VwGH 16.12.1980, 1756/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | WRG 1959 §81 Abs2; |
RS 1 | Der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft hat als Mitglied der Wassergenossenschaft so lange Anspruch auf ungeschmälerte Wasserversorgung, als nicht seine Liegenschaft im Sinne des § 82 WRG aus dieser Genossenschaft ausgeschieden ist oder so lange die Satzung nicht geändert wurde. Der Umstand, daß dieses Mitglied von seinem in der Satzung garantiertem Wasserbezugsrecht zur Zeit (hier: wegen Betriebsstillegung) keinen Gebrauch macht, vermag daran nichts zu ändern, daß die Genossenschaft, will sie ihren satzungsgemäßen Zweck nicht verletzen, auch die Rechte dieses Mitgliedes sicherzustellen hat. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn der Wasserbedarf dieses Betriebes voll in Anschlag gebracht wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des KS in S, vertreten durch Dr. Wilhelm Watzke, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Wiener Gasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8 Wa- 197/3/1980, betreffend Einbeziehung in eine Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft O, vertreten durch den Obmann AH in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Satzung - wesentlicher Bestandteil der Satzung sind auch das Verzeichnis der Mitglieder mit Angabe der Anteile und die Wasserbezugsordnung - der durch seit 1976 rechtskräftigen Bescheid der Wasserrechtsbehörde anerkannten, auf freiwilliger Basis gegründeten mitbeteiligten Partei, ist Zweck der Genossenschaft die Wasserversorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen; Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke. Die Mitglieder haben nach der Satzung ein Anrecht auf Benützung der Genossenschaftsanlagen und darauf, jederzeit und ausreichend mit Nutz- und Trinkwasser versorgt zu werden. Nach Inhalt des Verzeichnisses der Mitglieder mit Angabe der Anteile stehen der Parzelle Nr. 16 der EZ. 36 Kat.Gem. F (SS, Hausname X) von den insgesamt 15,5 Anteilen (Wasserverbrauchseinheiten) nach dem Stand aus 1976 3 Anteile zu. Die einen wesentlichen Bestandteil der Satzung bildende Wasserbezugsordnung sieht außerdem vor, daß die Wasserentnahme durch einzelne Mitglieder vorerst keiner Beschränkung unterworfen wird; sollte durch übermäßige Wasserentnahme oder sonstige Ursachen eine Verknappung eintreten, so muß der jeweilige Geschäftsführer geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Wasserversorgung zu gewährleisten.
Die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage, die aus dem Jahre 1955 stammt, wurde einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht unterzogen.
Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom waren zwei weitere Parzellen mit einem auf ihnen geplanten Einfamilienhaus (HZ, in der Folge Y) gestützt auf § 81 Abs. 2 WRG 1959 mit einem Maximalbedarf von 1000 l/d in die mitbeteiligte Partei einbezogen worden. Der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid gab der Landeshauptmann von Kärnten mit seinem Bescheid vom nicht Folge.
Der Beschwerdeführer beantragte am bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Einbeziehung in die mitbeteiligte Partei hinsichtlich seiner in der erwähnten Katastralgemeinde gelegenen, näher bezeichneten Parzelle, auf welcher er ein Einfamilienhaus zu errichten beabsichtige.
Mit Bescheid vom gab die Bezirksverwaltungsbehörde diesem Antrag unter Berufung auf die §§ 81 Abs. 2 und 98 WRG 1959 dadurch statt, daß sie die mitbeteiligte Partei zur Einbeziehung der erwähnten Liegenschaft des Beschwerdeführers verpflichtete, wobei sie auf die Bestimmung des § 81 Abs. 3 WRG 1959 hinwies, anordnete, daß der Wasserbezug über eine Wasseruhr zu erfolgen habe, die auf Kosten des Beschwerdeführers einzubauen und zu warten sei, bestimmte, daß die täglich zu verbrauchende Wassermenge mit 400 l/d begrenzt werde, und aussprach, daß für den laufenden Wasserbezug ein entsprechender Wasserzins an die Genossenschaft zu bezahlen sei.
Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Nach Durchführung einer Verhandlung über diese Berufung gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung der mitbeteiligten Partei dahin Folge, daß er in Abänderung des Bescheides der Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einbeziehung in die mitbeteiligte Partei abwies. Auf Grund des Gutachtens des in der mündlichen Verhandlung von der Berufungsbehörde vernommenen Amtssachverständigen stellte die Berufungsbehörde fest, daß der mittlere Gesamtbedarf der Genossenschaftsmitglieder (ohne Berücksichtigung des Betriebes X) einschließlich der in Verwendung stehenden Kühlanlagen und des Maximalbedarfes des bisher einbezogenen Anwesens des Y aufgerundet 22.000 l/d betrage. Der derzeit größte Tagesbedarf betrage rund 28.000 l/d; darüber hinaus ergebe sich jederzeit die Möglichkeit, daß der Betrieb X (3 Genossenschaftsanteile) wieder aufgenommen werde, dessen Wasserbedarf mit 6.500 l/d angenommen werden könne. Insgesamt stünden diesem Verbrauch von 34.500 l/d bei einer berechneten Minimalschüttung von 0,4 l/s (niederer Stand 0,33 l/s)
34.560 l/d als Dargebot gegenüber. Wasser für Geräte-, Stallreinigungs- und Löschzwecke sei nicht berücksichtigt worden. Angesichts des vorhandenen Speichervolumens von 10 m3 bei Mindestschüttung an der Quellspende könnten Versorgungsschwierigkeiten zu Zeiten der Spitzenentnahme auftreten. Derzeit seien weitere Anschlüsse an die mitbeteiligte Partei auf Grund der damit verbundenen wesentlichen Nachteile für die bisherigen Mitglieder daher nicht möglich.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in dem ihm nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 zustehenden Recht darauf, daß sein erwähntes Grundstück nachträglich in die mitbeteiligte Partei einbezogen werde, verletzt; er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt in erster Linie Abänderung des angefochtenen Bescheides durch Wiederherstellung des Bescheides der Behörde erster Instanz, allenfalls Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, sie nicht zur Aufnahme neuer Mitglieder zu zwingen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vermeint, der angefochtene Bescheid sei deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belangte Behörde unvergleichbare Größen miteinander verglichen habe, nämlich einen nur fallweise auftretenden größten Tagesbedarf zuzüglich eines fiktiven Tagesbedarfes für den Betrieb X mit einer Minimalschüttung. Richtigerweise hätte sie den durchschnittlichen tatsächlichen Tagesbedarf mit der Minimalschüttung vergleichen müssen. Würde das Speichervolumen verdoppelt, so wäre auch noch genügend Spielraum für den kaum denkbaren Einzelfall, daß noch der Bedarf des seit drei Jahren stillgelegten landwirtschaftlichen Betriebes X hinzukomme.
Für rechtswidrig infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deshalb, weil die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen habe, an wie vielen Tagen des Jahres ein Maximalbedarf auftrete, wie lange dieser anhalte, wie hoch die Maximalschüttung und wie hoch die durchschnittliche Schüttung sei, und in welchen Zeiträumen die Maximalschüttung einerseits und die durchschnittliche Schüttung andererseits zu erwarten sei. Weiters hätte von der belangten Behörde geklärt werden müssen, über welche Zeiträume durch Schaffung des an sich notwendigen Speichervolumens von 20 m3 Versorgungsschwierigkeiten ausgeglichen werden könnten, sollten einander tatsächlich einmal Maximalbedarf und Minimalschüttung gegenüberstehen.
Nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
Daß es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer einer benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindlichen Liegenschaft oder Anlage handelt, ist ebenso unbestritten, wie die wesentliche Vorteilhaftigkeit der Einbeziehung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Strittig sind die übrigen Voraussetzungen der Einbeziehungspflicht.
Zweck der mitbeteiligten Partei ist nach deren Satzung die Versorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen mit Wasser. Unter dieser Versorgung ist im Hinblick auf die einen wesentlichen Bestandteil der Satzung bildenden Wasserbezugsordnung eine solche Versorgung zu verstehen, die ein Wasserangebot sicherstellt, welches jedem einzelnen Mitglied die Befriedigung seines satzungsgemäßen Rechtes darauf, jederzeit und ausreichend mit Nutz- und Trinkwasser versorgt zu werden, ohne daß die Wasserentnahme durch einzelne Mitglieder vorerst einer Beschränkung unterworfen wäre, gewährleistet.
Schon dann, wenn dieser Zweck der Genossenschaft, wollte man den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Grundstückes samt Einfamilienhaus in die mitbeteiligte Partei einbeziehen, einer Änderung unterworfen werden müßte, wären die Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 für das Eintreten der dort genannten Verpflichtung der Genossenschaft nicht gegeben.
Bei Auslegung der Satzung ist davon auszugehen, daß sie die Rechte der Mitglieder in erster Linie, ausgehend von der bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage, festlegte, heißt es doch in der einen wesentlichen Bestandteil der Satzung bildenden Wasserbezugsordnung, nach der Erklärung, daß die einzelnen Mitglieder hinsichtlich ihrer Wasserentnahme vorerst keiner Beschränkung unterworfen werden:
"Sollte durch übelmäßige Wasserentnahmen oder sonstige Ursachen eine Verknappung eintreten, so muß der jeweilige Geschäftsführer geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Wasserversorgung zu gewährleisten."
Daraus ist ersichtlich, daß es in erster Linie Zweck der Genossenschaft ist, den Mitgliedern eine Wasserversorgung durch vorerst unbeschränkte Wasserentnahme aus der bestehenden Anlage zu gewährleisten.
Eine Einbeziehung von weiteren Mitgliedern widerspräche daher schon dann dem statuierten Genossenschaftszweck, wenn die Einbeziehung diese als satzungsgemäßes Recht garantierte Wasserversorgung der Mitglieder gefährdet erscheinen ließe.
Deshalb ist es rechtlich verfehlt, wenn der Beschwerdeführer meint, in den Kreis der Betrachtung müßte auch die Möglichkeit einer Vergrößerung des Speichervolumens des Hochbehälters einbezogen werden.
Der Beschwerdeführer irrt ebenso, wenn er annimmt, der Wasserbedarf des seit drei Jahren stillgelegten Betriebes X müsse außer Betracht bleiben. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft, zu welcher der Betrieb gehört, hat als Mitglied der Genossenschaft so lange Anspruch auf ungeschmälerte Wasserversorgung im dargelegten Sinn, als seine Liegenschaft nicht im Sinne des § 82 WRG 1959 aus der mitbeteiligten Partei ausgeschieden ist oder so lange die Satzung nicht geändert wurde. Der Umstand, daß dieses Mitglied der Genossenschaft von seinem ihm durch die Satzung garantierten Wasserbezugsrecht zur Zeit keinen Gebrauch macht, vermag nichts daran zu ändern, daß die Genossenschaft, will sie nicht ihren satzungsgemäßen Zweck verletzen, auch die Rechte dieses Mitgliedes sicherzustellen hat. Deshalb war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Wasserbedarf dieses Betriebes voll in Anschlag gebracht hat.
Da es Zweck der Genossenschaft ist, den oben näher beschriebenen Wasserversorgungsanspruch ihrer Mitglieder in erster Linie aus der bestehenden Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Minimalschüttung mit dem Maximalbedarf unabhängig davon verglich, wie oft diese für die Erfüllung der Wasserversorgungsansprüche der Mitglieder kritische Situation aufzutreten droht.
Da die Minimalschüttung zurzeit gerade noch ausreicht, um diesen Maximalbedarf zu decken, ohne daß hiebei jedoch auf den Wasserbedarf für Geräte-, Stallreinigungs- und Löschzwecke, geschweige denn auf den für die Zukunft noch zu erwartenden Bedarfszuwachs der Mitglieder Rücksicht genommen worden wäre, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde, ausgehend von ihren Feststellungen und ohne weitere Ermittlungen durchgeführt zu haben, in der die Verwirklichung des Genossenschaftszweckes bedrohenden Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft mit einem Wasserbedarf von 400 l/d auch einen wesentlichen Nachteil, der den bisherigen Mitgliedern durch die Einbeziehung erwachsen könnte, erblickte, welcher es gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 verbietet, eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei im Sinne der genannten Gesetzesstelle anzunehmen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und lit. b, 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Die mitbeteiligte Partei hat einen Aufwandersatzantrag nicht gestellt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | WRG 1959 §81 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980001756.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-55843