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VwGH 20.09.1955, 1736/53

VwGH 20.09.1955, 1736/53

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Zwischen zwei Kapitalgesellschaften kann ein Organverhältnis, dass die Besteuerung von Umsätzen zwischen diesen Gesellschaften ausschließt, auch dann bestehen, wenn sich das Kapital beider Gesellschaften im Besitz der Republik Österreich befindet. Entscheidend ist in diesem Fall, ob das Unternehmen der einen in das der anderen Gesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der Hütte L. Gesellschaft m, b. H. in W, gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , ZI. VI - 1643/2 - 1953, betreffend Umsatzsteuer für 1947 bis 1951 und Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis April 1952, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Heinrich Prettenhofer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Während des Krieges hatte die KG. L. je ein Hüttenwerk in L und in K errichtet. In K bestand außerdem die KG. K., die dort ein Feinblechwalzwerk betrieb und die hiefür erforderlichen Rohstoffe aus den beiden Hüttenwerken der KG. L. bezog. An der KG. L. war die KG. K. zu 99'68 % beteiligt. Die restlichen Anteile standen den Gesellschaftern der KG. K. zu. Das Hüttenwerk der KG. L. in K wurde teils durch Kriegsereignisse schwer beschädigt, teils wurde seine Einrichtung nach dem Krieg von der Besatzungsmacht weggeführt, sodaß sein Betrieb zum Erliegen kam. Seither wurde das Walzwerk der KG. K. nur mehr aus dem L Hüttenwerk beliefert. In der Folge wurden beide Kommanditgesellschaften auf Grund des Ersten Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, auf die Weise verstaatlicht, daß ihr Vermögen auf je eine Gesellschaft m. b. H. -

die Hütte L. Ges.mb.H. (GmbH L.) und die Hütte K. Ges.m.b.H. (GmbH. K.) - übertragen wurde, deren Gesellschaftsanteile im Alleinbesitz der Republik Österreich stehen. Für beide Gesellschaften m.b.H. wurde dieselbe Person zum Geschäftsführer bestellt, doch war das Walzwerk in K von der Besatzungsmacht beschlagnahmt, sodaß die GmbH. K. einem Bericht des Treuhänders der GmbH. L. zufolge vorerst "auf die Rolle eines Großhändlers bzw. Manipulanten beschränkt" blieb.

Die GmbH. L., die nunmehrige Beschwerdeführerin, hat in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1947 bis 1951 die entgeltlichen Lieferungen an das K Walzwerk nicht angegeben, weil sie sie für steuerfreie Innenlieferungen innerhalb der Betriebe eines und desselben Unternehmers ansah, und sie hat auch im Jahre 1952 Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer nur für die Umsätze geleistet, die sie an andere Unternehmungen bewirkt hatte. Anläßlich einer Nachprüfung durch die Betriebsprüfungsstelle der Finanzlandesdirektion wurde die Höhe der Umsätze an das K Walzwerk festgestellt. Auf Grund dieses Prüfungsergebnisses berichtigte das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für 1948 und erließ es erstmalige Umsatzsteuerbescheide für 1947, 1949, 1950 und 1951, und einen Vorauszahlungsbescheid für die ersten vier Monate des Jahres 1952. In allen diesen Bescheiden wurden die Umsätze an die KG. K. bzw. an die GmbH. K. als steuerpflichtige Umsätze der Steuer unterworfen.

Die Beschwerdeführerin berief gegen alle diese Bescheide. Sie wies darauf hin, daß bis einschließlich 1946 die beiden Kommanditgesellschaften als ein einheitlicher Unternehmer angesehen und die Umsätze zwischen diesen beiden Gesellschaften umsatzsteuerfrei gelassen worden seien. Sie stellte den bereits eingehend dargelegten Sachverhalt dar und führte aus, an dem seinerzeitigen "Organverhältnis" habe sich auch durch die Verstaatlichung nichts geändert. Für beide Betriebe sei ursprünglich ein gemeinsamer öffentlicher Verwalter, nachher ein gemeinsamer Geschäftsführer bestellt worden. Dadurch sei auch eine einheitliche Betriebspolitik gewährleistet geblieben. Dafür sei die Erwägung maßgebend gewesen, daß ein Blechwalzwerk ohne eigene Stahlbasis wirtschaftlich einen Torso darstellt und somit praktisch nirgends auf der Welt besteht. Infolge der ausschließlichen Verfügung über die Stahlerzeugungsbasis sei die GmbH. K. von der Belieferung durch die Beschwerdeführerin hundertprozentig abhängig und ihr Erzeugungsvorgang werde somit durch die Beschwerdeführerin weitgehend bestimmt, zumal alle stahlerzeugenden und stahlbearbeitenden Konkurrenzbetriebe eine intern abgestimmte Kapazität besitzen und somit Rohstahl bzw. Vormaterialien für die Feinblecherzeugung gar nicht abgeben können. Die wirtschaftliche Eingliederung sei auch durch die gemeinsame Geschäftsführung, die gemeinsame Hauptverwaltung überhaupt, d. h. durch eine einheitliche Einkaufspolitik, die einheitliche Vertretung bei den Verbänden und eine gemeinsame Hauptbuchhaltung gekennzeichnet. Auch finanziell sei die GmbH. K. und mithin auch die KG. K. in die Beschwerdeführerin eingegliedert. Diese sei also die Obergesellschaft, die GmbH. K. die Unter- oder Organgesellschaft, denn Eigentümerin aller Anteile an beiden Gesellschaften sei die Republik Österreich. Eine Besonderheit ergebe sich nur daraus, daß diese beiden verstaatlichten Unternehmungen keine Aktiengesellschaften waren, bei denen also der rechtliche Aufbau unverändert bleiben konnte und nur ein Wechsel im Aktienbesitz eintrat. Die Beschwerdeführerin habe praktisch auch die Gesamtlast der Finanzierung der GmbH. K. übernehmen müssen, da diese durch die Nachkriegsereignisse ihre mit Fremdkapital errichteten Anlagen zum großen Teil verloren habe und über den verbliebenen Teil solange nicht verfügen könne, als die Besatzungsmacht ihr dieses Benützungsrecht verweigert. Die Beschwerdeführerin müsse der GmbH. K. namhafte Lieferkredite im Wege von Rohstahllieferungen und durch deren Vorfinanzierung einräumen. Die Grundlage für diese Kredite bilde der beiden Unternehmungen gemeinsam eingeräumte Kreditplafond bei einer Bank. Dieser Kreditplafond werde nicht nach dem individuellen Bedarf jedes einzelnen Werkes ausgenützt, sondern ausschließlich durch den Gesamtbedarf bestimmt, gleichgültig welche Gesellschaft jeweils als Schuldnerin auftritt. Die Grundlage für die Finanzierung bilde die Überlassung des Rohstahls und die Finanzierung der Rohstahlerzeugung könne ausschließlich vom Rohstahlwerk, d. h. von der Beschwerdeführerin, bewerkstelligt werden. Somit liege der Schwerpunkt der gemeinsamen Finanzierung und vor allem der einheitlichen Steuerung der gesamten Finanzpolitik eindeutig bei der Beschwerdeführerin, was sich schon aus einem Vergleich der (in den Akten der belangten Behörde allerdings nicht ausgewiesenen) Bilanzsummen bei beiden Gesellschaften ergebe. Das Vermögen der Beschwerdeführerin betrage ein Vielfaches der der GmbH. K. zur Verfügung stehenden Mittel. Infolge der finanziellen Beherrschung durch den gemeinsamen Eigentümer der Gesellschaftsanteile, durch das finanzielle Übergewicht der Beschwerdeführerin und durch die finanzielle Steuerung durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch den geneinsamen Geschäftsführer, sei die finanzielle Beherrschung eindeutig gegeben. Aber auch organisatorisch sei die GmbH. K. der Beschwerdeführerin eingegliedert. Dies zeige sich nicht bloß in der Gemeinsamkeit des einzigen Geschäftsführers, sondern auch in der Gemeinsamkeit der Einkaufsabteilung, der Verkaufsabteilung und der zentralen Buchhaltungs- und Zahlungsabteilung, schließlich auch darin, daß beide Unternehmungen ihren Sitz am gleichen Standort haben und alle Einrichtungen der Hauptverwaltung (Büro, Telephon, Post) gemeinsam verwenden. Dabei komme der GmbH. L. mit Rücksicht auf ihr stärkeres finanzielles Fundament und auf die Möglichkeit, als Stahlbasis den Produktionsgang der GmbH. K. weitgehend zu bestimmen, die Funktion der Obergesellschaft zu. Die KG. K. bilde praktisch einen Bestandteil der GmbH. K., bestehe nur deshalb formell weiter, weil "die Durchführung der Verstaatlichung angesichts der Besatzungsschwierigkeiten nicht erfolgen konnte". Demnach träfen die gleichen Voraussetzungen wie bei der GmbH. K. auch bei der KG. K. zu, Mit Rücksicht auf das nachgewiesene Organverhältnis seien also die (in der Berufung zahlenmäßig angegebenen) "internen Umsätze" zwischen der Beschwerdeführerin und der GmbH. K. bzw. der KG. K. aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auszuscheiden.

Die Berufungskommission wies die Berufung ab. Gemäß § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (vom , DRGBl. I S. 942, UStG) werde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. In diesem Falle sei Organschaft gegeben, wie sie gemäß § 17 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen (vom , DRGBl. I S. 1935, UStDB) dann vorliege, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Unternehmers eingegliedert ist. Die finanzielle Eingliederung äußere sich nach dem Schrifttum in den Besitzverhältnissen, im Fehlen eigener Gewinne und Verluste, die wirtschaftliche Abhängigkeit zeige sich unter anderem im Weisungsrecht des beherrschenden Unternehmers hinsichtlich Einkauf, Verkauf, Preisbestimmung, Produktions- und Absatzlenkung, Personaleinsatz, Buchführung usw. Damit von einer Organschaft gesprochen werden könne, müsse die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nicht nur nach außen hin in Erscheinung treten, sondern auch nach ihrem inneren Wesen vorliegen. Im vorliegenden Falle fehle es vor allem an der Voraussetzung der Abhängigkeit der juristischen Person vom Unternehmer. Diese Abhängigkeit sei eine Vorbedingung für die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. Diese Abhängigkeit könne nach der ständigen Rechtsprechung nur durch eine stimmenmäßige finanzielle Beherrschung der Organträgerin (gemeint offenbar: der Organgesellschaft) erreicht werden, womit gleichzeitig die Notwendigkeit eines Unterwerfungsverhältnisses gegeben sei. Wenn eine stimmenmäßige finanzielle Beherrschung nicht vorliege, dann fehle auch ein Organverhältnis. Im vorliegenden Falle seien die Anteile an beiden Gesellschaften im Besitz eines gemeinsamen Dritten, nämlich der Republik Österreich. Es fehle daher die stimmenmäßige Beherrschung der einen Gesellschaft durch die andere und es liege nicht die im Gesetz geforderte Über- bzw. Unterordnung, sondern eine Nebenordnung vor. An dieser Beurteilung könne der Umstand nichts ändern, daß vor der Verstaatlichung beide Unternehmungen als Unternehmereinheit aufgefaßt und die Umsätze zwischen beiden als Innenumsätze steuerfrei gelassen wurden.

Die Beschwerdeführerin hat diesen Bescheid der Berufungskommission beim Verwaltungsgerichtshof angefochten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 1 Z. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle dann, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat, nicht selbständig ausgeübt. Zur Erläuterung dieser Gesetzesvorschrift bestimmt § 17 UStDB: "Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanzielle, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist."

Nach den Ausführungen der Berufung handelt es sich bei den Umsätzen, für die die Beschwerdeführerin Steuerfreiheit verlangt hat, um solche an die GmbH. K. "bzw." an die KG. K. Wie sich diese Lieferungen auf die beiden genannten Empfänger verteilen und wer in Wahrheit Abnehmer gewesen ist, geht aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht hervor. Nun hat aber die Beschwerdeführerin selbst angegeben, daß sich der Durchführung der Verstaatlichung bei der KG. K. Hindernisse tatsächlicher Art in den Weg gestellt haben und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Vermögen der KG. K. von der Besatzungsmacht ausgeübt wurde. Unter diesen Umständen scheidet die Möglichkeit einer Behandlung des Unternehmens der KG. K. als Organgesellschaft der GmbH. L. schon deshalb aus, weil nicht ernstlich behauptet werden kann, daß die Besatzungsmacht bei der Führung dieses Betriebes auf ihren eigenen Willen zu verzichten und sich in eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit von der GmbH. L. zu begeben bereit gewesen wäre. Mithin war die Verweigerung der Umsatzsteuerfreiheit nach § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG für die Lieferungen, die die Beschwerdeführerin an die KG. K. erbracht hat, nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin über den Sachverhalt berechtigt. Welche Teile des Gesamtumsatzes der Beschwerdeführerin auf diese Lieferungen an die KG. K. entfallen, wird die Behörde allerdings noch festzustellen haben.

Anders ist die Rechtslage für die Lieferungen an die GmbH. K. zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat den Bestand eines Organverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der GmbH. K. allein deshalb verneint, weil nicht die Beschwerdeführerin die Geschäftsanteile an der GmbH. K. besitze, sondern die Republik Österreich in gleicher Weise Alleingesellschafterin der beiden Gesellschaften sei und weil deshalb von einer finanziellen Eingliederung der letztgenannten Gesellschaft in das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden könne. Diese Auffassung der belangten Behörde verkennt jedoch das Wesen des Organverhältnisses. Denn es ist zwar richtig, daß bei Prüfung der Frage, ob ein Organverhältnis vorliegt, nach der bezogenen Vorschrift des § 17 UStDB untersucht werden muß, ob eine Gesellschaft "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch" in ein anderes Unternehmen eingegliedert und daher derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen mehr hat. Es ist jedoch nicht richtig, hiebei die Untersuchung der finanziellen Abhängigkeit allein darauf abzustellen, ob das übergeordnete Unternehmen Aktien oder Gesellschaftsanteile der beherrschten Gesellschaft besitzt. Ein solches Vorgehen ist im allgemeinen nur in Fällen am Platze, in denen das Kapital der beherrschten Gesellschaft und das Kapital des übergeordneten Unternehmens sich in verschiedenen Händen befinden, der Besitz der Mehrheit der Aktien oder Gesellschaftsanteile der beherrschten Gesellschaft daher eine Voraussetzung dafür bildet, durch entsprechende Einflußnahme in der Hauptversammlung die Herrschaft über die Untergesellschaft ausüben zu können. Ist jedoch wie im vorliegenden Falle - das gesamte Kapital zweier Gesellschaften in der gleichen Hand, so erübrigt sich die Prüfung der kapitalsmäßigen Stimmbeteiligung, weil dann die Einheit der vom Kapitalbesitz abhängigen Willensbildung ohnedies gewährleistet ist. Entscheidend ist in solchen Fällen vielmehr nur, ob einer der beiden wirtschaftlich zusammenwirkenden Gesellschaften und welcher von den beiden nach wirtschaftlicher Funktion und organischem Aufbau gegenüber der anderen die führende Stellung zukommt.

Im Vorliegenden Falle irrte also die belangte Behörde, wenn sie die Anerkennung der GmbH. K. als Organgesellschaft der GmbH. L. schon allein deshalb verweigern zu müssen glaubte, weil die GmbH. L. keine Geschäftsanteile der GmbH. K. besitze. Denn die Tatsache, daß die Geschäftsanteile beider Gesellschaften in gleicher Weise zum überwiegenden Teil im Eigentum der Republik Österreich stehen, ließ im vorliegenden Fall an der Einheitlichkeit der kapitalsmäßigen Willensbildung in beiden Gesellschaften von vornherein keinen Zweifel aufkommen, sodaß sich die belangte Behörde darauf hätte beschränken können, die Frage der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der GmbH. K. in das Unternehmen der Beschwerdeführerin zu prüfen, und für den Fall der Bejahung auch die finanzielle Eingliederung als gegeben anzuerkennen gehabt hätte.

Da die Behörde diese Rechtslage verkannt hat, mußte ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
VwSlg 1234 F/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001736.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-55785