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VwGH 16.10.1957, 1735/53

VwGH 16.10.1957, 1735/53

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BewG 1955 §51 Abs1;
BewG 1955 §51 idF 145/1963 impl;
BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §60 Abs1;
RS 1
Die Ringöfen und Trockenkammern einer Ziegelei sind bewertungsrechtlich als Betriebsvorrichtung anzusehen. Ihr Wert ist also bei der Einheitsbewertung der sie umfassenden Gebäude nicht mitzuerfassen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Borotha, Dr. Schirmer und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des AW in S gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 64/9-IV a - 1953, betreffend Einheitswertfeststellung und Aufbringungsumlage für die die Jahre 1948, 1949 und 1951, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Reinhard Dollinger, und des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrat Dr. AT, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Zuge einer im Ziegeleibetrieb des Beschwerdeführers im Sommer 1951 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, daß bei der bisherigen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur die Gebäude der Ringöfen und Trockenkammern, nicht aber die Betriebsvorrichtungen selbst erfaßt worden seien. Auf Grund dieser Feststellung des Betriebsprüfers setzte das Finanzamt den Einheitswert des Betriebsvermögens zum bzw. neu fest, wobei die beiden Ringöfen bzw. ein Zubau zu einem Ringofen und die Trockenkammeranlagen mit den entsprechenden Teilwerten angesetzt wurden. Auch wurden auf der Grundlage der neu festgesetzten Einheitswerte Bescheide über die Aufbringungsumlage für die Jahre 1948 bis 1951 erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte im wesentlichen aus, die Ringöfen bzw. der Ringofenzubau und die Trockenkammern seien keine Betriebsvorrichtungen, sondern Gebäude und in den für die Gebäude festgesetzten Einheitswerten bereits enthalten. Die gesonderte Bewertung dieser Betriebsvorrichtungen würde daher zu einer Doppelbesteuerung führen und sei somit rückgängig zu machen.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheide nur in einem nicht mehr den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Punkt ("Trockenschuppen") Folge, wies jedoch im übrigen das Rechtsmittel als unbegründet ab, wobei sie die Ansicht vertrat, daß Ringöfen und Trockenkammeranlagen gemäß § 50 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (vom , DRGBl. I S. 1035, BewG) nicht in das Grundvermögen einzubeziehen, sondern als Betriebsvorrichtungen gesondert zu bewerten seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 54 Abs. 1 BewG gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). Der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz bildet nach § 21 Abs. 1 Z. 1 und § 57 BewG eine selbständig zu bewertende Untereinheit des Betriebsvermögens. Es muß sich allerdings nach der letztgenannten Gesetzesstelle um Grundbesitz handeln, der, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde. Da im vorliegenden Fall bei den Ringöfen und Trockenkammeranlagen eine Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht in Betracht kommt, ist nur noch zu untersuchen, ob diese Anlagen an sich als Teile des Grundvermögens anzusehen wären. Als solches gilt nach § 50 Abs. 1 BewG der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (namentlich der Gebäude) und des Zugehörs. Wegen der festen Verbindung mit dem Grund und Boden und der Bestimmung, auf dem Boden zu bleiben, wo sie errichtet sind, könnten Ringöfen und Trockenkammeranlagen an sich als Bestandteile des Grundstückes und deshalb als Teile des Grundvermögens im Sinne des § 50 Abs. 1 BewG angesehen werden. Das Gesetz schließt aber selbst wesentliche Bestandteile von Grund und Boden von der Einbeziehung in das Grundvermögen aus, wenn es sich um Maschinen oder sonstige Vorrichtungen aller Art handelt, die zu einer Betriebsanlage gehören. Der Begriff der "zu einer Betriebsanlage gehörenden Vorrichtungen" wird im Gesetz nicht erläutert. Er ist deshalb nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auszulegen. Nach dieser ist aber der Ringofen eines Ziegelwerkes eine Vorrichtung, die dazu dient, die Ziegel zu brennen, während die Trockenanlagen Einrichtungen zum Trocknen der Ziegel darstellen. In beiden Fällen handelt es sich um Vorrichtungen, die schon ihrer Natur nach an sich nicht als "Gebäude" angesehen werden können und auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht als solche gelten.

Der Beschwerdeführer hat nun vorgebracht, bei der Feststellung der Einheitswerte für die Betriebsgrundstücke seien tatsächlich die darauf befindlichen Gebäude, darunter die streitigen Ringöfen und Trockenkammern, mit bewertet worden. Er hat auch ein Gutachten des Leiters der staatlichen Versuchsanstalt für Baustoffe vorgelegt. In diesem Gutachten wird allerdings ausgeführt, daß Ringöfen und Trockenkammeranlagen mit den sie umschließenden Außenmauern und Dächern der Ofen- und Trockenhäuser eine technische und wirtschaftliche Einheit darstellen. Zur Begründung dieses Standpunktes führt das Gutachten noch aus, daß die Dächer der Ofenhäuser und der Gebäude, die die Trockenkammeranlagen einschließen, nicht nur auf den Seitenmauern der Umschließungsgebäude, sondern auch auf den Mauern der Öfen und der Trockenanlagen selbst aufruhen, daß diese Dächer einstürzen müßten, wenn sie nicht auf die Mauern der Öfen und Trockenanlagen gestützt wären und daß, wenn diese Öfen und Trockenanlagen als Stützpunkte für die Dächer wegfielen, auch die Außenmauern der Umschließungsgebäude den seitlichen Druck des Daches nicht aushalten würden und gleichfalls einstürzen müßten. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist jedoch damit nichts gewonnen, wenn Ringöfen und Trockenkammeranlagen mit den sie umschließenden Mauern als eine technische und wirtschaftliche Einheit angesehen werden, denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 50 Abs. 1 BewG dürfen Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens sind, nicht in das Grundvermögen einbezogen werden. Das Gesetz sieht also in diesem Fall eine Zerreißung wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Bewertung ausdrücklich vor. Es handelt sich demgemäß um eine der im § 2 Abs. 3 BewG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 desselben Gesetzes, daß jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist.

Der Umstand also, daß bei der Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke seinerzeit auch Bestandteile des Grund und Boden, nämlich Bauwerke miterfaßt wurden, hindert nicht eine abgesonderte Bewertung der Betriebsvorrichtungen, im vorliegenden Falle der Ringöfen und Trockenkammeranlagen. Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers sind allerdings bei der Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke auch die Betriebsvorrichtungen miterfaßt worden. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist, läßt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen. Bei der Bewertung der Bodenbestandteile, also der "Gebäude" ist das Finanzamt, wie die Akten erkennen lassen, von den umbauten Raumkubikmetern und der Bauklasse ausgegangen. Selbst wenn aber diese Art der Bewertung unrichtig gewesen und bei der Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke somit ein zu hoher Wert festgestellt worden wäre, hätte das unrichtige Ausmaß der Bewertung nunmehr nur im Zuge einer Wertfortschreibung der Einheitswerte der Betriebsgrundstücke unter den gesetzlichen Voraussetzungen richtiggestellt werden können.

Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte der Verwaltungsgerichtshof auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Vor allem konnte er bei seiner Entscheidung auch auf Erlässe des Reichsministers der Finanzen, die nur im Reichssteuerblatt kundgemacht worden waren, und auf Aufsätze in der Deutschen Steuerzeitung nicht eingehen, weil es sich dabei um keine allgemein verbindlichen Rechtsquellen handelt, aus denen der Beschwerdeführer einen vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechtsanspruch ableiten könnte. Läßt aber die angefochtene Entscheidung in der Frage der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, dann erweist sich auch die Bekämpfung des angefochtenen Bescheides, soweit dieser in der Frage der Aufbringungsumlage entschieden ist, als nicht stichhältig. Der Beschwerde mußte somit der Erfolg versagt bleiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BewG 1955 §51 Abs1;
BewG 1955 §51 idF 145/1963 impl;
BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §60 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 1711 F/1957;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1953001735.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55781