VwGH 13.01.1969, 1768/68
VwGH 13.01.1969, 1768/68
Rechtssätze
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Norm | VwGG §21; |
RS 1 | Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kennt keine Nebenintervention. |
Norm | |
RS 1 | Ein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" im Sinne des § 69 Abs 1 AVG 1950 liegt auch dann vor, wenn ein Berufungsverfahren durch einen kassatorischen Bescheid abgeschlossen wurde. |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zu der Frage ob der Grundbuchbestand als neu hervorgekommene Tatsache nach § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 in Betracht kommt: Unterscheidung je nachdem ob nach den Verwaltungsvorschriften ein Anlaß zur Einsicht im Grundbuch besteht. |
Normen | BauO Innsbruck 1896 §12 Abs1; BauRallg; |
RS 3 | Aus der wesensmäßig mit der Beziehung zu einem Objekt verbundenen Parteistellung des Anrainers folgt, daß im Falle eines in der sachlichen Verbindung sich ergebenden Personenwechsels der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis E , 3282/54, VwSlg 3847 A/1955 und E , 0688/67). |
Norm | VwGG §39 Abs2 litd; |
RS 4 | Ausführungen dahingehend, daß die im Erkenntnis angeführte Judikatur als ständige Rechtssprechung im Sinne des § 39 Abs 2 VwGG anzusehen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7638 A/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001768.X01.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-55868