VwGH 17.02.1969, 1735/67
VwGH 17.02.1969, 1735/67
Rechtssätze
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Normen | BauRallg; LBauO Tir; |
RS 1 | Subjektive öffentliche Rechte der Anrainer erfliessen auch nach der Tiroler Landesbauordnung nur aus solchen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen. |
Normen | BauRallg; LBauO Tir §69; |
RS 2 | Nicht jede Bebauungsbestimmung sondern nur eine solche die dem Interesse der Nachbarn dient, begründet subjektive öffentliche Rechte; dies gilt auch für nach § 65 der Tiroler Landesbauordnung erlassene Vorschriften. |
Normen | BauRallg; Bauvorschriften Kitzbühel 1935 §1; LBauO Tir; |
RS 3 | Das Mindestmaß für Bauplätze (hier § 1 der Bauvorschriften für die Stadtgemeinde Kitzbühel, LGBl 33/1935) begründet keine subjektiven öffentlichen Rechte der Anrainer. |
Normen | BauRallg; LBauO Tir §18 Abs4; |
RS 4 | Durch eine Bebauungsbestimmung, die den Abstand zwischen Bauwerk und Weg oder Strasse festlegt, erwachsen erst dem gegenüberliegenden nicht aber dem seitlichen Nachbarn subjektive öffentliche Rechte (Hinweis E , 0824/58, VwSlg 4979 A/1959). |
Normen | LBauO Tir §33; LBauO Tir §8; |
RS 5 | Der Seitenabstand zur Grenze ist nicht vom Dachvorsprung, sondern vom aufgehenden Mauerwerk zu berechnen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1246/67 E VwSlg 7423 A/1968 RS 1 |
Normen | BauRallg; Bauvorschriften Kitzbühel 1935 §1; LBauO Tir §3; LBauO Tir §8; |
RS 6 | Vorschriften über die Unzulässigkeit eines Wohnzwecken gewidmeten Kellergeschosses begründen keine subjektiven öffentlichen rechte des Anrainers. Auch ist das vage Interesse an der Verhinderung einer zu dichten Bewohnung eines Nachbarhauses kein rechtlich geschütztes Interesse. |
Normen | BauRallg; LBauO Tir; |
RS 7 | Ausführungen zu den Rechten des Anrainers und der Einhaltung der Vorschriften über die Planvorlage. |
Norm | LBauO Tir; |
RS 8 | Eine Verweisung auf Begründungsteile der Gemeindebescheide ist der Vorstellungsbehörde nicht verwehrt, wenn die angeführten Gründe insgesamt beweisen, daß eine Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers durch die Beschwerde der Gemeindeinstanzen nicht erfolgt ist. |
Normen | BauRallg; LBauO Tir; |
RS 9 | Die Einhaltung der Baulinie ist von dem bei Nichteinhaltung betroffenen Nachbar durchsetzbar. Durch eine Nichteinhaltung des Abstandes vom Weg ist aber nur der gegenüberliegende, nicht der seitliche Nachbar betroffen. |
Normen | BauRallg; LBauO Tir; |
RS 10 | Ausführungen zur Wertung eines Bauwerkes als einheitliches Objekt (reichgegliedertes Objekt). |
Normen | |
RS 11 | Vorschriften über Abstellflächen sind ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen, somit ist bei Vorschriften die der Regelung des ruhenden Verkehrs in Verbindung mit neuen Bauanlagen dienen, die Absicht des Gesetzgebers, den Anrainern ein Mitspracherecht einzuräumen, nicht anzunehmen. Hingegen begründen Vorschriften gegen eine Gefährdung oder Belästigung der Bewohner und Nachbarn subjektive öffentliche Rechte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7510 A/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1967001735.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-55784