VwGH 25.09.1980, 1758/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | ErbStG §3 Abs1 Z2; |
RS 1 | Die Preise, die Verleger an die GEWINNER von Preisausschreiben auszahlen, unterliegen der Schenkungsteuer. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/10/31 3218/54 1 |
Norm | ErbStG §3 Abs1 Z2; |
RS 2 | Eine Zuwendung ist dann freigebig, wenn der Zuwendende weiß, daß der Empfänger auf die zugesagte Leistung oder auch auf die verbindliche Zusage, die Leistung künftig gewähren zu wollen, keinen Anspruch hat und der Empfänger durch die zugesagte Leistung auf Kosten des Zuwendenden bezeichnet wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/10/31 3218/54 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des KS in W, vertreten durch Dr. Heinrich Orator, Rechtsanwalt in Wien II, Am Tabor 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-1943/76, betreffend Schenkungssteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Fichtenbauer für Rechtsanwalt Dr. Heinrich Orator, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Dr. HJ, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Verlagsbüros und betreibt u.a. auch Buchwerbung. Im Jahr 1971 versandte er im Auftrag verschiedener Verleger und Buchhändler im gesamten Gebiet der Republik Österreich den Streukatalog "XY" mit einer Auflage von 1,9 Millionen Exemplaren. Im Rahmen dieses Kataloges war auch eine Leserumfrage eingerichtet, die mit Hilfe eines "Rücklaufkupons" Aufschluß über den den Einsendern liebsten bzw. bekanntesten Autor sowie über persönliche Daten der Einsender (Name, Alter, Anschrift) geben sollte. Um die Beteiligung an dieser Umfrage (durch Ausfüllung und Rücksendung des Kupons) zu erreichen, wurden den durch Los zu ermittelnden Teilnehmern neben 1000 Flaschen Wein ein Auto, eine Küche und ein Fernsehgerät als Gewinne in Aussicht gestellt und jedenfalls hinsichtlich der drei Hauptpreise in der Folge auch ausgeteilt.
Nach Durchführung von Erhebungen setzte das Finanzamt mit Bescheid vom , ausgehend von einem Gesamtwert der ausgesetzten Preise in Höhe von 161.800,--, nach Abzug der Steuerfreibeträge von zusammen 4.500,-- und zuzüglich der übernommenen Schenkungssteuer von 22.020,-- Schenkungssteuer in Höhe von S 25.105,-- fest.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und brachte im wesentlichen vor, es sei ihm darauf angekommen, durch die Zusage der Preise Leistungen zu erhalten, an denen er ein geldwertes Interesse gehabt habe. Durch die Einsendungen der Teilnehmer sei er nämlich in die Lage versetzt worden, Dispositionen hinsichtlich der Werbung zutreffen, zum Beispiel im Wege von Postofferten jene Zielgruppen nach Alter und Geschlecht gegliedert anzusprechen, welche voraussichtlich auf Grund des statistischen Zahlenmaterials als Käufer bestimmter Autoren in Frage kommen. Eine derartige Untersuchung durch ein Meinungsforschungsinstitut hätte erheblich höhere Kosten verursacht.
Daraufhin erging am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, die jedoch durch den Antrag des Beschwerdeführers, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, nach der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des § 276 BAO ihre Wirkung verlor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gleichfalls als unbegründet ab. Begründend führte sie dazu aus, daß durch den im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (in der Folge kurz ErbStG genannt), erfüllt sei. Wenn der Beschwerdeführer die Freigebigkeit der Zuwendung mit dem Hinweis bestreite, daß er am Ergebnis der Einsendungen ein geldwertes Interesse gehabt habe, da er sich durch die Antworten der Teilnehmer die Kosten einer Umfrage über Meinungsforschungsinstitutes erspart habe, so könne diesen Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Die Mitteilungen der Teilnehmer seien keine geldwerten Leistungen, da ihnen kein Verkehrswert zukomme, auch wenn sie für den Beschwerdeführer von Wert sein mögen. Nur dann läge keine Schenkung im steuerlichen Sinne vor, wenn Leistung und Gegenleistung sich nach objektiven Maßstäben gemessen im Werte ausgleichen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die jedoch mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom , Zl. B 51/77-8, als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der vom Beschwerdeführer erstatteten Beschwerdeergänzung wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Besteuerung des geschäftlichen Aufwandes seiner Tätigkeit als Marktforscher im Auftrage anderer Verlage verletzt. Er sieht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin gelegen, daß die belangte Behörde Schenkungssteuer vorgeschrieben habe, obwohl er weder eine freigebige Zuwendung ausgeführt habe, noch die Gewinner der Preise auf seine Kosten bereichert worden seien; es mangle daher an den Tatbestandsmerkmalen des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG, sodaß eine gesetzwidrige Abgabenvorschreibung vorliege. Die Zuerkennung der Preise im Wege der Verlosung sei keine freigebige Zuwendung gewesen, weil sie die Erforschung der Verbrauchermeinung und - streuung zum Ziel gehabt habe, was für die Auftraggeber von Interesse gewesen sei. Eine Marktanalyse gleicher Fragestellung und gleichen Umfanges hätte einen Aufwand von mindestens S 800.000,-- verursacht. Statt jedem Teilnehmer rund S 30,-- in Aussicht zu stellen, sei es zielführender gewesen, ein namhaftes Entgelt - wenngleich nur den ausgelosten Teilnehmern - in Aussicht zu stellen. Die drei Gewinner seien daher in wirtschaftlicher Hinsicht stellvertretend für alle übrigen Teilnehmer Empfänger der Gegenleistung des Veranstalters gewesen. Dem Beschwerdeführer sei nichts am Absatz des Kataloges gelegen, die Umfrageergebnisse hätten aber Verkehrswert gehabt. Auf den Anspruch des Bedachten komme es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Schließlich seien die Bedachten nicht auf Kosten des Beschwerdeführers bereichert worden, weil nicht er Aufwendungen getätigt habe, sondern die interessierten Unternehmen, die ihm die ausgesetzten Preise zur Verfügung gestellt hätten.
Diesem Vorbringen bleibt es aus den nachstehend angeführten Gründen verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes u.a. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst einwendet, eine freigebige Zuwendung unter Lebenden im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liege deshalb nicht vor, weil die Gewinner der Hauptpreise durch die Leistungen des Beschwerdeführers nicht bereichert worden seien, so kann dem schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil die objektive Bereicherung der Gewinner der Umfrageaktion nur im Verhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer, nicht aber unter Berücksichtigung auch der von anderen Teilnehmern an der Aktion erbrachten Leistungen festgestellt werden kann.
Sohin dürfen die Leistungen des Beschwerdeführers gegenüber den wenigen Gewinnern nicht mit den allenfalls in der Fragenbeantwortung gelegenen, jedoch nicht in Geld veranschlagbaren Leistungen sämtlicher Teilnehmer an der Umfrageaktion verglichen werden. Mangels einer relevanten Verbindung des Großteils der Teilnehmer zu den Gewinnern läßt sich der vom Beschwerdeführer gezogene Schluß auch nicht mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise rechtfertigen, zumal das Gros der Teilnehmer am Gewinn nicht partizipiert. Daß weiters unter den als maßgeblich erkannten Umständen die Leistungen der Gewinner keine auch nur einigermaßen entsprechende Gegenleistung für die Leistungen des Beschwerdeführers darstellen, bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht. Aus diesem Gesichtspunkt kann daher die objektive Bereicherung der Gewinner, die vor Durchführung der Umfrageaktion und der sich hieran anschließenden Verlosung keinen aktenkundigen Geldanspruch gegen den Beschwerdeführer hatten, Rechtens nicht verneint werden.
Was ferner die Frage anlangt, ob der Beschwerdeführer auch den erforderlichen Bereicherungswillen hatte, ergibt sich aus der zuletzt angestellten Überlegung weiters, daß der Beschwerdeführer durch die Zuwendung von geldwerten Vorteilen an die Gewinner der Umfrageaktion freigebig handelte. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1517 (F), näher ausgeführt hat, ist eine Zuwendung dann freigebig, wenn der Zuwendende weiß, daß der Empfänger auf die zugesagte Leistung oder auch auf die verbindliche Zusage, die Leistung künftig gewähren zu wollen, keinen Anspruch hat und der Empfänger durch die zugesagte Leistung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ebenso wie die beschwerdeführende Partei in dem dem eben zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsfall mit dem Inaussichtstellen von Preisen wirtschaftliche Eigeninteressen (Ersparnis von Marktforschungskosten) verfolgte, ist hiebei ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, daß die vom Beschwerdeführer ausgesetzten Preise zuvor dem Beschwerdeführer mit der Zweckwidmung für Werbung von anderen Unternehmern überlassen worden waren. Der Bereicherungswille ist vielmehr bereits gegeben, wenn sich der Zuwendende des Umstandes bewußt ist, daß er durch seine Zuwendung den Bedachten bereichert.
Was schließlich den Beschwerdeeinwand betrifft, daß der Streukatalog jeweils unentgeltlich abgegeben wurde, so ist für den Beschwerdeführer damit ebenfalls nichts zu gewinnen, weil dadurch nur klargestellt ist, daß die Teilnehmer an der Umfrageaktion für den Rücklaufkupon nichts zu bezahlen hatten und auch von der belangten Behörde nicht unterstellt wurde, daß der Beschwerdeführer an einer Vergrößerung des Katalogabsatzes interessiert gewesen ist.
Auf Grund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet, weswegen sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | ErbStG §3 Abs1 Z2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001758.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-55850