VwGH 03.03.1977, 1748/76
VwGH 03.03.1977, 1748/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 4 |
Normen | VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs2 litc Z1; VwGG §42 Abs2 litc Z2; VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 2 | Der VwGH ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Hinweis auf E vom , Zl. 0819/49, VwSlg. 1339 A/1950) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 6 |
Normen | |
RS 3 | Die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0073/73 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Dem Rechtsfreunde eines am Verfahren Beteiligten bzw Beschuldigten kommt bei der Zeugeneinvernahme im Verwaltungsverfahren (Strafverfahren) ein Fragerecht nicht zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0492/63 E VwSlg 6396 A/1964 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001748.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-55818