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VwGH 16.06.1977, 1754/74

VwGH 16.06.1977, 1754/74

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §60;
RS 1
Kann die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung einer Gemeindewasserversorgungsanlage nur unter gleichzeitiger Enteignung eines bestehenden Wasserrechts eines Dritten erteilt werden, ist aber die Gemeinde nicht bereit, einen solchen Enteignungsantrag zu stellen, dann muß die Bewilligung versagt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist jedoch nicht berechtigt, die Bewilligung endgültig zu erteilen und die Frage der Enteignung einem späteren Verfahren vorzubehalten (Hinweis E , 2033/58, VwSlg 4858 A/1958).
Normen
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §34;
RS 2
Wird im Zusammenhang mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung einer Gemeindewasserversorgungsanlage ein Wasserschutzgebiet geschaffen, in welchem Beschränkungen für die künftige Bewirtschaftung der darin gelegenen Grundstücke angeordnet werden, so muß die Frage, ob hiefür dem Grunde nach eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse gebührt, gleichzeitig mit der Festlegung des Schutzgebietes entschieden werden. Lediglich die Entscheidung über die Art und die Höhe der Entschädigung kann gemäß § 117 Abs 2 WRG 1959 einem gesonderten Bescheid vorbehalten werden.
Normen
AVG §56 impl;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
RS 3
Nicht nur der "Fachmann", der die erforderlichen Maßnahmen über Auftrag der Partei durchzuführen hat, muß den Bescheid verstehen, sondern die Partei, an die sich der Bescheid richtet; denn nur sie ist verantwortlich dafür, die ihr im Bescheid übertragenen Verpflichtungen zu erfüllen. Ein solcher

unbestimmt gefaßter Bescheid ist daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9345 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001754.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-55835