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VwGH 11.03.1971, 1768/70

VwGH 11.03.1971, 1768/70

Rechtssatz


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Normen
BAO §116 Abs1;
GrEStG 1955 §16 Abs2;
RS 1
Die Frage, ob ein Erwerbsvorgang der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf oder nicht, kann als Vorfrage von den Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs 1 BAO selbst beurteilt werden. Die Benennung eines Grundstückes im Grundbuch (hier als "Acker") ist für die Beantwortung der Frage, ob es der Landwirtschaft und Forstwirtschaft dient, ein Erwerbsvorgang demnach der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf,ohne Belang.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4196 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001768.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-55870