VwGH 07.04.1961, 1768/60
VwGH 07.04.1961, 1768/60
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein äußerer Betriebsvergleich durchgeführt, dann steht zwar dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Bekanntgabe der Vergleichsbetriebe zu, doch darf sich der Vorhalt eines höheren Rohgewinnaufschlages bei diesen Betrieben nicht allein auf die Mitteilung einer Ziffer beschränken. Dem Steuerpflichtigen muß ermöglicht werden, zu den betrieblichen Verhältnissen der Vergleichsbetriebe Stellung zu nehmen. * E , 1768/60 #1 |
Normen | |
RS 2 | Die Gründe, aus denen eine laufende Aufzeichnung der Ausgaben unterblieben ist, sind für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung unbeachtlich. Ist der Steuerpflichtige mit der Aufzeichnung der Ausgaben im Rückstand, dann bedarf es nicht offensichtlicher Buchführungsmängel, wie Ziffernkorrekturen und Streichungen, sowie der Feststellung von Kassafehlbeständen (negativen Kassaresten), um die Buchführung trotz der behaupteten lückenlosen Aufzeichnung der Einnahmen schon wegen formeller Mängel als nicht ordnungsmäßig erscheinen zu lassen. * E , 1768/60 #2; |
Norm | BAO §131 Abs1 Z2; |
RS 3 | Es wird zwar nicht in jedem Unternehmen täglich ein sogenannter Kassensturz durchgeführt, doch muß er jederzeit möglich sein, dh es muß die Möglichkeit bestehen, auf Grund der Aufzeichnungen im Kassabuch den im Prüfungszeitpunkt vorhandenen Bargeldbestand zu überprüfen. * E , 1768/60 #3; |
Norm | BAO §184; |
RS 4 | Ein äußerer Betriebsvergleich berücksichtigt die individuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten weniger und ist daher gegenüber dem sogenannten inneren Betriebsvergleich als die größere Schätzungsmethode anzusehen. * E , 1768/60 #4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960001768.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-55866