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VwGH 19.06.1980, 1738/78

VwGH 19.06.1980, 1738/78

Rechtssätze


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Norm
ROG Tir 1972 §24 Abs2 idF 1976/073;
RS 1
Grundsätzlich ist die Wandhöhe von der Höhenlage des Geländes vor der Bauführung zu messen; die Sonderregelung, daß bei einer Veränderung "im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung" auf den vorher bestandenen Zustand abzustellen ist, ist eine Mißbrauchsregelung, die verhindern soll, daß durch die zeitliche Trennung von Aufschüttung oder Abgrabung einerseits und dem Ansuchen um Baubewilligung andererseits die Absicht des Gesetzes unterlaufen würde; es muß daher ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Veränderung der Höhenlage und der Bauführung bestehen.
Normen
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauRallg impl;
RS 2
Ungeachtet der gewerberechtlichen Beurteilung des Immissionsschutzes des Nachbarn sieht § 30 Abs 4 TBO als Nachbarrecht nicht etwa einen Immissionsschutz des Nachbarn vor, sondern lediglich dessen Anspruch, daß der Bauwerber sein Grundstück nur widmungsgemäß verwende. Eine derartige widmungsgemäße Verwendung kann sich nach diesen Vorschriften nur aus der Widmung des zu bebauenden und nicht etwa auch der angrenzender Grundstücke ergeben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10171 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001738.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-55793