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VwGH 10.03.1967, 1736/66

VwGH 10.03.1967, 1736/66

Rechtssätze


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Normen
BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
RS 1
Einem Antrag auf Verlängerung der für die Behebung von Mängeln eines Rechtsmittels eingeräumten Frist kommt keine den Ablauf der Verbesserungsfrist hemmende Wirkung zu.
Normen
BAO §135 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §278;
RS 2
Wenn auch der Verspätungszuschlag (§ 135 Abs 1 BAO) von der festgesetzten Abgabe zu berechnen ist, sodaß sich seine Höhe allenfalls durch das Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens ändern kann, so bildet doch seine Auferlegung durch die Abgabenbehörde erster Instanz einen selbständigen Gegenstand der Anfechtung. Ein verspätet gegen die Auferlegung eingebrachtes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001736.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-55789