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VwGH 17.02.1969, 1735/67

VwGH 17.02.1969, 1735/67

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
LBauO Tir;
RS 1
Subjektive öffentliche Rechte der Anrainer erfliessen auch nach der Tiroler Landesbauordnung nur aus solchen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen.
Normen
BauRallg;
LBauO Tir §69;
RS 2
Nicht jede Bebauungsbestimmung sondern nur eine solche die dem Interesse der Nachbarn dient, begründet subjektive öffentliche Rechte; dies gilt auch für nach § 65 der Tiroler Landesbauordnung erlassene Vorschriften.
Normen
BauRallg;
Bauvorschriften Kitzbühel 1935 §1;
LBauO Tir;
RS 3
Das Mindestmaß für Bauplätze (hier § 1 der Bauvorschriften für die Stadtgemeinde Kitzbühel, LGBl 33/1935) begründet keine subjektiven öffentlichen Rechte der Anrainer.
Normen
BauRallg;
LBauO Tir §18 Abs4;
RS 4
Durch eine Bebauungsbestimmung, die den Abstand zwischen Bauwerk und Weg oder Strasse festlegt, erwachsen erst dem gegenüberliegenden nicht aber dem seitlichen Nachbarn subjektive öffentliche Rechte (Hinweis E , 0824/58, VwSlg 4979 A/1959).
Normen
LBauO Tir §33;
LBauO Tir §8;
RS 5
Der Seitenabstand zur Grenze ist nicht vom Dachvorsprung, sondern vom aufgehenden Mauerwerk zu berechnen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1246/67 E VwSlg 7423 A/1968 RS 1
Normen
BauRallg;
Bauvorschriften Kitzbühel 1935 §1;
LBauO Tir §3;
LBauO Tir §8;
RS 6
Vorschriften über die Unzulässigkeit eines Wohnzwecken gewidmeten Kellergeschosses begründen keine subjektiven öffentlichen rechte des Anrainers. Auch ist das vage Interesse an der Verhinderung einer zu dichten Bewohnung eines Nachbarhauses kein rechtlich geschütztes Interesse.
Normen
BauRallg;
LBauO Tir;
RS 7
Ausführungen zu den Rechten des Anrainers und der Einhaltung der Vorschriften über die Planvorlage.
Norm
LBauO Tir;
RS 8
Eine Verweisung auf Begründungsteile der Gemeindebescheide ist der Vorstellungsbehörde nicht verwehrt, wenn die angeführten Gründe insgesamt beweisen, daß eine Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers durch die Beschwerde der Gemeindeinstanzen nicht erfolgt ist.
Normen
BauRallg;
LBauO Tir;
RS 9
Die Einhaltung der Baulinie ist von dem bei Nichteinhaltung betroffenen Nachbar durchsetzbar. Durch eine Nichteinhaltung des Abstandes vom Weg ist aber nur der gegenüberliegende, nicht der seitliche Nachbar betroffen.
Normen
BauRallg;
LBauO Tir;
RS 10
Ausführungen zur Wertung eines Bauwerkes als einheitliches Objekt (reichgegliedertes Objekt).
Normen
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966;
VwGG §42 Abs2 litc;
RS 11
Vorschriften über Abstellflächen sind ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen, somit ist bei Vorschriften die der Regelung des ruhenden Verkehrs in Verbindung mit neuen Bauanlagen dienen, die Absicht des Gesetzgebers, den Anrainern ein Mitspracherecht einzuräumen, nicht anzunehmen. Hingegen begründen Vorschriften gegen eine Gefährdung oder Belästigung der Bewohner und Nachbarn subjektive öffentliche Rechte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7510 A/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001735.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-55784