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VwGH 21.05.1974, 1762/73

VwGH 21.05.1974, 1762/73

Rechtssätze


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Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
RS 1
Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten ist es erforderlich, daß durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muß, widerspricht. (Hinweis auf E vom , Zl. 2962/50, VwSlg. 2263 A/1950)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1330/64 E Vwslg 6581 A/1965 RS 1
Norm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
RS 2
Die Ordnungsstörung (hier Flugzettelstreuen am Wiener Opernball) muss nicht zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein. Sie muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, wie er geordneten Zuständen an öffentlichen Orten widerspricht (z.B.: Unter Begleitumständen die nach dem Urteil unbefangener Menschen als ungehörig oder provokant empfunden werden).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0647/68 E RS 1
Norm
RS 3
"Beleidigende Schreibweise" liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0268/49 E VwSlg 1737 A/1950 RS 1
Norm
RS 4
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/56 E VwSlg 4518 A/1958 RS 1
Normen
Behörden-ÜG §15 Abs3;
SDionV §15 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
RS 5
Fungiert als Berufungsbehörde eine ganze Abteilung des Magistrates der Stadt Wien und nicht einzelne der Sicherheitsdirektion individuell zugeteilte Magistratsbeamte, so ist dieser Bescheid nicht der Sicherheitsdirektion, sondern jener Behörde zuzurechnen, deren Organisation die Magistratsabteilung angehört (Hinweis auf E d. Zl. B 206/73)
Norm
RS 6
Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E ,0077/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0586/62 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8618 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001762.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-55856