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VwGH 30.11.1965, 1757/64

VwGH 30.11.1965, 1757/64

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art144 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Erhebt ein und derselbe Beschwerdeführer gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sowohl Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof, tritt dieser antragsgemäß die bei ihm eingebrachte Beschwerde nach Art144 Abs2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab, so ist diese Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0069/49 B VwSlg 1603 A/1950 RS 2
Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §45;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Der Vermerk "Einstellung des Verfahrens" auf einem Postabschnitt über die Rückzahlung des Strafbetrages stellt keine Verfügung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 45 VStG dar, weil dieser Vermerk nicht als Erledigung iSd § 18 Abs 4 AVG (§24 VStG) angesehen werden kann.
Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §45;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Die Ablehnung eines Verwaltungsorganes bzw. eines Amtssachverständigen ist in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, daß durch die Unterlassung der Entscheidung über eine Ablehnung Verfahrensvorschriften nicht verletzt wurden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001757.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-55844