VwGH 19.04.1966, 1759/65
VwGH 19.04.1966, 1759/65
Rechtssätze
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Norm | BAO §289 Abs1; |
RS 1 | Wird ein Sicherstellungsauftrag, der entgegen dem Gesetz erst nach Fälligkeit der Abgabe erlassen worden war, im Berufungswege aufgehoben, dann kann der Berufungswerber nicht dadurch in einem Recht verletzt werden, daß der Sicherstellungsauftrag nicht schon ex tunc für nichtig erklärt wird (Hinweis: Hiezu rechtliche Ausführungen über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten überhaupt unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung). * E , 1759/65 #1 VwSlg 3446 F/1966 |
Norm | AbgEO §15 Abs2; |
RS 2 | Auch fehlerhafte Amtshandlungen der Abgabenbehörde stellen - wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen - taugliche Unterbrechungshandlungen iSd § 15 Abs 2 Abgabeneinhebungsgesetz dar. (Anmerkung: Im Beschwerdefall erblickte der VwGH in einem gesetzwidrig erst nach Eintritt der Fälligkeit erlassenen Sicherstellungsauftrag eine solche taugliche Unterbrechungshandlung. |
Norm | |
RS 3 | Die Aufhebung eines Bescheides durch die Berufungsbehörde kann den Berufungswerber nie in einem Recht verletzen. Auch in dem vom Bf gerügten Umstand, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid lediglich aufgehoben, ihn aber nicht ex tunc für nichtig erklärt hat, kann eine Rechtsverletzung nicht gelegen sein. |
Normen | |
RS 4 | Auch fehlerhafte Amtshandlungen der Abgabenbehörde stellen, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen, taugliche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 15 Abs 2 AbgEG 1951 dar (hier: ein unzulässigerweise ergangener Sicherstellungsauftrag). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3446 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965001759.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-55851