BDG, ohne daß es einer besonderen Titelverleihung durch den Bundespräsidenten bedarf, durch die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Ernennung auf die entsprechenden Planstellen.
Norm
RS 2
Der Beamte hat ein rechtliches Interesse auf Feststellung seines Amtstitels, wenn das aus dem Gesetz selbst entspringende Recht durch die Dienstbehörde in einer für den Rechtsschutz bedeutsamen Weise - im Beschwerdefall durch Aufnahme des Erlasses des BKA vom , Z 921.020/15-II/2/77 in das Amtsblatt d Ö Finanzverwaltung - in Frage gestellt wird.
Normen
BDG 1977 §24 Abs1;
DP §40;
GÜG §16 Abs1;
GÜG §9;
VwGG §27;
RS 3
Eine Gesetzesvorschrift, die die Behörde verpflichten würde, einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten anläßlich einer Beförderung oder Versetzung in den Ruhestand den gebührenden Amtstitel von Amts wegen bekanntzugeben, besteht nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0197/49 E VwSlg 2514 A/1952 RS 1 (Beisatz: Entscheidungspflicht über Amtstitel)
Norm
RS 4
Die Partei kann die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2315/77 B VwSlg 9461 A/1977 RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9686 A/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001771.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-55881