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VwGH 16.03.1970, 1769/69

VwGH 16.03.1970, 1769/69

Rechtssätze


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Norm
AVG §73 Abs2;
RS 1
Die Abweisung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs 2 AVG 1950 verletzt den Antragsteller trotz Alleinverschuldens der säumigen Behörde in keinem Recht, wenn der Antrag, über den nicht fristgerecht entschieden wurde, nach der objektiven Rechtslage hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Norm
AVG §73 Abs2;
RS 2
Ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG 1950 kann vor Ablauf der sechsmonatigen Frist auch dann nicht gestellt werden, wenn die Behörde aus ihrem Alleinverschulden gegen das Gebot verstoßen hat, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Norm
AVG §73 Abs2;
RS 3
Ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG 1950 kann sich nur auf den gesamten, bei der unteren Behörde eingebrachten Antrag beziehen. (Einschränkung: Es sei denn, dass über einen Teil des Antrages bereits ein Teilbescheid vorliegt oder ein Teil des Antrages zurückgezogen wurde).
Norm
AVG §73 Abs2;
RS 4
Einem Devolutionsantrag nach § 73 AVG kann nur entweder zur Gänze die Wirkung des Kompetenzüberganges an die Oberbehörde zukommen, oder er ist zur Gänze abzuweisen, bzw zurückzuweisen.
Normen
AVG §73 Abs1;
LandbauO Slbg 1952 §106;
RS 5
Vorschriften allgemeinen Inhaltes in Verwaltungsvorschriften, die keine bestimmte Frist enthalten, wie etwa das Gebot, Baubewilligungsverfahren "schleunig durchzuführen" (§ 106 der Salzburger Landbauordnung), bewirken keine Abkürzung der in § 73 Abs 1 AVG 1950 festgesetzten Entscheidungsfrist.
Norm
LandbauO Slbg 1952 §26;
RS 6
Das Fehlen der erforderlichen Abteilungsgenehmigung oder Bauplatzerklärung ist gem § 26 Abs 1 LandbauO Slbg 1952 ein Prozesshindernis für das Baubewilligungsverfahren und führt daher zur Zurückweisung des Bauansuchens.
Normen
LandbauO Slbg 1952 §26;
LandbauONov Slbg 1968 Art2 Abs2;
RS 7
Auf Baubewilligungsverfahren, die bei Inkrafttreten der LandbauONov Slbg 1968 anhängig waren, findet nicht § 12 des Bebauungsgrundlagengesetzes, sondern § 26 LandbauO Slbg Anwendung, und zwar auch hinsichtlich der Frage der Genehmigungspflicht; ein Verfahren ist selbst dann anhängig, wenn das Bauansuchen mit einem Formgebrechen behaftet ist oder wenn seiner Einbringung das Prozesshindernis der fehlenden Abteilungsgenehmigung nach § 26 LandbauO Slbg entgegensteht, sofern es bis zum Ablauf des nicht rechtskräftig zurückgewiesen war.
Norm
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;
RS 8
Die fehlende Abteilungsgenehmigung oder Bauplatzerklärung bildet nach § 12 BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 kein Prozesshindernis für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens, sondern ein materielles Hindernis für die Erteilung der Baubewilligung; ein dennoch eingebrachtes Bauansuchen ist daher nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen.
Normen
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §27 Abs4;
LandbauO Slbg 1952 §26;
LandbauONov Slbg 1968 Art2 Abs2;
RS 9
Aus § 27 Abs 4 BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 kann nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch dann gelten sollen, wenn sie für ein Bauvorhaben, welches am anhängig war und welches daher gem Art II Abs 2 LandbauONov Slbg 68 nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen ist, eine Abteilungsgenehmigung oder Bauplatzerklärung vorsehen, die nach dem bisher geltenden § 26 LandbauO Slbg 1952 nicht erforderlich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7760 A/1970
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001769.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55875

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