VwGH 06.03.1964, 1739/63
VwGH 06.03.1964, 1739/63
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Begünstigung des § 67 Abs 7 EStG 1953 erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund als Gebührnisse anfallen. Eine nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlte Tantieme fällt nicht unter derartige Bezüge (Hinweis: Für die Versteuerung dieser Tantieme kommt demnach § 67 Abs 11 EStG 1953 in Betracht). * E , 2150/61 #1 VwSlg 2850 F/1963 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2150/61 E VwSlg 2850 F/1963 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001739.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-55796