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VwGH 25.03.1968, 1762/66

VwGH 25.03.1968, 1762/66

Rechtssätze


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Normen
BaugestaltungsV 1936;
BauO Krnt 1866 §20;
RS 1
Besteht kein gültiger Bebauungsplan, so kann die Aufstockung eines Gebäudes nicht auf Grund des § 20 der Kärntner Bauordnung oder des § 1 der Verordnung über die Baugestaltung vom , DRGBl. Nr. I S 938, aus dem allgemeinen Grund versagt werden, daß es für die Gestaltung eines Ortsbildes erforderlich sei, die Geschoßzahl von Wohngebäuden gebietsweise einheitlich zu halten. Die Wertung dieses Satzes als allgemein und uneingeschränkt geltende Grundsatz steht die offenkundige Tatsache entgegen, daß es im Interesse eines Ortbildes gelegen sein kann, wenn die Geschoßzahlen nicht übereinstimmen ("Schwerpunktbildung"). Ergibt eine Aufstockung nur eine geringe Erhöhung, so bedarf es jedenfalls einer konkreten architektonischen Begutachtung.
Norm
BauRallg;
RS 2
Das Fehlen von Bebauungsvorschriften mit Verordnungscharakter hat die Bedeutung, daß das aus dem Eigentumsrecht am Baugrund sich ergebende Recht, die Liegenschaft in den durch das Gesetz gezogenen Schranken nach Belieben zu bebauen (Baufreiheit), auch in der Frage der Geschoßanzahl keiner allgemeinen Beschränkung unterworfen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7317 A/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001762.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-55855