Suchen Hilfe
VwGH 01.07.1970, 1746/68

VwGH 01.07.1970, 1746/68

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die Frage der Verjährung des Rechtes, eine abgabenrechtliche

Haftung geltend zu machen, ist ausschließlich nach den

Bestimmungen des § 238 BAO über die Einhebungsverjährung zu

beurteilen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1861/63 E VwSlg 3117 F/1964 RS 1
Norm
RS 2
Die Haftung des Rechtsanwaltes für die Rechtsgebühr nach GebG

§ 30 Z 3 wird allein durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an

der Errichtung der Urkunde ausgelöst. Die Geltendmachung dieser

Haftung setzt weder eine Absicht der Gebührenverkürzung auf

seiten des Anwalts noch auch eine Unterlassung der

Gebührenanzeige voraus. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an

der Errichtung der Urkunde liegt jedenfalls vor, wenn die

Urkunde in seiner Kanzlei vor den Parteien unterschrieben

worden ist.

*

E , 1371/55 #1 VwSlg 1351 F/1956
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1371/55 E VwSlg 1351 F/1956 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde der EM in W, vertreten durch Dr. Albert Raffel, Rechtsanwalt in Wien IV, Brahmsplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA VIII-597/21/68, betreffend Haftung für Gebühren aus Darlehensverträgen zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines Steuerstrafverfahrens gegen den Architekten Sch. in W. kam das Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien in den Besitz einer Vielzahl nicht zur Gebührenbemessung angezeigter Schuldscheine und anderer Unterlagen über Rechtsgeschäfte, die es zur weiteren Veranlassung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übermittelte. Die Schuldscheine und die anderen Unterlagen hatte sich das Finanzamt teilweise von der Wirtschaftspolizei, die im Juli des Jahres 1965 in den Büroräumen des Sch. Hausdurchsuchungen durchführte, teilweise durch Beschlagnahme im Büro des Sch. und in den Räumen des Bankhauses M. & Co. in Wien beschafft. Sch. selbst wurde wegen des Verdachtes der Unterschlagung in Untersuchungshaft genommen und meldete im Juni 1965 den Ausgleich an, der zum Anschlußkonkurs führte. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb mit Bescheid vom für die beurkundeten Darlehensverträge der Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Rechtsanwalt Dr. M., unter dessen Mitwirkung die Schuldscheine errichtet worden waren, unter Bedachtnahme auf § 30 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 (GebGes), und § 19 der Bundesabgabenordnung (BAO) gemäß § 33 TP. 8 leg. cit. von einer Bemessungsgrundlage von S 36,501.550,-- die einprozentige Gebühr in Höhe von S 365.015,-- sowie eine Erhöhung im einfachen Gebührenbetrag vor. Dem Bescheid wurde eine Aufstellung der der Gebühr unterzogenen Schuldscheine angeschlossen. Das Finanzamt ist dabei gemäß § 207 Abs. 2 BAO von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Gegen diesen Bescheid erhob die Verlassenschaft nach Dr. M., vertreten durch die erbserklärte Universalerbin EM (die Beschwerdeführerin), Berufung, in der diese einwendete, daß der Bescheid keine Begründung enthalte und daß das Finanzamt für jeden einzelnen Haftungsfall einen gesonderten Bescheid hätte erlassen müssen, daß verschiedene von der Behörde mit einer Gebühr belegte Schuldurkunden nicht gebührenpflichtig seien, daß Dr. M. nicht zur Haftung herangezogen werden könne, weil eine Mitwirkung eines Rechtsanwaltes im Sinne des § 30 Z. 3 GebGes nur dann vorliege, wenn die Urkunde in der Kanzlei des Rechtsanwaltes voll ausgefertigt, also auch unterschrieben werde, daß der verstorbene Rechtsanwalt wegen seiner geschwundenen Einsichts- und Urteilsfähigkeit außerstande gewesen sei, gegebenenfalls die seine Haftung begründenden Umstände zu erkennen, daß von der Beschwerdeführerin eine bedingte Erbserklärung abgegeben und somit die allfällige Haftung der Verlassenschaft vom Wert des übernommenen Nachlasses abhängig sei, daß die .zehnjährige Verjährung nicht zur Anwendung kommen könne, da von einer vorsätzlichen Nichtanzeige der Urkunde keine Rede sei und daß schließlich die vorgenommene Erhöhung der Gebühr auf das Zweifache hinsichtlich der Person des Verstorbenen und der Verlassenschaft unbillig erscheine. Die Vorschrift des § 9 GebGes beruhe auf einer Kannbestimmung und im Hinblick auf den vorangeführten Sachverhalt und den Krankheitszustand des Erblassers sei ihre Anwendung gegenüber der Verlassenschaft unbegründet.

Der Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Berufungsvorentscheidung vom hinsichtlich eines Schuldscheines mit der Begründung entsprochen, daß die Gebühr für diese Urkunde bereits zu einer anderen Bemessungsregisterpost vorgeschrieben worden war. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Die Verlassenschaft nach Dr. M., vertreten durch die Beschwerdeführerin, stellte sodann den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat der Berufung mit Bescheid vom ebenfalls teilweise Folge gegeben, aus der Bemessungsgrundlage einige Schuldscheine ausgeschieden, diese selbst nunmehr mit S 33,271.550,-- festgestellt und die Gebühr demnach auf S 332.715,--herabgesetzt und schließlich die gemäß § 9 GebGes festgesetzte Erhöhung zur Gänze aufgehoben. Der Bescheid wurde der „nunmehr eingeantworteten Alleinerbin“ EM zugestellt. In den Entscheidungsgründen hat die Behörde im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß 93 Abs. 3 lit. a BAO ein Bescheid nur dann eine Begründung zu enthalten habe, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liege, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Da ein derartiges Anbringen dem erstinstanzlichen Bescheide nicht zugrunde liege, dieser vielmehr auf Grund amtlicher Erhebungen erlassen worden sei, hätte eine besondere Begründung zu entfallen und es genüge die Anführung der Schuldscheine und der Gesetzesstelle, nach der die Gebühr vorgeschrieben werde. Im übrigen sei die Begründung in der Berufungsvorentscheidung nachgeholt worden. Die Berufung meine weiter, daß über jeden Schuldschein ein gesonderter Bescheid hätte ausgefertigt werden müssen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin könne nicht unbekannt sein, daß. z. B. die Einkommen- und Umsatzsteuer vielfach mit einem Bescheid vorgeschrieben würden. Auch auf dem Gebiet der Gebühren- und Verkehrsteuern könnten mehrere Steuerarten mit einem Bescheid vorgeschrieben werden, worauf schon das Formular hinweise. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 1818/57, ausgesprochen, daß sachlich selbständige Bescheide als kombinierte oder Sammelbescheide erlassen werden könnten. Das Finanzamt sei daher berechtigt gewesen, die Gebühr von mehreren Schuldscheinen mit einem einzigen Bescheid vorzuschreiben. Es genüge, daß das Finanzamt in der Beilage zum Bescheid die Schuldurkunden mit dem Datum ihrer Ausstellung, mit dem Darlehensbetrag und mit den Darlehensgebern angeführt und dazu den auf die Schuldurkunde entfallenden Gebührenbetrag vermerkt habe. Damit seien die einzelnen der Gebühr unterzogenen Vorgänge hinreichend bezeichnet worden. Es hätte daher in der Berufungsvorentscheidung erst gar nicht der Erklärung des Finanzamtes bedurft, daß der angefochtene Bescheid in der Rubrik „Sachverhalt“ durch die Worte „Beilage: eine Liste der notionierten Urkunden“ ergänzt werde. Weiters sei im Spruche des Bescheides angegeben, warum die Haftungspflicht geltend gemacht werde. Soweit die Berufungsausführungen auf eine Verletzung des Parteiengehörs hinwiesen, sei dieser Mangel durch die ausführliche Begründung in der über die Berufung ergangenen Berufungsvorentscheidung behoben worden. Außerdem seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin die gebührenrechtlich bedeutsamen Erhebungen im Zuge des Berufungsverfahrens bei der Finanzlandesdirektion vorgehalten und ihm auch Akteneinsicht gewährt worden.

Zur Haftungs- und Anzeigepflicht führt die belangte Behörde aus: die Berufung bestreite die Haftungspflicht des Dr. M., weil die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes im Sinne des § 30 Z. 3 GebGes nur dann gegeben sei, wenn die Urkunde in der Kanzlei des Rechtsanwaltes voll ausgefertigt, also auch von den Parteien unterschrieben worden sei. Diese Ausführungen habe die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Slg. Nr. 1351/F, entnommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis ausgeführt, daß das Gesetz keine Auskunft darüber gebe, wieweit die „Mitwirkung“ gehen müsse, um die Haftungs- und Anzeigepflicht auszulösen. In Berücksichtigung des dem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltes habe der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt: „Jedenfalls ist aber die Mitwirkung dann gegeben, wenn die Urkunde in der Kanzlei des Rechtsanwaltes voll ausgefertigt, also auch von den Parteien unterschrieben worden ist.“ Mit dem Wort „jedenfalls“ habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich gesagt, daß der dem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt die „Mitwirkung“ erfülle. Der Verwaltungsgerichtshof habe somit keine Veranlassung zur Untersuchung gehabt, wann eine Mitwirkung ganz allgemein vorliege. Aus dem besagten Erkenntnis könne daher nicht gefolgert werden, daß eine Mitwirkung nur dann gegeben sei, wenn die Urkunde in der Kanzlei des Rechtsanwaltes voll ausgefertigt und von den Parteien (Darlehensgeber und Darlehensnehmer) unterschrieben worden sei. Außerdem würden Schuldscheine in der Regel nur vom Darlehensschuldner unterschrieben, bekenne er doch, ein Darlehen empfangen zu haben und zu schulden. Ein solches Schuldbekenntnis könne vom Darlehensgeber nicht unterschrieben werden. Nach § 30 Z. 3 GebGes müsse sich die Mitwirkung auf die Errichtung oder Ausfertigung von Urkunden erstrecken. Unter Errichtung sei im Gegensatz zur Ausfertigung jede Handlung zu verstehen, die zur textlichen Fassung des beabsichtigten Parteiwillens vorgenommen werde. Dies könne auch eine bloße Beratung sein oder die Entwerfung des Vertragstextes. Unter Mitwirkung müsse somit jede auf die Beurkundung des Rechtsgeschäftes gerichtete Tätigkeit verstanden werden. Er sei nicht zu verlangen, daß der gesamte Urkundentext bzw. daß der Urkundentext in der endgültigen Fassung vom Rechtsanwalt oder seinem Personal geschrieben werde. Eine Mitwirkung sei nach dem Sinne dieses Ausdruckes auch dann gegeben, wenn die von einem Dritten verfaßte Urkunde vom Rechtsanwalt bloß überprüft oder ergänzt werde. Daß der Begriff der Mitwirkung im Sinne des § 30 Z. 3 GebGes ein weiterer sei als im § 31 Abs. 2 lit. a GebGes, ergebe sich daraus, daß den Rechtsanwalt die Anzeigepflicht nur dann treffe, wenn das Rechtsgeschäft unter seiner Mitwirkung abgeschlossen worden sei. Abschluß sei aber etwas anderes als Errichtung oder Ausfertigung. Die Anzeigepflicht beginne erst mit Abschluß und Beurkundung des Rechtsgeschäftes zu laufen. Daher könne den Rechtsanwalt eine Anzeigepflicht erst treffen, wenn eine solche zu laufen beginne, was eben erst mit Abschluß des Rechtsgeschäftes der Fall sei. Die Haftungspflicht sie nicht davon abhängig, daß den Rechtsanwalt eine Anzeigepflicht treffe oder daß er die Anzeigepflicht verletzt habe. Es könne daher den Begriff „Mitwirkung“ im Sinne des § 30 Z. 3 GebGes nicht unter Heranziehung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 Z. 1 lit. a GebGes einschränkend ausgelegt werden. Das Finanzamt habe die zehnjährige Verjährungsfrist geltend gemacht, weil Dr. M., wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebracht habe, die ihm obliegende Anzeigepflicht verletzt habe. Es sei daher auch zu beurteilen, ob Dr. M. nicht nur bei Errichtung oder Ausfertigung der Schuldscheine, sondern auch beim Abschluß der Darlehensverträge mitgewirkt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 2887/55, ausgesprochen, daß Urkunden über Darlehensgeschäfte ihrem Wesen nach rechtsbezeugende Urkunden sein müßten, weil Darlehensverträge durch die Hingabe verbrauchbarer Sachen unter einer bestimmten Abrede entstünden. Der Abschluß eines Darlehensgeschäftes unter Mitwirkung eines Rechtsanwaltes werde somit dann anzunehmen sein, wenn die Schuldurkunde, die das Darlehensgeschäft wiedergebe, unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes errichtet worden sei. Die vor allem vom Finanzamt teils von der Wirtschaftspolizei übernommenen teils vom Bankhaus M. & Co. teils bei Sch. sichergestellten Schuldscheine, Informationen und sonstigen Schreiben sowie die Aussagen der vielen vernommenen Personen hätten ergeben, daß die Mitwirkung des Dr. M. bei der Errichtung von Schuldurkunden auf jeden Fall in denjenigen Fällen gegeben sei, wo der Genannte von Sch. eine Vollmacht zur Unterfertigung des Schuldscheines erhalten habe, was in den einzelnen Informationen festgehalten worden sei. Dies treffe auf folgende in der Beilage zum Bescheid des Finanzamtes angeführte Darlehen zu:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Betrag
600 000
350 000
200 000
998 300
345 000
313 000
1 170 000
richtig
1 255 000
1 170 000
450 000

Da am ein Schuldschein mit demselben Darlehensgeber und Betrag und mit derselben Laufzeit errichtet worden sei, müsse diese Vollmacht auch für den Schuldschein vom über S 450.000,-- gegolten haben. Das gleiche treffe auf den Schuldschein vom über S 200.000,-- zu. In der Äußerung vom werde vorgebracht, es sei völlig ausgeschlossen, daß Dr. M. im Vollmachtsnamen des Sch. Schuldurkunden unterfertigt habe und es werde auf das Schreiben von Dr. M. an Sch. vom verwiesen. Dieses Schreiben in welchem erwähnt werde, daß Sch. Schuldurkunden unterschrieben habe, beziehe sich auf einen Schuldschein vom über S 400.000,-- des F. und auf einen solchen vom über S 400.000,-- des Bankhauses M. & Co. In den Unterlagen zu, diesen Darlehen sei aber nicht erwähnt, daß Dr. M. diese Schuldscheine im Namen des Sch. gefertigt habe. In der Äußerung vom werde zu den Schuldscheinen vom über S 600.000,--, vom über S 350.000,-- und S 200.000,-- , vom über S 998.300,-- entweder bestritten, daß Dr. M. eine Schuldurkunde unterschrieben habe oder daß die Urkunde überhaupt errichtet worden sei, es werde aber nicht dargelegt, wieso die in den Informationen niedergelegte Vereinbarung, daß Dr. M. im Vollmachtsnamen des Sch. die Urkunden zu fertigen hatte, nicht erfüllt worden sei. Der Hinweis, daß in diesen Fällen von Sch. signierte Schuldurkunden vorlägen, beweise nicht, daß keine von Dr. M. namens des Sch. unterschriebene Schuldurkunden vorlägen. Es sei in den Informationen ausdrücklich niedergelegt, daß Sch. zunächst den „Entwurf“, der an sich schon eine gebührenpflichtige Urkunde darstelle, unterschrieben, und daß Dr. M. darnach noch den Schuldschein „im Original“ gefertigt habe. Weiters sei die Behauptung, daß der Darlehensgeber auf eine solche „Originalurkunde“ deswegen verzichtet habe, weil die Darlehen glatt abgewickelt worden seien, für sich allein nicht geeignet zu beweisen, daß Dr. M. Originalschuldscheine entgegen dem Inhalt der Information nicht errichtet habe. Sei die Unterfertigung des „Originalschuldscheines“ durch Dr. M. zur Bedingung der Darlehensgewährung gemacht worden, dann hätte ein solcher Originalschuldschein auch errichtet werden müssen, weil sonst das Darlehen nicht zugezählt worden wäre. Aber auch dann, wenn „Originalschuldscheine“ nicht von Dr. M. unterfertigt worden wären, sei die Gebührenhaftung des Dr. M. für diese und die anderen Schuldscheine zufolge seiner Mitwirkung bei ihrer Errichtung gegeben. Hierüber gehe Dr. M. in seinem Schreiben an Dr. K. vom selbst Auskunft. Darnach hätten sich Dr. M. F. und Sch. zur Durchführung von Grundstücksgeschäften zusammengetan. Sch. oblag es, Grundstücke zu beschaffen, F. vermittelte die Geldgeber, mit deren Darlehen Sch. die Grundstücke kaufen konnte und Dr. M. errichtete die Kaufverträge und die Schuldscheine. F. erschien in den Schuldscheinen als Geldgeber, und zwar als Treuhänder seiner Freunde, die das Geld an Sch. geliehen hätten. F. habe im Laufe der Zeit die Personen der Geldgeber ausgewechselt. Über Ersuchen des F. habe Dr. M. die Urkunden aufbewahrt und diese ohne Auftrag des F. auch nicht an Sch. ausgefolgt. Die Richtigkeit dieser Darstellung sei mehrmals bestätigt worden. Im Prozeßakt 39 Cg 199/65 des Landesgerichtes für ZRS in Wien bringe F. in der Klagebeantwortung auf Seite 13 ganz allgemein, nicht nur hinsichtlich des prozeßgegenständlichen Darlehens, vor, daß Dr. M. sämtliche mit den Darlehensgewährungen an Sch. verbundenen juristischen Tätigkeiten besorgte und daß sämtliche Urkunden bei Dr. M. hinterlegt worden seien. Dieser habe in den Informationen die Darlehensbedingungen bzw. Beteiligungsverhältnisse - nämlich der Geldgeber - festgehalten. F. habe die Darlehensbeträge zu treuen Handen der Geldgeber empfangen. Durch diese Treuhandschaft sei es möglich gewesen, die Geldgeber auszuwechseln. Dr. K. habe als Zeuge angegeben, F. habe ihm erklärt, daß die Verträge von Dr. M. für den Darlehensgeber und für den Darlehensnehmer gemacht würden. Dr. S., ein Mitarbeiter des Dr. M., habe ausgesagt, daß die Urkunden hinsichtlich der Darlehen sich zur Verwahrung in der Kanzlei Dris M. befunden hätten und daß die Vertretung des Dr. M. eine außerstreitige Vertretung der Darlehensgeber bzw. des F. und des Darlehensnehmers Sch. gewesen sei. Schuldscheine und Rangordnungsgesuche seien in der Kanzlei Dris. M. verfaßt worden. Die Kanzlei habe die Aufträge des F. durchgeführt. Ebenso habe Sch. ganz allgemein angegeben, daß die Schuldscheine in der Kanzlei des Dr. M. errichtet worden seien, F. K., Kanzleileiterin des Dr. M. bis Ende 1965, habe ausgesagt, daß Sch. die Grundstücke besorgt habe. F. als Treuhänder der Geldgeber aufgetreten sei und „die Kanzlei Dr. M die Schuldscheine verfaßt“ habe. Die Informationen seien von Dr. M. gemeinsam mit F. und Sch. aufgenommen worden. Dieser Vorgang sei bei allen derartigen Geschäften eingehalten worden. W. R. habe ausgesagt, daß die rechtliche Durchführung dieser Darlehen stets bei Dr. M. gelegen gewesen wäre, der auch die Verträge entworfen und die Urkunden in Verwahrung genommen habe. Dieselben Vorgänge hinsichtlich der Errichtung und Verwahrung der Schuldscheine seien auch bei den vom Bankhaus M. & Co. gewährten Darlehen gegeben gewesen, wie aus den Aussagen des Prokuristen des genannten Bankhauses Dr. A. und des A. M. hervorgehe. Auch aus diesen Zeugenaussagen ergebe sich, daß F. dem Dr. M. die entsprechenden Aufträge erteilt und daß dieser die Schuldscheine errichtet und bei sich aufbewahrt habe. Demnach ergebe sich schon aus dem zitierten Brief des Dr. M. an Dr. K. und die erwähnten Zeugenaussagen hinreichend, daß Dr. M. die Schuldscheine errichtet habe, diese Schuldscheine über Auftrag, des F. als Treuhänder der Darlehensgeber bei sich aufbewahrte und diese Schuldscheine nur mit Zustimmung des F. herausgeben habe dürfen. Diese bereits eindeutig festgestellte Sachlage werde aber noch durch den Inhalt des Gebührenaktes untermauert. Hier erlägen zu den Schuldscheinen die Informationen, in welchen, wie bereits ausgeführt worden sei, mehrfach auf eine Vollmacht des Sch. an Dr. M. zur Unterfertigung von Schuldscheinen verwiesen und in denen vielfach auf einen beiliegenden Schuldscheinentwurf, der von Sch. gefertigt worden sei, Bezug genommen werde. Einzelne Fundstellen seien im Vorhalt der belangten Behörde an den Vertreter der Beschwerdeführerin angeführt worden Auch die im Akt erliegenden Korrespondenzen des Dr. M. und mit Dr. M. ließen erkennen, daß dieser die Schuldscheine errichtet bzw. verwahrt habe und bei Abwicklung der Darlehen nach beiden Seiten hin tätig gewesen sei. Hinsichtlich der Bezugsstellen werde auf den erwähnten Vorhalt vom verwiesen. Dazu kämen die Aussagen der vom Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien vernommenen Darlehensgeber, auf die ebenfalls im Vorhalt vom Bezug genommen worden sei und die erkennen ließen, daß die geschilderten Vorgänge bei der Darlehensgewährung allgemein gegeben gewesen seien. Die Haftungspflicht des Dr. M. nach § 30.Z. 1 und 3 GebGes. und die Anzeigepflicht desselben nach § 31 Abs. 2 Z. 1 lit. a GebGes. seien daher gegeben.

Hinsichtlich der Verjährung hat die belangte Behörde ausgeführt, daß die gegenständlichen Schuldscheine nicht angezeigt worden seien. Dr. M. als Rechtsanwalt könne zugemutet werden, die Anzeigepflicht zu kennen. Seien doch einige Schuldscheine, die nicht Gegenstand des gegenständlichen Bescheides seien, angezeigt worden. Außerdem seien die Darlehensgeber bezüglich einer bestimmten Liegenschaftstransaktion ausgewechselt worden. Es hätten daher für eine Liegenschaftstransaktion mehrere Schuldscheine errichtet werden müssen, wie aus mehreren in den Akten befindlichen Beilagen hervorgehe. Jede Beilage betreffe die Finanzierung des Ankaufes einer bestimmten Liegenschaft. Da es sich um nennenswerte Darlehensbeträge gehandelt habe, hätte die „Vergebührung“ sämtlicher Schuldscheine die Liegenschaftstransaktionen spürbar verteuert. Dieser Umstand weise darauf hin, daß die Anzeige der gegenständlichen Schuldscheine wissentlich zur Ersparung der Gebühren unterlassen worden sei. Überhaupt müsse bei einigen an den Transaktionen beteiligten Personen das Bestreben vorgeherrscht haben, der Finanzverwaltung nicht alle steuerlichen Tatbestände zur Kenntnis zu bringen. Die Strafsachenstelle des Finanzamtes für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien habe die Darlehensgeber vor allem dahin befragt, welche Zinsen ihnen zugeflossen seien. Soweit aus den vorliegenden Abschriften der Strafakten ersichtlich sei, hätten zwei Darlehensgeber auf Grund der Vernehmung hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und hinsichtlich des Vermögens Selbstanzeige erstattet. Daß die Darlehen nicht als Vermögen und die Darlehenszinsen nicht als Einkünfte einbekannt worden seien, gehe deutlich aus den Akten hervor. Die wenigen Beispiele zeigten, daß die Ausführung des Finanzamtes für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom nicht aus der Luft gegriffen sei, wonach Sch. bzw. die Gläubiger es vorsätzlich unterlassen hätten, die Mehrzahl der Schuldscheine zur Anzeige zu bringen und daß das dolose Verhalten einiger Gläubiger schon daraus abzuleiten sei, daß sie Darlehensforderungen gegen Sch. nicht einbekannt hätten. Die Darlehensgeber hätten es aber nur dann wagen können, wesentliche Einkünfte und nennenswertes Vermögen zu verschweigen, wenn sie sicher sein konnten, daß weder Sch. noch Dr. M. alle Schuldscheine, besonders die Schuldscheine über prolongierte Darlehen, woraus weitere Zinsen gezogen worden seien, anzeigen würden. Nach dem Bericht des Finanzamtes für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien seien insbesondere Finanzvergehen des Sch. in einem Umfang aufgedeckt worden, daß eine Abtretung der Steuerstrafsache an das Gericht in Betracht gezogen worden sei. Sch. habe aber nur deshalb die umfangreichen Steuervergehen begehen können, weil Dr. M. die von ihm verfaßten Schuldscheine nicht angezeigt habe, wobei noch zu beachten sei, daß Sch. und Dr. M. eng zusammengearbeitet hätten. Im Schreiben des Bankhauses M. & Co. an Sch. vom heiße es: „Sollte von diesem Schreiben oder von den zu seiner Durchführung ausgefertigten Schriftstücken wann immer eine Gebühr vorgeschrieben werden, so geht diese so wie ein allfälliger Steigerungsbetrag zu Ihren Lasten.“ Derselbe Passus sei auch im Schreiben des Bankhauses M. & Co. an Sch. vom enthalten. Die Erwähnung des Steigerungsbetrages zeige, daß das Bankhaus M. & Co. die Erfahrung gemacht haben mußte, daß Sch. seiner Anzeigepflicht nicht immer nachkomme. Die rechtlichen Angelegenheiten bei den Transaktionen des Sch. habe aber Dr. M. erledigt. Sollte noch ein Zweifel daran bestehen, daß Dr. M. die Schuldscheine im Hinblick auf ihre abgabenrechtlichen Folgen nicht angezeigt habe, müsse dieser Zweifel durch das Schreiben des Sch. an Dr. M. vom restlos beseitigt werden. Dieses Schreiben enthalte nur einen Satz, der laute: „Ich verpflichte mich, sämtliche Steigerungen in Schuldscheingebühren, die eventuell vorgeschrieben werden, zu bezahlen, wenn solche Vorschreibungen aus derzeit nicht zur Anzeige gebrachten legalisiert unterfertigten Schuldscheine entstehen.“ Wenn diese Verpflichtung auch nur hinsichtlich der legalisiert unterfertigten Schuldscheine übernommen worden sei, so zeige doch diese allgemein gehaltene Erklärung, daß gebührenpflichtige Schuldscheine bewußt nicht angezeigt worden seien und daß Dr. M. von einer Anzeige nur deshalb abgesehen habe, weil Sch., wenn die Behörde von den nicht angezeigten Schuldscheinen erfahre, die daraus etwa resultierenden Gebührenerhöhungen auf sich genommen habe.

Zur Existenz der Schuldurkunden hat die belangte Behörde ausgeführt, daß die Gebühr nur von Schuldurkunden vorgeschrieben worden sei, die vom Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien beschafft bzw. sichergestellt worden seien. Soweit die Schuldurkunden entweder eigenhändig oder legalisiert von Sch. unterschrieben worden seien, könne ihre Existenz nicht bestritten werden. In den Äußerungen vom 30. Jänner und bestreite die Beschwerdeführerin auch die Gebührenpflicht der unterschriebenen Schuldscheine. Sie verweise darauf, daß die Zeugenaussagen keinen tauglichen Beweis für die Errichtung der Schuldscheine erbracht hätten. Seien die Schuldscheine von Sch. unterschrieben worden, seien sie somit errichtet worden, dann könne durch den Hinweis, daß die Zeugenaussage die Errichtung der Schuldurkunden im Einzelfall nicht bezeuge bzw., daß die von den Zeugen angegebenen Darlehensbeträge sich mit den Beträgen in den Schuldscheinen nicht deckten, doch die Existenz dieser Schuldurkunden nicht bestritten werden. Wie bereits erwähnt worden sei, seien die Zeugen vor allem darüber befragt worden, welche Zinsen ihnen zugeflossen seien. Die Gelder seien dem F. übergeben worden, damit er sie placieren könne, worin F. freie Hand gehabt hätte. Er habe den von einem Geldgeber hingegebenen Betrag daher auch für mehrere Liegenschaftstransaktionen verwenden können, zumal er ja deshalb als Treuhänder fungiert habe, um die Geldgeber auswechseln zu können. Nicht die beurkundete Aussage einer Person über seine Geldhingabe an F., sondern der vom Darlehensschuldner gefertigte Schuldschein lasse die Gebührenpflicht entstehen. Sei F. in den Schuldscheinen als treuhändiger Darlehensgeber angeführt, so sei rechtlich er der Darlehensgeber und nur er brauchte einen Schuldschein des Sch. zu erhalten, nicht auch die Personen, die dem F. das Geld übergeben hätten. Auch daß Schuldscheine bei Sch. gelegen seien, spreche nicht gegen die Existenz der gebührenpflichtigen Schuldscheine. Sei ein Darlehen abgewickelt, habe der Darlehensschuldner ein Interesse, den Schuldschein zurückzuerhalten. Daß dies geschehen sei, gehe schon aus der Vereinbarung hervor, daß Dr. M. Schuldscheine nur mit Einwilligung des F. herausgeben habe dürfen. Daß Schuldscheine zurückgegeben worden seien, beweise auch das Schreiben von Dr. M. an Sch. vom . Weiters könne nicht angenommen werden, daß Sch. Schuldscheine nur zu seinem Vergnügen und zur Ablage bei sich unterschrieben habe. Seien nun Schuldscheine, die alle Angaben über Darlehensgeber, Darlehensbetrag, Laufzeit, Verzinsung, Verlängerungsmöglichkeiten enthielten, von Sch. unterschrieben, dann könne nicht behauptet werden, daß es sich lediglich um nicht gebührenpflichtige Entwürfe gehandelt habe. Wie bereits erwähnt worden sei, bestehe die primäre Sicherheit eines Darlehens in den gegebenen Größenordnungen in der Errichtung und Hingabe eines Schuldscheines. Aus der nicht erfolgten Einverleibung der Darlehensschuld auf den Liegenschaften, die Sch. mit den Darlehen gekauft habe, könne nicht gefolgert werden, daß ein Schuldschein nicht errichtet worden sei, hätten doch die Darlehensgläubiger mit Rücksicht auf die kurze Laufzeit von jeweils drei Monaten sich mit dem Schuldschein und einer Rangordnung begnügt. Daß Sch. Liegenschaften gekauft habe und die Darlehen nicht grundbücherlich sichergestellt worden seien, könne daher nicht dartun, daß ein Schuldschein nicht errichtet worden sei. Sei das Darlehen nicht grundbücherlich sichergestellt, dann könne auch nicht davon gesprochen werden, daß die Schuldurkunde im Zuge des Liegenschaftskaufes angezeigt und vergebührt worden sein müßte. Darüber hinaus bewiesen die zahlreichen, in den Akten erliegenden Korrespondenzen auch in Einzelfällen, daß die Darlehen gegeben und Schuldscheine errichtet worden seien. Es seien allerdings auch nicht unterschriebene Schuldurkunden der Gebührenbemessung unterzogen worden. Zu ihnen sei zunächst allgemein zu sagen: die verschiedenen zur Haftpflicht des Dr. M. angezogenen Angaben, z. B. die des K., des P., des M., des R., des Dr. M. im Schreiben an Dr. Sch. vom , des St. und vor allem die im Gerichtsakt 39 Cg 199/65 protokollierten Aussagen und das wiedergegebene Schreiben des Dr. M. an Dr. K. vom hätten gezeigt, daß die Originalschuldscheine bei Dr. M. verblieben seien und daß die Geldgeber persönlich entweder überhaupt keine Ausfertigung oder nur eine Abschrift darüber erhalten hätten oder ihnen nur eine Durchschrift gezeigt worden sei. Ebenso habe der Schuldner Sch. anläßlich der Ausstellung der Schuldscheine kein Original erhalten. Die im Akt erliegenden Fotokopien der nicht unterschriebenen Schuldscheine stammten aber nicht von dem bei Dr. M. deponierten Originalschuldschein, sondern nur von den bei Sch. und dem Bankhaus M. & Co. vorgefundenen Urkunden. Aus dem Vorhandensein dieser Urkunden müsse aber geschlossen werden, daß auch eine vom Schuldner unterschriebene Urkunde bei Dr. M. deponiert worden sei, was besonders dann anzunehmen sei, wenn die zu den Schuldscheinen errichteten Informationen vorhanden seien oder die vorgefundenen Korrespondenzen das dem Schuldschein zugrunde liegende Darlehen als zustande gekommen behandeln oder gar ausdrücklich auf einen Schuldschein Bezug nehmen.

Zu den einzelnen vorliegenden nicht unterschriebenen Schuldscheinen sei zu sagen: Schuldschein vom , über S 1,065.000,--: es liege zwar nur ein datierter, aber nicht unterschriebener Schuldschein vor. In einem Aktenvermerk vom sei zwar vermerkt, daß ein kleinerer Betrag für das im Schuldschein angeführte Haus verwendet worden sei, ebenso im Schreiben des Dr. M. an Sch. vom , es fehle aber, da auch eine Information hiezu nicht vorliege, an einem genügenden Hinweis, daß ein solcher Schuldschein über den darin angeführten Betrag von Sch. unterschrieben worden sei. Die Gebühr von diesem Schuldschein sei daher aufzulassen. Schuldschein vom über S 655.000,--: das Finanzamt habe den gleichen Schuldschein auch beim Bankhaus M. & Co. gesehen, der den Vermerk trage „Original Dr. H.M. ...“. Damit sei bewiesen, daß ein gebührenpflichtiger Schuldschein bestanden habe. Schuldschein vom über S 998.300,--. Hiezu liege eine Information vom vor, in der festgehalten sei, daß ein Schuldschein über diesen Betrag errichtet worden sei, Sch. mit dem Inhalt dieses Schuldscheines einverstanden gewesen sei und Dr. M. von diesem eine legalisierte Vollmacht erhalten habe, die ihn berechtigt habe, die das Darlehensgeschäft betreffenden Urkunden ohne weiteres Einvernehmen mit Sch. zu unterschreiben. Über den gleichen Betrag sei zwar ein Schuldschein vom angezeigt worden, dies beweise aber nicht, daß der Schuldschein vom nicht gefertigt worden sei. Wie aus anderen Darlehensgeschäften und der hiezu durchgeführten Korrespondenz zu ersehen sei, habe Sch. von dem ihm eingeräumten Prolongationsrecht sehr oft Gebrauch gemacht und es seien auch bei einzelnen Darlehensgeschäften die Darlehensgeber ausgetauscht worden. So sei auch in diesem Falle der Gläubiger R. durch das Bankhaus M. & Co. ersetzt worden. Im Betrag von S 998.300,-- sei das Darlehen des R. laut Information vom mit einem Betrag von S 100.000,-- enthalten. Dieser Darlehensgeber habe bei seiner Einvernahme angegeben, daß er sein Darlehen mit einer Laufzeit vom bis gegeben habe. Weiters habe B. die Hingabe eines auf ihn entfallenden Darlehensbetrages von S 288.300,-- bestätigt, und Sch. und K. hätten gleichfalls Darlehenshingaben im Jahre 1959 angegeben. Somit könne an der Ausstellung des in Rede stehenden Schuldscheines und seiner Hinterlegung bei Dr. M. kein Zweifel bestehen. Schuldschein vom Oktober 1959 über S 300.000,--. Hier seien keine weiteren Schriften zum Schuldschein vorhanden. Auch aus den Aussagen K. und R. könne nicht auf die Ausfertigung dieses Schuldscheines geschlossen werden. Die Gebühr von diesem Schuldschein sei daher aufzulassen. Schuldschein vom über S 345.000,--: zu diesem Schuldscheine liege die Information vom selben Tage vor. Darnach hätten vom Darlehensbetrag von S 345.000,-- F. S 320.000,-- und Dr. R. S 25.000,-- zur Verfügung gestellt. Die Hingabe der S 25.000,-- durch Dr. R. sei durch dessen Aussage bestätigt. Weiters werde in der bezeichneten Information ausgeführt, daß Dr. M. berechtigt sei, einen Schuldschein, der dieser Information beiliege, auf Grund der Vollmacht von Sch. zu unterfertigen, ohne mit Sch. ein weiteres Einvernehmen pflegen zu müssen. Die Existenz eines gebührenpflichtigen Schuldscheines müsse daher angenommen werden. Schuldschein vom über S 1,100.000,--: Im Akt liege ein nicht unterschriebener und nicht datierter Schuldschein vor. Ein gleicher Schuldschein, und zwar auch nicht unterschrieben, aber datiert mit , sei von Dr. P. namens des M. und des Ing. K. vorgelegt worden. Zu diesem Schuldschein liege auch die Information vom vor. Darin heiße es: „Die Schuldscheinbedingungen sind im beiliegenden Schuldscheinentwurf enthalten und wurde dieser Entwurf für richtig befunden, was Sch... durch seine Unterschrift bestätigt.“ Die gleiche Information sei von Dr. P. vorgelegt worden. Während in der einen Information im letzten Satz das Datum, bis zu dem die Rangordnung laufe, noch fehle, sei in der anderen das Datum mit eingesetzt worden. Außerdem erliege eine weitere Bestätigung des Sch. an F. vom, , den Betrag als Darlehen erhalten zu haben, vor. Wenn sogar der Geldgeber einen Schuldschein, wenn auch nicht unterschrieben, und die dazu gehörige Information in Händen habe, dann müsse nach den früheren Ausführungen auch ein unterschriebener Schuldschein über Auftrag des F. bei Dr. M. hinterlegt worden sein. Schuldschein vom über S 1,100.000,--. Ein gleicher Schuldschein, allerdings mit Datum vom , sei angezeigt worden. Da dieser Schuldschein eine Durchschrift sei, das Datum und der Name „Dr. H. M... i. V. Arch. R. Sch... e.h.“ unmittelbar mit Schreibmaschine angebracht worden seien, der vorher genannte Schuldschein kein Datum enthalte, müsse Identität der Schuldscheine angenommen werden. Die Gebühr sei daher wie in der Berufungsvorentscheidung aufzulassen gewesen. Schuldschein vom über S 1,000.000.--: zu diesem nicht unterschriebenen, aber datierten Schuldschein sei die Information vom vorhanden, in welcher es heiße: „Die Schuldscheinbedingungen sind im beiliegenden Schuldscheinentwurf enthalten und wurde dieser Entwurf für richtig befunden, was Sch. durch seine Unterschrift bestätigt.“ P., der mit einem Betrag von S 350.000,-- am Gesamtbetrag von S 1,000.000,.-- beteiligt sei, habe die Hingabe dieses Betrages bestätigt. Es sei zwar ein gleicher Schuldschein angezeigt, dieser sei aber vom und daher nicht ident mit dem gegenständlichen Schuldschein, der somit ausgefertigt worden sein müßte. Schuldschein vom über S 650.000,--: ein gleicher Schuldschein sei von Dr. P. vorgelegt worden. Habe der Darlehensgeber eine wenn auch nicht gefertigte Durchschrift erhalten - nicht gefertigt offenbar aus Gründen der Ersparung der Gebühr -, dann müsse bei diesem hohen Schuldbetrag angenommen werden, daß ein Schuldschein ausgefertigt worden sei. Das gelte auch für die anderen gleichgelagerten Fälle. Dazu komme, daß Dr. M. mit Schreiben vom an F. diesen als Treuhänder des M. und des Ing. K. um Verlängerung der Laufzeit des Darlehens ersucht habe. Die Errichtung eines Schuldscheines müsse daher angenommen werden. Schuldschein vom über S 2,475.000,--: im Akt erliege zwar nur eine unvollständige Fotokopie des Schuldscheines, der vollständige mit datierte Schuldschein sei jedoch von Dr. P. vorgelegt worden. Dazu die Information vom , in der es unter Punkt 3 heiße: „Bei Darlehenszuzählung wurde ein Zinsenbetrag von 16 % p. a. für einen Monat im voraus bezahlt.“ Somit sei von einem bereits zugezählten Darlehen gesprochen worden. Weiters heiße es im Punkt 5: „Die Schuldscheinbedingungen sind in beiliegendem Schuldscheinentwurf enthalten und wurde dieser Entwurf für richtig befunden, was Sch... durch seine Unterschrift bestätigt.“ Weiters erlägen im Akt die Schreiben des Dr. M. an F. vom und 31. Oktober 163, mit welchen F. als Treuhänder des M. und des K. um Verlängerung des Darlehens von S 2,475.000,-- ersucht worden sei. Die Existenz eines ausgefertigten Schuldscheines müsse daher angenommen werden. Schuldschein vom über S 1,950.000,--: dem nicht unterschriebenen Schuldschein sei ein Schreiben des Dr. M. an F. vom angeschlossen, wonach um Verlängerung der Laufzeit um drei Monate bis ersucht werde; Laut Schuldschein betrage die Lauheit drei Monate vom 1. März bis . Außerdem beziehe sich F. im Schreiben an Sch. vom auf das am gewährte Darlehen. Außerdem habe das Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien auf der Schuldscheinkopie vermerkt, daß ein gleicher Schuldschein beim Bankhaus M. & Co. festgestellt worden sei, das ebenfalls als Darlehensgeber in diesem Schuldschein aufscheine. P. habe sein in diesem Schreiben anteiliges Darlehen von S 70.000,-- zugegeben. Die Errichtung eines Schuldscheines müsse daher erfolgt sein Schuldschein vom über S 1,170.000,--: Das Finanzamt habe übersehen, daß das gesamte Darlehen in diesem Schuldschein S 1,255.000,-- betrage, offenbar deshalb, weil im ersten Absatz zunächst S 85.000,-- als persönliches Darlehen des F. angeführt seien und nach Anführung des F. als Treuhänder für drei weitere Darlehensgeber der Betrag von S 1,170.000,-- aufscheine. Im Punkt II. werde dann aber das gesamte Darlehen von S.1.255.000,-- in einer Ziffer angeführt. Zu dem nicht unterschriebenen Schuldschein sei die Information vom vorhanden, in der es heiße: „Die Schuldscheinbedingungen sind im beiliegenden Schuldscheinentwurf enthalten und wurde dieser Entwurf für richtig befunden, was Sch... durch seine Unterschrift bestätigt. Außerdem hat Sch... eine legalisierte Vollmacht zu unterschreiben, welche Dr. M.... berechtigt, den beiliegenden Schuldschein in Original zu fertigen, ohne mit Sch... ein weiteres Einvernehmen pflegen zu müssen.“ In diesem Schuldschein scheine auch das Bankhaus M. & Co. mit S 750.000,-- als Geldgeber auf. Laut der Information vom setze sich dieser Betrag aus S 300.000,-- und S 450.000,-- zusammen. Im Schreiben des Sch. an F. vom , mit welchem um Verlängerung des im Betreff angeführten Darlehens des Bankhauses M. & Co. von S 450.000,-- angesucht worden sei, werde auf den Schuldschein vom Punkt II c Bezug genommen. Es müsse daher ein Schuldschein errichtet worden sein. Außerdem sei die Bemessungsgrundlage von S 1,170.000,-- auf S 1,255.000,-- zu erhöhen. Schuldschein vom über S 1,710.000,--: im einliegenden nicht unterschriebenen Schuldschein sei die Laufzeit bis vereinbart worden. Im Schreiben des Dr. M an das Bankhaus M. & Co. vom werde unter Bezugnahme auf das Darlehen von S 450.000,-- mitgeteilt, daß Sch. vom Rechte der Verlängerung des Darlehens bis Gebrauch mache. Im Punkt II. des Schuldscheines sei das Bankhaus M. & Co. mit einem Darlehen von S 450.000,-- angeführt. In diesem Punkt sei auch das Verlängerungsrecht bis enthalten. Das Schreiben vom bestätige somit die Errichtung des Schuldscheines. Schuldschein vom September 1959 über S 1,710.000,--: auch in diesem Falle sei zum nicht unterschriebenen Schuldschein ein Schreiben des Dr. M. an das Bankhaus M. & Co. vom vorhanden, worin die Verlängerung des Darlehens des Bankhauses M. & Co. bis zur Kenntnis gebracht werde. Im Punkt II sei eine Laufzeit bis vereinbart worden. Schuldschein vom über S 1,710.000,--: Zu dem nicht unterschriebenen Schuldschein, in welchem der Tag handschriftlich eingesetzt worden sei, gehöre die Information vom , in der es heiße: „Es wurde ein Schuldschein über den Betrag von S 1,710.000,-- errichtet und ist Sch... mit dem Inhalt dieses Schuldscheines einverstanden. Außerdem hat Dr. M... eine legalisierte Vollmacht des Sch... erhalten, welche Ersteren berechtigt, alle das gegenständliche Darlehensgeschäft per S 1,710.000,-- betreffenden Urkunden zu unterschreiben. M. hat vorher das Einvernehmen mit Sch. diesbezüglich zu treffen.“ In diesem Fall hatte im Gegensatz zu den früher erwähnten Vollmachtserteilungen Dr. M. das Einvernehmen mit Sch. zu treffen. Entweder sei das Wort „nicht“ vergessen worden oder das Einvernehmen sei wirklich gewollt worden. Dieses Einvernehmen müsse erfolgt sein, weil auf dem von Sch. genehmigten Schuldschein ein Nachtrag angebracht worden sei, in welchem der Punkt II dahin ergänzt worden sei, daß Sch. jederzeit Rückzahlungen leisten könne, die bei der Zinsenverrechnung zu berücksichtigen seien. Sch. habe jedenfalls den Schuldschein mit einem Betrag von S 1,710.000,-- genehmigt und es müsse daher auch in diesem Fall die Errichtung eines Schuldscheines angenommen werden. Zu den vorstehenden vier Schuldscheinen sei ergänzend zu bemerken: hinsichtlich des Betrages von S 1,710.000,-- beträfen die Schuldschale eine Prolongationen, da sie verschiedene aufeinanderfolgende Laufzeiten vorsähen. Wenn auch rein ziffernmäßig eine Identität des Darlehens gegeben erscheine, so begründe doch jede neuerliche Errichtung eines Schuldscheines, der nicht als Nachtrag zu einem bereits errichteten Schuldschein errichtet worden sei, für sich die Gebührenpflicht. Weiters sei zu beachten, daß Dr. Ma. und H. zwar in der Information vom als Geldgeber aufschienen, nicht aber in der Information vom und daß das Bankhaus M. & Co. sowie K. und Sch. jeweils mit anderen Beträgen enthalten seien. Auch der mit Datum angeführte Schuldschein erweise sich nach der Information vom bereits als Prolongation, weil die Information in Abänderung der Information vom aufgenommen worden sei. Stehe fest, daß anläßlich dieser Prolongation ein Schuldschein errichtet worden sei, zwinge schon dieser Umstand zur Annahme, daß auch für die weiteren Prolongationen ein Schuldschein errichtet worden sei, sodaß dieser Umstand ein weiterer Beweis für die Ausfertigung dieser Urkunden sei. Schuldschein vom über S 450.000,--: zu diesem nicht datierten und nicht unterschriebenen Schuldschein erliege der als nächster Schuldschein angeführte legaisiert unterschriebene Schuldschein vom . Da dieser Schuldschein den gleichen Darlehensgeber, den gleichen Darlehensbetrag und die gleiche Liegenschaft betreffe und vor allem die gleiche Laufzeit des Darlehens enthalte, sei Identität der Schuldscheine gegeben und daher die nicht unterfertigte Ausfertigung von der Gebühr auszunehmen. Schuldschein vom über S 400.000,--: die nicht datierte und nicht unterschriebene Ausfertigung sei auch hinsichtlich der Laufzeit gleichlautend mit einem zweiten Schuldschein. Es sei daher Identität geben. Die vom nicht unterfertigten Schuldschein vorgeschriebene Gebühr sei daher aufzulassen. Schuldschein vom September 1958 über S 200,000,--: zu dem nicht datierten und nicht unterschriebenen Schuldschein bestätige Dr. M. dem Sch. mit Schreiben vom S 2.000,-- als Honorar in vorstehender Angelegenheit - Schuldschein Dr. W. B. per S 200.000,-- erhalten zu haben und am bestätigte Dr. M. dem Sch., in Angelegenheit des Darlehens von Dr. W. B. per S 200.000,-- S 15.000,-- als halbjährige Zinsen für die Zeit vom bis erhalten zu haben. Diese Korrespondenz beweise eindeutig, daß das Darlehen zustande gekommen sei und daher auch der entworfene Schuldschein errichtet worden sei. Auch Dr. B. habe angegeben, daß sich die Schuldscheine - es sei auch noch ein Darlehen von S 260,000,-- erwähnt worden - Dr. M befänden.

Zur Aushändigung der Schuldscheine bemerkt die belangte Behörde, daß mit den Ausführungen zur Haftungs- und Anzeigepflicht dargetan worden sei, daß die Schuldscheine bei Dr. M. hinterlegt worden seien. Zum Entstehen der Gebührenpflicht sei es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 2953/F, erforderlich, daß Dr. M. die Urkunde auf Grund eines Vollmachtsverhältnisses oder etwa auf Grund eines Verwahrungsvertrages oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses für den Darlehensgläubiger verwahre. Wie bereits ausgeführt, habe Dr. M. über Auftrag des F. die Schuldscheine aufbewahrt, die Kanzlei des Dr. M. habe die Aufträge des F. durchgeführt und Dr. M. habe die Schuldscheine nur mit Einwilligung des P. ausfolgen dürfen. F. sei aber der Darlehensgeber teils persönlich, teils treuhändig für die Geldgeber, auch für das Bankhaus M. & Co. gewesen. Aber auch bei den Schuldscheinen, in welchen das Bankhaus M. & Co. selbst als Darlehensgeber und nicht bloß als Treugeber aufscheine, seien diese Schuldscheine über Auftrag des Bankhauses M. & Co. bei Dr. M. hinterlegt worden. Aus der vorliegenden Korrespondenz sei zu ersehen, daß Dr. M. dem Bankhaus M. & Co. Abschriften von Schuldscheinen übersandt habe. Es müßten deshalb die Originalschuldscheine auch im Auftrag des Bankhauses M. & Co. von Dr. M. verwahrt worden sein. Darauf verweise auch das Schreiben von Dr. M. an das Bankhaus M. & Co. vom , laut welchem N., ein Komplementär des Bankhauses M. & Co., dem Dr. M. die Ermächtigung erteilt habe, sämtliche Unterlagen bezüglich eines Darlehens dem Sch. auszufolgen. Das Bankhaus M. & Co. bzw. einer seiner Gesellschafter habe eine solche Ermächtigung, nicht bloß Zustimmung, nur dann erteilen können, wenn die Schuldscheine über seinen Auftrag bei Dr. M. hinterlegt worden seien. Das Bankhaus M. & Co. habe aber auch durch F. dem Dr. M. in den Schuldscheinangelegenheiten Aufträge erteilt. Die Kanzlei des Dr. M. sei stets über Auftrag des F. tätig geworden. F. sei aber auch für das Bankhaus M. & Co. tätig gewesen. Dr. A. habe im Gerichtsverfahren zu 39 Cg 199/65 ausgesagt, daß F. die Verbindung zwischen Dr. M. und dem Bankhaus M. & Co. hergestellt habe. Ebenso habe A. M., Komplementär des Bankhauses M. & Co., im Prozeß ausgesagt, daß die Aufträge zur Abwicklung der Darlehen des Bankhauses M. & Co. F. an Dr. E. erteilt habe. Der Prokurist des Bankhauses M. & Co. P. habe vor dem Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien ausgesagt, daß die Kreditsachen des Sch. mit dem Bankhaus M. & Co. primär N. zusammen mit F. abgewickelt habe. E. N. habe angegeben, daß er und A. M. die Kreditfälle des Sch. gemeinsam mit F. bearbeitet hätten. Zu den Schuldscheinen seien Informationen von Dr. M., Sch. und F. gemeinsam aufgenommen worden, in welchen die Darlehensbedingungen festgehalten worden seien (Klagebeantwortung des F., Zeugin K.). Nach den Angaben des N. sei F. der verlängerte Arm des Bankhauses M. & Co. gewesen. Er hätte die Errichtung der Schuldscheine zu besorgen und die Interessen des Bankhauses M. & Co. wahrzunehmen gehabt. Zwischen F. und dem Bankhaus M. & Co. habe ein Treuhandvertrag bestanden, den F. im Schreiben, an das Bankhaus M. & Co. vom 1. Augusts 1958 festgehalten habe. Darnach sei F. verpflichtet gewesen, die von Dr. M. errichteten Schuldscheine und Informationen durchzusehen, und die von ihm textlich genehmigten Schuldscheine seien vor Unterfertigung durch Sch. dem Bankhaus M. & Co. zur Genehmigung vorzulegen gewesen. Nach Unterfertigung der Urkunden seien diese von ihm bei Dr. M. zu hinterlegen gewesen, der sie für das Bankhaus M. & Co. aufzubewahren hatte. Somit seien die Schuldscheine von F. auch über Auftrag des Bankhauses M. & Co. bei Dr. M. hinterlegt worden.

Zur behaupteten Anzeige und Doppelvergebührung verwies die belangte Behörde auf die Äußerung vom hinsichtlich des Darlehens des R., in welcher vorgebracht worden sei, daß eine Anzeige unter BRP 107.624/62 erfolgt sei. In dem zu dieser Registerpost festgehaltenen Schuldschein scheine R. als Geldgeber nicht auf. In der Äußerung vom werde zum Schuldschein vom , über S 500.000,-- behauptet, daß ein Schuldschein über dieses Darlehen zu BRP 77.481 - BAP 36.995/68 registriert sei. Diese Registerpost des Finanzamtes für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien beinhalte aber die Anzeige eines Liegenschaftskaufes. Das gleiche gelte vom Schuldschein vom über S 850.000,--. Weiters werde vorgebracht, daß der Betrag von S 450.000,--, hinsichtlich eines Schuldscheines vom , im Betrage von S 1,170.000,-- des Schuldscheines vom enthalten sei, Der Schuldschein über S 450.000,-- enthalte die Laufzeit vom 1. Mai bis . Der Schuldschein vom über S 1.170.000,-- , richtig über S 1,255.000,--, besage aber nur, daß hinsichtlich des Betrages von S 450.000,-- (Restbetrag von S 1,255.000,--) eine Laufzeit vom bis vereinbart worden sei. In der Information vom sei das Bankhaus M. & Co. mit S 300.000,-- und S 450.000,-- angeführt. Schon die verschiedenen Laufzeiten schlößen eine Doppelbesteuerung aus. Außerdem handle es sich um selbständige Schuldurkunden mit verschiedenen Darlehensgebern und Darlehensbeträgen und betreffe das Darlehen von S 450.000,-- eine Liegenschaft in W und das Darlehen von S 1,255.000,—, eine Liegenschaft in S.

Die Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid von S 36,501.550,-- vermindere sich somit um folgende Beträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schuldschein vom
S 1,065.000,--
Schuldschein vom Oktober 1959
S 300.000,--
Schuldschein vom
S 1,100.000,--
Schuldschein vom
S 450.000,--
Schuldschein vom
S 400.000,-- 3,315.000,--
 
S 33,186,550,--

Dazu Schuldschein vom , Differenz zwischen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S 1,255.000,--
 
und S 1,170.000,--
85.000,--
 
S 33,271.550,--

Die Erhöhung der Gebühr sei aufgelassen worden, weil Dr. M. gestorben sei

und die Beschwerdeführerin mit den Darlehensgeschäften nichts zu tun gehabt habe, ihr daher die Unterlassung der Anzeige nicht angelastet werden könne.

Bei den umfangreichen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten erliegen außer den Ablichtungen von Schuldscheinen und Informationen nachstehende Beweismittel von besonderer Bedeutung:.

1. Schreiben des Sch. an Dr. M. vom :

„Ich verpflichte mich, sämtliche Steigerungen in Schuldscheingebühren, die eventuell vorgeschrieben werden, zu bezahlen, wenn solche Vorschreibungen aus derzeit nicht zur Anzeige gebrachten, legalisiert unterfertigten Schuldscheinen entstehen.“

Schreiben des Bankhauses M. & Co. an Sch. vom (Auszug):

„Wir haben Ihnen heute einen Betrag von S 300.000,-- (Schilling dreihunderttausend) als Kredit zur Verfügung gestellt. Sie haben sich verpflichtet, diesen Betrag längstens am zurückzuzahlen. ...

Sollten von diesem Schreiben oder von den zu seiner Durchführung ausgefertigten Schriftstücken wann immer eine Gebühr vorgeschrieben werden, so geht diese wie ein allfälliger Steigerungsbetrag zu Ihren Lasten ....“

Schreiben des Bankhauses M. & Co. an Sch. vom (Auszug):

„Wir haben Ihnen heute einen Betrag von S 300.000,-- (Schilling dreihunderttausend) als Kredit zur Verfügung gestellt. Sie haben sich verpflichtet, diesen Betrag bis längstens zurückzuzahlen...

Sollte von diesem Schreiben oder von den zu seiner Durchführung angefertigten Schriftstücken wann immer eine Gebühr vorgeschrieben werden, so geht diese sowie ein allfälliger Steigerungsbetrag zu Ihren Lasten...“

2: Schreiben des Dr. M. an Dr. K. vom :

„Sehr geehrter Herr Kollege!

Zurückgekehrt von meinem über ärztliche Verordnung verbrachten längeren Sommeraufenthalt, bitte ich die späte Beantwortung Ihres Briefes v  zu entschuldigen. Ich benötigte hiezu auch die Akte meiner Kanzlei, welche mir nicht zur Verfügung standen.

Zunächst glaube ich aus der von Ihnen gegen mich eingenommenen Haltung zu ersehen, daß die Ihnen über das Verhältnis von Arch. Sch..., Herrn F..., dessen Klienten, und mir erteilte Information ergänzungs- bzw. richtigstellungsbedürftig ist. Da es aber für Sie, sehr geehrter Herr Kollege, notwendig ist, sich hierüber genau zu informieren und klar zu sehen, zumal es sich um das Vorgehen gegen einen Kollegen handelt, halte ich es für richtig, Ihnen hierüber Nachstehendes mitzuteilen:

Wenn Arch. Sch... ein ihm günstig erscheinen des Grundstück oder Objekt erwerben wollte und hiezu Kredit benötigte, wendete er sich oft an Herrn F..., von dem er wußte, daß er viele Freunde hatte, die Geld anlegen wollten. Es fand dann gewöhnlich eine Besichtigung des Objektes statt, bei der Arch. Sch... und Herr F... und wie ich glaube, auch ev. F...s. Geldgeber anwesend waren. Ich wurde dabei nicht zugezogen. Sobald Herr F... das Geld beisammen hatte, wurde ein Kaufvertrag und ein Schuldschein mehrmals in meiner Kanzlei errichtet. Auch ein Grundbuchs- und Rangordnungsgesuch der Veräußerung hatte Arch. Sch.... zur Deckung beizubringen, das von den Verkäufern unterschrieben werden mußte. Wenn Arch. Sch,.. nach Bezahlung der Grunderwerbsteuer als Eigentümer eingetragen wurde, unterschrieb er selbst das Gesuch um Rangordnung der Veräußerung.

Im Schuldschein erschien als Geldgeber Herr F... und zwar als Treuhänder seiner Freunde, die das Geld an Arch. Sch...verliehen. Seine Stellung als solcher war deshalb praktisch, da oft mehrere, Personen Geldgeber waren und Herr F.... dadurch am einfachsten in der Lage und legitimiert war, deren Interessen zu wahren. Er wechselte auch im Laufe der Zeit oft die Person der Geldgeber aus, er kassierte die Zinsen von Arch. Sch..., machte alle Verrechnungen mit ihm und seine Klienten und sorgte auch für die nötigen Mahnungen, für Arch. Sch..., falls Arch. Sch... im Zahlungsverzug war. Mich ersuchte Herr F... die Urkunden aufzuheben, welchem Ansuchen ich entsprach. Ohne Auftrag des Treuhänders F..., folgte ich Urkunden auch an Arch. Sch... niemals aus, nur dann, wenn Herr F... die Zustimmung bzw. Auftrag meiner Kanzlei (gewöhnlich Frau K...) gab. Letztere erinnerte auch über Wunsch des Herrn F... daran, wenn eine Rangordnung im Ablaufen war und wurde dann über Auftrag von Herrn F... an Arch. Sch... geschrieben bzw. ein Rangordnungsgesuch zur Unterschrift geschickt.

Ich weise darauf hin, daß ich in allen Sch....-Sachen nur mit Herrn F... zu tun hatte, seine Freunde kannte ich meist gar nicht, geschweige denn, daß ich eine Vollmacht oder ein Mandat von ihnen hätte. Ich habe auch für meine Tätigkeit im Auftrag von Herrn F... weder diesem noch seinen Klienten jemals etwas verrechnet noch irgendeine Zahlung bzw. Vergütung erhalten.

Im Jahre 1962 erkrankte ich an einer Gehirnthrombose und war linksseitig gelähmt und gingen die Folgeerscheinungen nach ca. 1 Jahr zurück, doch durfte ich nur mehr halbtägig arbeiten, und mußte jede Aufregung vermeiden. Damals wollte ich schon Herrn F... bitten, die Urkunden selbst aufzuheben oder bei jemanden anderen zu erlegen, doch war Herr F... stets überzeugt, daß Arch. Sch... mit Rücksicht auf seine Mitteilung bald die meisten Schulden los sein würde und dann sein Treuhandverhältnis ohne ihm (?) beendet werde. Arch. Sch... meinte, nach Mitteilung von Herrn F..., daß er dies durch den Verkauf von V... bzw. durch einen Besitz in W... erzielen würde. Wenn auch Arch. Sch... schleppend zahlte, vertraute Herr F... immer wieder Arch. Sch. wobei er gar nicht an die Möglichkeit dachte, daß dieser nicht ordnungsgemäß alle seine Verpflichtungen erfüllen werde.

Zusammenfassend stelle ich also fest, daß Herr F..., wie auch in den Schuldscheinen festgelegt ist, und nur er, Treuhänder war. Er führte mit den Geldgebern alle Verhandlungen, Verrechnungen und Incassis, ich kannte seine Geldgeber meist gar nicht und hatte keine Vollmachten von ihnen, weshalb ich ihnen auch nie Expensen verrechnete und verrechnen konnte.

Nun zu der Angelegenheit V....:

Hier ist der Sachverhalt folgender. Wie Ihnen bekannt ist, war Arch. Sch... nur außerbücherlicher Eigentümer der V... Grundstücke und waren als Eigentümer noch die früheren Besitzer Firma M. F... & Söhne eingetragen. Es mußte daher bei jedem Ansuchen bei einer Eintragung im Grundbuch die Vollmacht von der Fa. F... beglaubigt an Arch. Sch... beigebracht werden. Die in meinen Akten befindliche Vollmacht von F... an Arch. Sch... lief mit dem ab (3 Jahre Laufzeit) und wurde von mir dazu verwendet, um die Eingabe des neuen Rangordnungsansuchens der Veräußerung zu komplettieren. Ich hatte zwar Arch. Sch.., schriftlich und mündlich, darauf aufmerksam gemacht, daß ich eine neue Vollmacht von F... an ihn benötige. Er hat mir aber diese neue Vollmacht nicht beigebracht, obwohl ich ihn häufig mahnte und hat er jedesmal eine andere Begründung gehabt. F... gebe ihm die Vollmacht, er sei aber krank und ähnliches. Da ich keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung habe und hatte, konnte daher keine neue Rangordnung fristgerecht eingebracht werden. Wie sich nachträglich herausstellte, hatte Arch. Sch..., auch an die Autobahn die notwendige Vollmacht von F... an ihn nicht beigebracht. Ich möchte feststellen), daß ich für den Inhalt meines Briefes die nötigen Beweise (Kanzleiakt und Zeugen) erbringen kann.

Falls Sie, sehr geehrter Herr Kollege, noch irgendwelche Ergänzungen wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“

3.) Drei Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien

a) vom (Auszug):

„In Beantwortung des d. a. Schreibens vom 4. d. M. erlaube ich mir folgendes mitzuteilen:

... Ich bin daher der Meinung, daß ich Auskünfte nur dann erteilen darf, wenn ich von meiner Verschwiegenheitspflicht durch Herrn F. A. F... entbunden werde (§ 9 RAO bezw. § 104 FinStrG), umsomehr als Herr F... sich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Verlassenschaft nach Dr. H. M... vorbehalten hat...“

b) vom :

„Unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 31. III. 1966 teile ich mit, daß mich Herr F. A. F... von meiner Verschwiegenheitspflicht in Ansehung der Darlehensgeschäfte mit Herrn Architekt R. Sch....nicht entbindet.“

c) vom :

„In der Anlage sende ich den mir heute offenbar irrtümlich übermittelten Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 9. VIII. 1966 zurück. Ich kenne Herrn F. A. F... nicht, vertrete diesen nicht und habe diesen auch niemals vertreten. Ebenso hat auch Herr Dr. H. M..., für dessen Kanzlei ich zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt bin, Herrn F. A. F... nicht vertreten.“

4.) Gutachten des Dr. R. E...., Facharzt für interne Medizin über den Gesundheitszustand des Dr. M... vom , gerichtet an den Vertreter der Beschwerdeführerin:

„Ich habe, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, Herrn Dr. H. M..., Wien M Gasse 22, der vor einem Jahr an einem Aortenaneurysma gestorben ist, über zehn Jahre behandelt. Es handelte sich um schwere Gefäßveränderungen, mit vorwiegender Beteiligung der Gehirngefässe und consecutive schwere Ernährungsstörung der Gehirnsubstanz. (Er hat ja auch vor 3 a ein schlaganfallartiges Bild auf, und Halbseitenlähmung, Apraxie usw. und eine auffallende Anosognosie, das höchstwahrscheinlich durch eine Embolie aus dem schon lange bekannten Aortenaneurysma zu erklären war.) Es bestand seit vielen Jahren - wohl durch Mikroembolien verursacht - ein Zustand schwerster Beeinträchtigung der Berufsausübung, Auftreten von amnestischen Lücken usw. Der Patient war dadurch in seiner Persönlichkeit schwer verändert, die Einsicht und Urteilsfähigkeit hochgradig beeinträchtigt, der Verlauf anfangs phasenweise remitierend, später schwer progredient.“

Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.) Zur Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Den Beschwerdepunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung teilt die Beschwerdeführerin in zwei Abschnitte, nämlich in den Abschnitt „Haftungs- und Anzeigepflicht“ und in den Abschnitt „Verjährung“.

Zur Haftungs- und Anzeigepflicht des Dr. M. wendet die Beschwerdeführerin ein, daß das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien seinen Haftungsbescheid zwar auf die Bestimmungen des § 30 Z. 3 GebGes in Verbindung mit § 19 BAO, nicht aber auch auf die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 Z. 1 lit. a GebGes abgestellt habe. Auch habe das Bundesministerium für Finanzen mit Erlaß vom , AÖFV. S. I/64, dargelegt, daß Notare, Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte nur dann gemäß § 30 Z. 3 GebGes als Haftende heranzuziehen seien, wenn es sich um eine Gebühr handle, die in Stempelmarken zu entrichten sei oder wenn in anderen Fällen diese Personen ihrer Verpflichtung zur Gebührenanzeige nicht nachgekommen seien. Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Ansicht, daß die Mitwirkung ihres verstorbenen Ehegatten, des Dr. M., keinesfalls ausreiche, um den gebührenpflichtigen Tatbestand herbeizuführen. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Mitwirkung des Dr. M. auf jeden Fall dann gegeben sei, wenn der Genannte von Sch. eine Vollmacht zur Unterfertigung des Schuldscheines erhalten habe. Eine solche „Mitwirkung“ reiche aber keineswegs aus, den gebührenpflichtigen Haftungstatbestand herbeizuführen. Es handle sich im wesentlichen um Ermächtigungen zur Unterschriftsleistung, von denen nur ein einziges Mal (hinsichtlich: der Unterfertigung einet Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, die auch angezeigt worden sei) Gebrauch gemacht worden sei. Ansonsten sei auf die Ausfertigung einer Schuldurkunde verzichtet worden. Daher treffe Dr. M. auch keine Haftung für eine Gebührenschuld. Eine „Mitwirkung“ im Sinne des § 30 Z. 3 GebGes sei nur dann anzunehmen, wenn die Urkunde in der Kanzlei des Rechtsanwaltes „voll“ ausgefertigt werde.

Gemäß § 15 Abs. 1 GebGes sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß im Gesetze selbst etwas Abweichendes bestimmt ist. Gegenstand der Gebühr ist also das Rechtsgeschäft, aber nur dann, wenn darüber eine Urkunde ausgestellt wird. Für die Entrichtung der Gebühr für ein Rechtsgeschäft haften gemäß § 30 Z. 3 GebGes mit den in §§ 28 und 29 leg. cit. genannten Personen (dies sind die „ursprünglichen“ Gebührenschuldner) und unter sich zur ungeteilten Hand die Rechtsanwälte, Notare und sonstigen Bevollmächtigten bei Rechtsgeschäften, über die Urkunden unter ihrer Mitwirkung errichtet oder ausgefertigt worden sind. Sind die Hundertsatzgebühren von Rechtsgeschäften auf Grund amtlicher Bemessung zu entrichten - das ist nach § 3 Abs. 3 GebGes dann der Fall, wenn die Hundertsatzgebühr eine bestimmte Grenze übersteigt -, dann sind gemäß § 31 Abs. 1 GebGes die Urkunden über Rechtsgeschäfte dem Finanzamt in beglaubigter Abschrift binnen acht Tagen nach der Entstehung der Gebührenschuld (§ 16 GebGes) anzuzeigen. Gemäß der Z. 1 lit. a des zweiten Absatzes dieses Paragraphen obliegt die Verpflichtung zur Anzeige bei Rechtsgeschäften, die im Inland abgeschlossen wurden, wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung eines Notars, eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten abgeschlossen wurde, den Vertragsteilen zur ungeteilten Hand, dem Notar, dem Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten. Gemäß § 30 GebGes ist also die Haftung des Rechtsanwaltes von seiner Mitwirkung an der Beurkundung, gemäß § 31 GebGes seine Anzeigepflicht von seiner Mitwirkung am Abschluß des Rechtsgeschäftes abhängig gemacht. Da aber ein Rechtsgeschäft gemäß § 31 Abs. 1 GebGes binnen acht Tagen nach Entstehung der Gebührenschuld anzuzeigen ist (diese Gesetzesstelle weist dabei ausdrücklich auf 16 GebGes hin), beginnt der Lauf der Anzeigefrist, die ja auch der „mitwirkende“ Rechtsanwalt wahrzunehmen hat, jedenfalls nicht vor der gebührenpflichtigen Beurkundung und somit kann, weil ja die Auferlegung der Anzeigepflicht vernünftigerweise die Möglichkeit voraussetzen muß, den Ablauf der Anzeigefrist zu überwachen, auch unter der zur Anzeige verpflichtenden Mitwirkung am Abschluß des Rechtsgeschäftes in Wahrheit nur eine Mitwirkung an der Beurkundung verstanden werden. Wieweit nun die „Mitwirkung“ des Rechtsanwaltes gehen muß, um Haftung und Anzeigepflicht auszulösen, darüber gibt das Gesetz keinen Aufschluß. Jedenfalls ist aber eine solche Mitwirkung stets zu bejahen, wenn die Urkunde in Anwesenheit des Rechtsanwaltes von den Parteien unterschrieben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1351/F).

Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom keine allgemeine Regel aufgestellt hat, wieweit die „Mitwirkung“ gehen müsse, um die Haftung und Anzeigepflicht eines Rechtsanwaltes zu begründen. Es ist durchaus zutreffend, wenn die belangte Behörde darauf hinweist, daß mit dem Worte „jedenfalls“ lediglich gesagt wurde, daß diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt die „Mitwirkung“ erfüllt hat, nicht aber, daß eine „Mitwirkung“ nur dann gegeben ist, wenn die Urkunde in der Kanzlei des Rechtsanwaltes voll ausgefertigt, also auch von den Parteien unterschrieben wird. Aus dem engen Zusammenhang der Bestimmungen des § 30 Z. 3 GebGes und des 31 Abs. 2 Z. 1 lit. a GebGes ist zu erkennen, daß der Gesetzgeber die Haftung und die Anzeigepflicht der Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten nicht von jeder auch nur entfernten Mitwirkung bei der Errichtung und Ausfertigung von Urkunden abhängig machen wollte, sondern daß dazu eine Mitwirkung erforderlich ist, die unmittelbar mit dem Abschluß des Rechtsgeschäftes zusammenhängt. Im Beschwerdefalle kann nun der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem ihr vorliegenden Beweismaterial geschlossen hat, daß Dr. M. unmittelbar an den Abschlüssen der in Streit stehenden Rechtsgeschäfte beteiligt war. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch durch den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Gebührenakt bestätigt. In diesem Akt erliegen zu den Schuldscheinen die Informationen, in welchen mehrfach auf eine Vollmacht des Sch. an Dr. M. zur Unterfertigung des Schuldscheines hingewiesen wird und in denen vielfach auf einen beiliegenden Schuldscheinentwurf, der von Sch. gefertigt wurde, Bezug genommen wird. Auch die in den Verwaltungsakten erliegende Korrespondenz des Dr. M. läßt erkennen, daß die Schuldscheine zumindest vor dem Genannten errichtet bzw. ausgefertigt wurden, der sozusagen zum Angelpunkt der Errichtung dieser Urkunden wurde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Dr. M. in seinem Schreiben an Dr. K. ddto. , ohne näher zu unterscheiden, einräumt, daß auch Schuldscheine in seiner Kanzlei mehrmals errichtet wurden. Ob der Genannte von der ihm erteilten Ermächtigung, Schuldscheine selbst für den Darlehensschuldner zu unterfertigen, Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, weil eine Mitwirkung im aufgezeigten Sinne die Unterfertigung der Urkunde durch den intervenierenden Rechtsanwalt nicht voraussetzt. Ganz abgesehen davon, daß die Abgabenbehörden Dr. M. nicht als primären Gebührenschuldner, sondern als Haftungspflichtigen herangezogen haben. Daß Rechtsanwalt Dr. M. an der Errichtung von Schuldscheinen im Gegenstande mitgewirkt hat, hat im übrigen für die Jahre 1958 und 1959 auch der der N. vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz deponiert. Der Zeuge K. hat vor der gleichen Behörde am angegeben, daß sogar in jedem Darlehensgeschäft der Schuldschein in der Kanzlei des Dr. M. errichtet wurde. Der Zeuge P. hat am ausgesagt, daß in seinem Falle der Schuldschein ebenfalls durch Dr. M. errichtet wurde. Auch im Prozeßakt 39 Cg 199/65 des Landesgerichtes für ZRS in Wien haben verschiedene Zeugen in dieser Richtung ausgesagt. Diesen Zeugenaussagen hat die Beschwerdeführerin selbst in der vorliegenden Beschwerde nichts Gegenteiliges entgegengehalten. Konnte somit aber die belangte Behörde ohne Verfahrensmangel - eine Frage, auf die noch einzugehen sein wird - annehmen, daß die Urkunden unter unmittelbarer Mitwirkung des Dr. M. errichtet worden sind, dann war die Abweisung der Berufung in diesem Punkte berechtigt, denn § 30 Z. 3 GebGes macht die Haftung des Rechtsanwaltes von keiner anderen Voraussetzung als der dort angeführten „Mitwirkung“, also weder von einer Absicht des Anwaltes, die Gebühr zu verkürzen, noch von einer Unterlassung der Gebührenanzeige abhängig. Da der Rechtsanwalt gemäß § 30 Z. 3 GebGes mit den an sich gemäß §§ 28 und 29 GebGes gebührenpflichtigen Personen zur ungeteilten Hand haftet, konnte die Behörde die Haftung des Dr. M., sobald einmal der Haftungstatbestand feststand, in Anspruch nehmen, ohne daß es noch irgendwelcher weiterer Ermittlungen bedurfte. Auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen, die nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden sind, die also nur innerdienstliche Verwaltungsanweisungen darstellen, kann die Beschwerdeführerin Rechte nicht gründen sollte daher ein solcher Erlaß die Geltendmachung der Haftung des Rechtsanwaltes auf Fälle beschränken, in denen der Rechtsanwalt seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, so wäre ein solcher Erlaß vom Gerichtshof nicht anzuwenden. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde daher die Heranziehung zur Haftung zu Recht auf § 30 Z. 3 GebGes und auf § 19 BAO gegründet.

Hinsichtlich der Verjährung der Haftungspflicht des Dr. M. vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, daß die von der Behörde angenommene zehnjährige Verjährungsfrist ein doloses, vorsätzliches Verhalten und die Mitwirkung des Dr. M. beim Abschluß der Darlehensverträge voraussetze. Abgesehen davon - so meint die Beschwerdeführerin -, daß diesbezüglich das Verfahren mangelhaft geblieben sei, könne Dr. M. eine vorsätzliche Unterlassung der Anzeigepflicht aus dem Grunde nicht zur Last gelegt werden, weil er bereits im Jahre 1962 einen schweren Schlaganfall erlitten habe und seither weitgehend arbeitsunfähig gewesen sei.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Heranziehung eines persönlich Haftenden eine Einhebungsmaßnahme darstellt. Dem Haftenden gegenüber wird die Abgabe weder festgesetzt noch fällig gestellt, sondern er wird lediglich zur Zahlung einer bereits festgesetzten und in der Regel schon fälligen Abgabe herangezogen. Daher gelten hier nicht die Bestimmungen der §§ 207 ff. BAO über die Bemessungsverjährung, sondern die Frage der Verjährung des Rechtes eine Haftung geltend zu machen, muß ausschließlich nach den Bestimmungen des § 238 BAO über die Einhebungsverjährung beurteilt werden. Da der Lauf dieser Verjährungsfrist an die Fälligkeit der Abgabe anknüpft, hat die Inanspruchnahme eines Haftenden im Hinblick auf die Verjährung lediglich zur Voraussetzung, daß die seit dem Fälligkeitstag der Abgabenschuld laufende Einhebungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Die persönliche Haftung kann also so lange geltend gemacht werden, als das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, nicht verjährt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3117/F).

Gemäß § 238 BAO verjährt nun das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Heranziehung des Dr. M. als Haftender hing also davon ab, ob der Abgabenanspruch gegen die Gebührenschuldner F. und M. & Co. in fünf oder in zehn Jahren verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist wurde von der Erstinstanz bereits in deren Bescheiden vom (gerichtet an E. einerseits und an das Bankhaus M. & Co. andrerseits) geltend gemacht, welche Bescheide von der belangten Behörde mit deren Bescheiden vom , Zl. GA VIII-1349/23/68 und Zl. GA VIII-597/22/68 in diesem Belange bestätigt wurden. Gestützt auf diese Bescheide konnte die belangte Behörde daher zu Recht die fünfjährige Frist gemäß § 238 Abs. 1 BAO zur Einbringung der Rechtsgeschäftsgebühren an die offenen Fristen gemäß § 207 Abs. 2 BAO zur Bemessung dieser Rechtsgeschäftsgebühren anschließen.

2.) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

A) Die Beschwerdeführerin bemängelt, daß das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien nicht für jeden einzelnen gebührenpflichtigen Tatbestand einen gesonderten Bescheid erlassen hat. Es hätte auch die Gebührenvorschreibung für jeden einzelnen Schuldschein begründet werden müssen. Das Vorgehen des Finanzamtes widerspreche den Bestimmungen des § 93 BAO, weil es einen Spruch, der eine verläßliche Überprüfung ermögliche, vermissen lasse. Dieser Mangel sei weder durch die Berufungsvorentscheidung noch durch den angefochtenen Bescheid behoben worden. In der Berufungsvorentscheidung sei die Begründung deshalb mangelhaft geblieben, weil sich das Finanzamt mit der Feststellung begnügt habe, es sei auf Grund diverser Zeugeneinvernahmen bekannt, daß über jedes Darlehen, das Sch. erhalten habe, in der Kanzlei des Dr. M., ein Schuldschein errichtet worden sei. Die beispielsweise Anführung von Zeugenaussagen genüge nicht, es hätte jedem einzelnen Falle durch zumindest auszugsweise Wiedergabe der einzelnen von beiden Vertragsteilen unterfertigten Schuldurkunden und Anführung der einzelnen auf den Fall bezughabenden oder sonstigen Beweismittel die Gebührenvorschreibung begründet werden müssen.

Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhange, daß eventuelle Begründungsmängel des Bescheides des Finanzamtes vom , soweit sie nicht bereits durch die Begründung der Berufungsvorentscheidung saniert wurden, durch die belangte Behörde behoben worden sind, da ihrem. Vertreter mit Schreiben der belangten Behörde vom die auf die aufrechterhaltenen Gebührenvorschreibungen bezughabenden Zeugenaussagen vorgehalten worden sind und ihm auch außerdem laut Protokoll vom Akteneinsicht angeboten worden ist, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Die Vornahme der Akteneinsicht wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin auf der letzten Seite ihrer Eingabe an die belangte Behörde vom am handschriftlich bestätigt. Die belangte Behörde legt in der Gegenschrift weiters zu Recht dar, daß eine Begründung der Gebührenvorschreibung für jeden einzelnen Schuldschein nur insoweit erforderlich hätte sein können, als keine unterfertigten, sondern nur nicht unterfertigte Schuldscheine der Behörde zugänglich gewesen seien. Hinsichtlich der anderen Schuldscheine genügte nämlich die allgemeine Begründung, daß bei allen Darlehen derselbe Vorgang eingehalten worden sei, daß somit zuerst eine Information, dann ein Schuldschein oder beides zugleich von Dr. M. errichtet, der Schuldschein von Sch. unterschrieben worden sei und Dr. M. sodann den Schuldschein über Auftrag des F. für diesen bzw. für das Bankhaus M. & Co. in Verwahrung genommen hatte. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Auszügen aus dem Akte des Landesgerichtes für ZRS in Wien 39 Cg 199/65 und insbesondere aus dem dem Verwaltungsgerichtshof in Ablichtung vorliegenden Schreiben des Dr. M. an Dr. K. vom , aus Welchem eindeutig hervorgeht, daß die zu kaufenden Liegenschaften vorerst Sch. und F. besichtigten und daß nach der Geldbeschaffung durch F. sodann ein Kaufvertrag und ein Schuldschein in der Kanzlei des Dr. M. errichtet worden sind. Daraus folgt aber, daß die in den Informationen vorbereiteten Darlehensgeschäfte zum Abschluß gebracht worden sind. Diese Informationen wurden, wie sich aus der Zeugenaussage der K., Kanzleileiterin des Dr. M., vor Gericht ergibt, von Dr. M. gemeinsam mit Sch. und F. aufgenommen und von Dr. M. paraphiert. F. erhielt auf Wunsch eine Kopie. Wenn sich daher Sch. in den Informationen verpflichtet hatte, Dr. M. eine Vollmacht zur Unterfertigung der Schuldscheine zu erteilen, dann muß es sich um eine Bedingung gehandelt haben, deren Erfüllung für den Erhalt des Darlehens ausschlaggebend war. Für die Fälle, in denen daher das Darlehen tatsächlich zugezählt worden ist, ergibt sich folgerichtig der Schluß, daß die Bedingung erfüllt worden ist sind somit die Originalschuldscheine von Dr. M. unterschrieben worden sind. Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift auch zu Recht darauf hin, daß der Grund für das Fehlen der Originalschuldscheine im wesentlichen in der Weigerung des Vertreters der Beschwerdeführerin als Kanzleiverweser des Dr. M. zu suchen ist, diese in der Kanzlei befindlichen Schuldscheine auszufolgen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin berief sich auf seine Verschwiegenheitspflicht gegenüber F. Aufschlußreich sind in diesem Zusammenhange die drei dem Verwaltungsgerichtshof im Original vorliegenden Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom , und . Der Inhalt dieser Schreiben zeigt die Methode auf, die der Vertreter der Beschwerdeführerin als Kanzleiverweser der Kanzlei des Dr. M. der Behörde gegenüber angewendet hat. Er hat hier übersehen, daß er gemäß§ 119 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht des Dr. M. bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen hatte. Er hatte der ihm auferlegten Pflicht zum Teil aus eigener Initiative zu entsprechen, und zum Teil über besondere Aufforderung seitens der Abgabenbehörde tätig zu werden. Die Abgabenbehörden, die verpflichtet waren, von Amts wegen die abgabenrechtlich relevanten Umstände und Verhältnisse zu erforschen, haben im vorliegenden Fall von sich aus ihr Möglichstes getan, um der objektiven Wahrheitsermittlung nahezukommen. Sie haben zweifelhafte Tatbeständeausgeschaltet und die Gebührenvorschreibung auf solche Fälle beschränkt, in denen ihnen auf Grund der Denkfolgerichtigkeit der Beweisführung nicht entgegengetreten werden kann. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich somit nicht, daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

B) Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, daß ihr verstorbener Ehegatte vermutlich seit dem Jahre 1955 an pathologischen Veränderungen im Gehirn litt, daher in der Berufsausübung beeinträchtigt und infolge seiner geschwundenen Einsichts- und Urteilsfähigkeit außerstande war, die seine Haftung begründenden Umstände zu erkennen. Sie vertritt die Ansicht, daß die Unterlassung der Prüfung dieses in der Berufung ins Treffen geführten Umstandes eine schwerwiegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle, welche eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes verhindert habe.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann aber von einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Dr. M. zum Zeitpunkte des Abschlusses der gegenständlichen Rechtsgeschäfte keine Rede sein. Dr. M. hat bis zu seinem Tode die Anwaltstätigkeit im vollen Umfang ausgeübt und wenn er bei der Ausübung seines Berufes nach eigener Ansicht und nach Ansicht seiner Klienten fähig war, Informationen zu paraphieren, Schuldscheine zu konzipieren und zu unterfertigen sowie seine Korrespondenz zu diktieren, so kann ihm auch die Fähigkeit zugemutet werden, die ihm nach dem Gebührengesetz obliegenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Das im Original bei den Akten erliegende Gutachten eines Facharztes für interne Medizin vom über den Gesundheitszustand des Dr. M. besagt lediglich, daß bei diesem seit vielen Jahren ein Zustand schwerster Beeinträchtigung bestanden hat, ohne jedoch darzulegen, was unter dem Zeitbegriff „seit vielen Jahren“ zu verstehen ist. Es wird nur gesagt, daß Dr. M. beim Verfasser des Gutachtens seit über zehn Jahren in Behandlung stand. Unklar bleibt nach dem Wortlaut des Gutachtens auch, ob die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Dr. M. von Anfang an und ständig oder nur zeitweise beeinträchtigt war. Die meisten Schuldscheine, auf welche sich, die gegenständliche Haftung für die ausstehenden Gebühren bezieht, wurden nämlich in den Jahren 1958 und 1959 ausgestellt und das Schreiben des Dr. M. an Dr. K. vom ‚ also rund ein Jahr vor dem vorgelegten Gutachten, läßt infolge der Klarheit der Sachverhaltsdarstellung, nicht erkennen, daß Dr. M. in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt war. Hinsichtlich seiner Krankheit führte Dr. M. in diesem Schreiben wörtlich aus: „Im Jahre 1962 erkrankte ich an einer Gehirnthrombose und war linksseitig gelähmt und gingen die Folgeerscheinungen nach ca. 1 Jahr zurück, doch durfte ich nur mehr halbtägig arbeiten und mußte jede Aufregung vermeiden. Damals wollte ich schon Herrn F. bitten, die Urkunden selbst aufzuheben oder bei jemandem anderen zu erlegen. Doch war Herr F. stets überzeugt, daß Arch. Sch. mit Rücksicht auf seine Mitteilung bald die meisten Schulden los sein würde und dann sein Treuhandverhältnis ohne ihm (?), beendet werde.“ Ausschlaggebend für die Frage, ob Dr. M. seine Pflichten kannte, ist jedoch die dem Verwaltungsgerichtshof in Durchschrift bzw. Ablichtung vorliegende Korrespondenz, in der abgesprochen wurde, wie bei einer eventuellen Gebührenerhöhung vorzugehen ist. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich eindeutig, daß sowohl die an den Rechtsgeschäften beteiligten Personen als auch Dr. M. gar nicht die Absicht hatten, die Schuldscheine ordnungsgemäß anzuzeigen. Die belangte Behörde hätte daher auch bei näherer Prüfung des ärztlichen Gutachtens vom in diesem Streitpunkte zu keinem anderen Ergebnis kommen können, sodaß eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in dieser Unterlassung nicht erblickt werden kann.

Da die belangte Behörde somit durch den gefochtenen Bescheid das Gesetz nicht verletzt hat, war die Beschwerde unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von S 390,-- (S 330,-- für Schriftsatzaufwand, S 60,-- für Vorlageaufwand) begehrt. Diesem Antrag war gemäß § 47 Abs. 1 und 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 und 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4, zu entsprechen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001746.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-55815