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VwGH 09.05.1980, 1765/78

VwGH 09.05.1980, 1765/78

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §4 Abs2;
RS 1
Wenn bei einem Verkehrsunfall eine Person auch nur leicht verletzt worden ist, ist die sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0423/64 E RS 1 (Mit Hinweis darauf, daß es auch nicht davon abhängt, ob die entstandenen Verletzungen einer ärztlichen Versorgung bedürfen oder nicht).
Normen
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Die Übertretungen gegen die Pflichten nach § 4 Abs 1 StVO, § 4 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2266/77 E RS 2
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
RS 3
Ein sog. "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sog. "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen effektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0023/78 E VwSlg 9719 A/1978 RS 1
Norm
StVO 1960 §4 Abs2;
RS 4
Derjenige, der eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO 1960 trifft, kann nach Lage der Verhältnisse auch auf die Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Telefones verwiesen werden.
Norm
StVO 1960 §4 Abs2;
RS 5
Werden durch einen Verkehrsunfall verursachte Schäden einem Meldepflichtigen erst nachträglich bekannt, ist diese Meldung sofort nach dem Bekanntwerden zu erstatten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1973/70 E RS 1
Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
RS 6
Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt im Zusammenhalt mit dem übrigen Inhalt des § 4 leg cit, daß die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvoller Weise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0775/66 E VwSlg 7219 A/1967 RS 2
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §22 Abs1;
RS 7
Ausführungen dahingehend, daß die Unterlassung desjenigen, der mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen, sowohl eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO als auch eine nach § 4 Abs 2 StVO darstellt, was wieder gemäß § 22 Abs 1 VStG bedingt, daß 2 Strafen nebeneinander zu vehängen sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2092/71 E RS 1
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 8
Im Spruch eines Straferkenntnisses müssen alle jene Tatmerkmale enthalten sein, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2099/78 E VwSlg 9779 A/1979 RS 2
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 9
Die Formulierung im Spruch "..... unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken", entspricht mangels näherer Konkretisierung nicht dem Erfordernis des § 44a lit a VStG 1950.
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 10
Im Spruch ist die als erwiesen angenommene Tat (hier Verletzung des Gebotes, nach einem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken) zu konkretisieren. Eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm des § 44 a lit a VStG. (Hinweis auf E vom , VwSlg. 84 F/1949, vom , Zl. 0392/66 und vom , Zl. 0516/69)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2237/71 E RS 2
Normen
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 11
Verstößt die belangte Behörde gegen § 44 a lit c VStG 1950 (hier:

Bestrafung nach § 3 Abs1 lit a der ParkscheibenV BGBl 249/1961 anstatt nach deren § 4 gem § 99 Abs 3 lit a der StVO 1960), so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0473/78 E RS 2 (hier: mangelnde Konkretisierung des Verhaltens nach § 4 Abs 1 lit a StVO 1960)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10120 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001765.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55862