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VwGH 20.09.1979, 1732/79

VwGH 20.09.1979, 1732/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §103 Abs1 lita;
WRG 1959 §9 Abs2;
RS 1
Für die rechtliche Beurteilung der angestrebten Bewilligung einer Wasserbenutzung nach § 9 WRG 1959 ist es gleichgültig, ob die Wasserwelle als Fisch-, Bade- oder Erholungsteich verwendet wird. Der Zweck der Anlage kann im Stadium des Ermittlungsverfahrens für die Art und den Umfang der erforderlichen Erhebungen von Bedeutung sein.
Norm
WRG 1959 §15 Abs1;
RS 2
Zur Nichtberücksichtigung oder Abweichung einer vom Fischereiberechtigten gestellten Forderung oder erhobenen Einwendung ist die Behörde nur dann berechtigt, wenn durch die Forderung ein unverhältnismäßiges Erschwernis eintreten wird. Liegt ein solches vor, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung der Einwendung vermögensrechtliche Nachteile nach fachmännischer Voraussicht entstehen. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens iS des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wassernutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde der R G in G, vertreten durch Dr. Karl Josef Steger, Rechtsanwalt in Wien I, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.406/02-I 4/79, betreffend Einwendungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: E-GmbH. in W, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in Wien I, Blutgasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom wurde Dr. W und I B auf Grund des Ergebnisses des nach § 98 WRG von der zuständigen Wasserrechtsbehörde durchgeführten Verfahrens, insbesondere der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß §§ 9, 11, 13, 38 und 111 WRG die Bewilligung zur Errichtung von je einer Teichanlage auf Parzelle Nr. 9/2 und 5, EZ 12, beide KG N, sowie einer Teichanlage auf Parzelle Nr. 111, 112 KG N und Nr. 196, 197, 198/1, EZ 101 der KG R erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG mit der Anlage verbunden. Die in der beglaubigten Abschrift beiliegende Verhandlungsschrift sowie der Schriftsatz der Ehegatten Dr. W und I B sowie K und M H vom - so lautet der Spruch des genannten Bescheides weiter - bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Den in ihnen enthaltenen Bedingungen und Forderungen von Parteien und Beteiligten sei zu entsprechen. In der Verhandlungsschrift vom ist folgende Erklärung des W G - des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin festgehalten:

'"Der Vertreter des W G erklärt ebenfalls gegen die Errichtung der Teichanlagen keinen Einwand zu haben, verlangt jedoch, daß der oben beschriebene Umlaufgraben so errichtet wird, daß ständig Wasser dem unterhalb der Teichanlagen befindlichen Altbett des B-baches zugeführt wird. Beim Teilungsbauwerk ist ein Fischgitter so einzubauen, daß aus dem B-bach keine Fische in die Teichanlage gelangen können."

Nach dem Projekt sollte die Aufgabe des Teilungsbauwerkes sein, ca. die Hälfte des Wassers des B-baches über einen neu zu errichtenden Umlaufgraben in das unterhalb des Dammes befindliche Bachbett des B-baches zu leiten. Die andere Hälfte des anfallenden Wassers soll zur Speisung des Fischteiches verwendet werden.

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Partei der Bezirkshauptmannschaft Krems mit, daß sie die zur Errichtung der dritten Teichanlage notwendigen Flächen der Parzellen Nr. 111 und 112, EZ 12 der KG N und Parzellen Nr. 196, 197 und 198/1, EZ 101 der KG R vom Ehepaar B käuflich erworben habe. Sie ersuchte, die wasserrechtliche Genehmigung für diese Anlage auf ihren Namen umzuschreiben und stellte gleichzeitig den Antrag, die Fertigstellungsfrist bis zu verlängern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom wurde die Fertigstellungsfrist bis verlängert. Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Partei mit, daß sie sämtliche Bauarbeiten im Zusammenhang mit der dritten Teichanlage abgeschlossen habe, und ersuchte um die Überprüfung und Erteilung der Benutzungsbewilligung. In einem an die Bezirkshauptmannschaft Krems gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom wurde ausgeführt, daß das von der mitbeteiligten Partei aufgeführte Teilungsbauwerk vollkommen unzweckmäßig sei. Es fehle vor allem eine entsprechende Vorrichtung, den Zufluß zum Fischteich zu regulieren. Zur Zeit fließen etwa 3/4 bis 4/5 des Wassers in den Fischteich und nur 1/5 bis 1/4 in den Umlaufgraben, was in eindeutigem Widerspruch zu den seinerzeitigen Vorschreibungen stehe. Ferner sei das Teilungsbauwerk und Fischgitter viel zu schwach dimensioniert und sei beispielsweise vergangenen Februar nicht imstande gewesen, die Schmelzwässer aufzustauen und die aus dem Bachoberlauf abgetriebenen Fische vom Teich abzuhalten. Beim Teichüberlauf hingegen habe die mitbeteiligte Partei sehr wohl dafür gesorgt, daß keine Fische aus dem Fischteich in den Bach gelangen können. In den Sommermonaten 1966 sei der B-bach unterhalb des Teiches zeitweise völlig ausgetrocknet bzw. fallweise aus ihm lediglich 1/5 des Wassers in den Umlaufgraben abgeleitet worden und der Beschwerdeführerin dadurch bereits ein beträchtlicher Schaden entstanden. Infolge der zu geringen Wasserführung im Umlaufgraben bestünde auch für die Fische keinerlei Möglichkeit, aus dem unteren Teil des B-baches in den oberen Teil zu gelangen. Da der Umlaufgraben vorwiegend in Holz hergestellt worden sei, gehe zudem durch Undichtigkeit ein Teil des zugeleiteten Wassers verloren und es wäre zu prüfen, ob der so aufgeführte Umlaufgraben überhaupt seinem Zweck entsprechen könne. In den wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlungen vom und wurde festgestellt, daß den Bewilligungsbedingungen im Bescheid vom nur teilweise entsprochen worden sei.

In mehreren Punkten sei das Projekt anders aufgeführt worden.

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat mit Bescheid vom gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, daß die Teichanlage der mitbeteiligten Partei mit den in der Verhandlungsschrift vom beschriebenen Abweichungen vom ursprünglich genehmigten Projekt hergestellt wurde. Gleichzeitig erging gemäß § 138 Abs. 2 an die mitbeteiligte Partei der Auftrag, für die gegenüber dem ursprünglich genehmigten Projekt vorgenommenen Änderungen (Erweiterungen) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides unter Vorlage der notwendigen ergänzenden Unterlagen (in sinngemäßer Anwendung des § 103 WRG) bei der Bezirkshauptmannschaft Krems um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

Die mitbeteiligte Partei teilte mit Schreiben vom der Wasserrechtsbehörde mit, daß sie eine Neukonzeption der gegenständlichen Teichanlage vorgenommen habe und beantragte unter Vorlage von Projektsunterlagen die Fortführung des Überprüfungsverfahrens. In der über dieses Projekt durchgeführten Verhandlung am wiederholte die Beschwerdeführerin ihre frühere Forderung auf die Hälfte des Wassers des B-baches, das über ein Umlaufgerinne in den Unterlauf des B-baches abzuleiten ist. Um eine gütliche Einigung zwischen der fischereiberechtigten Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei herbeizuführen, wurde die Verhandlung vertagt. Da es in der Folge zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen ist, holte die Behörde erster Instanz ein Gutachten eines Fischereisachverständigen ein. In diesem von J N erstatteten und mit datierten Gutachten wurde ein Vorschlag über die technische Ausgestaltung der Teichanlage gemacht, der die Interessen der beiden Parteien zum Teil berücksichtige. Im Sinne des Vorschlages des Fischereisachverständigen änderte die mitbeteiligte Partei sodann ihr Projekt ab und beantragte mit Schreiben vom , ihrem abgeänderten Projekt die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. In der am durchgeführten Verhandlung konkretisierte die mitbeteiligte Partei ihr Ansuchen dahin gehend, daß die Nutzung des gegenständlichen Teiches als Fischteich nicht beabsichtigt sei, daß die Teichanlage jedoch ausschließlich von den Grundeigentümern der ehemaligen EZ. 76 als Badeteich benutzt werden könne. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies in seinen Ausführungen auf seine schriftlichen Einwendungen vom , in denen er das Verlangen nach einem Umlaufgraben ausdrücklich aufrecht erhalten hat. Ergänzend wurde ausgeführt, daß gegen die Verwendung des Teiches als Badeteich Einspruch erhoben werde, da diesbezüglich bisher nie die Rede davon gewesen sei und die Fischerei dadurch beeinträchtigt würde. Das Fischereirecht für die Teichanlage werde jedenfalls in Anspruch genommen. Schließlich beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Bestellung eines anderen Gutachters für Fischereifragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11, 12, 13, 105 und 111 WRG 1959 die Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom genehmigten Teichanlage nach Maßgabe des der mündlichen Verhandlung vorgelegenen, mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektes und der in der Niederschrift vom , die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, enthaltenen Projektsbeschreibung dahin gehend erteilt, daß die gegenständliche Teichanlage nunmehr auf den Parzellen 195, 196 und 197 KG R, sowie 18, 111, 112, 113 und 119 KG N ausschließlich von den jeweiligen Grundeigentümern der ehemaligen EZ 76 (27 Bauparzellen) als Badeteich benützt werden darf. Diese Bewilligung wurde unter der Bedingung erteilt, daß die Wasserqualität der Teichanlage vom sanitätspolizeilichen Standpunkt einen Badebetrieb zuläßt. Die Nutzung als Fischteich entfällt gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG. Die Bespannung des Teiches darf - so lautet der Spruch des Bescheides weiters - gemäß § 112 Abs. 6 WRG 1959 erst nach anstandsloser Überprüfung der in der Niederschrift vom enthaltenen Vorschreibungen erfolgen, wobei grundsätzlich die Befüllung des Teiches nicht bei Niederwasser durchgeführt werden darf - ansonsten nur so, daß durch das Öffnen des Grundablasses eine für die Fischerei notwendige Mindestwasserführung im Unterlauf des Bbaches gewährleistet ist. Gemäß § 15 WRG sind anstelle des seinerzeit vorgesehen gewesenen Teilungsbauwerkes im B-bach und Umleitungsgerinne die im Gutachten des J N, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Fischereiwesen, vom vorgesehenen Maßnahmen ebenfalls vor neuer Bespannung des Teiches zu treffen und ist die Anlage in der Folge entsprechend zu betreiben. Die Forderung des Fischereiberechtigten auf Bestellung eines anderen Gutachters für Fischereifragen wurde gleichfalls abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. Nachdem die Behörde zweiter Instanz das Ermittlungsverfahren ergänzt und am unter Beiziehung der Parteien eine Verhandlung durchgeführt hatte, änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom dahin gehend ab, daß der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11, 12, 13, 14, 38, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom wasserrechtlichen bewilligten Teichanlage auf den Grundstücken Nr. 195, 196 und 197 der Katastralgemeinde R sowie den Grundstücken Nr. 18, 111, 112, 113 und 119 der Katastralgemeinde N unter gleichzeitiger Widmung des Teiches als Erholungsteich nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Entwurfsbeschreibung, unter Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Bedingungen erteilt wurde. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Vorgeschichte und des Verhandlungsergebnisses der Berufungsverhandlung vom ausgeführt, das in der gegenständlichen Berufung der Fischereiberechtigten bekämpfte Projekt der mitbeteiligten Partei auf Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom wasserrechtlich bewilligten Teichanlage sei tatsächlich nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz der Rechte dritter Personen und der öffentlichen Interessen zu gewährleisten. Eine Anlage wie die hier in Betracht kommende müsse eine ausreichende Wassermenge im B-bach belassen, weil dieser sonst bei Niederwasserführung seines Charakters als Gerinne entkleidet und zum bloßen Graben würde. Abgesehen davon, daß damit an den Wurzeln des beantragten wasserrechtlichen Konsenses gerüttelt würde, sei festzuhalten, daß eine gewisse Mindestwasserführung für die Erhaltung des Landschaftscharakters und der Ökologie als notwendige Vorflut für menschliche Ansiedlungen sowie für ein gewisses Mindestmaß an Gemeingebrauch benötigt werde. Desgleichen wäre zu befürchten, daß eine Änderung der Wasserführung auch für die Wasserführung in unterhalb des B-baches gelegenen Gerinnen nicht ohne Einfluß sein könnte und eine Beeinträchtigung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte nicht ausgeschlossen werden könnte; auch die Interessen der Fischerei wären von einer derartigen Absperrung des Gerinnes bei Niederwasserführung berührt. Das nunmehr gegenständliche Projekt erscheine demgegenüber geeignet, eine Mindestwasserführung im B-bach zu belassen. Auf Grund der vorliegenden Gutachten sei als erwiesen anzusehen, daß bei Einhaltung der im Spruch enthaltenen Bedingungen und bei Beachtung der sonst durch diesen Bescheid angeordneten Maßnahmen keine Beeinträchtigung der Rechte dritter Personen und öffentlicher Interessen zu gewärtigen sei. Die eineinhalb Jahrzehnte dauernde, nahezu ständige Wiederkehr von Fristverlängerungsansuchen, unzulänglichen Ausführungen und Änderungsansuchen hinsichtlich bewilligter Anlagen seien auch nicht als derartig notorisch anzusehen, daß es der Behörde an jedwedem Vertrauen zur Bewilligungswerberin mangeln müsse. Auch gebe das Wasserrechtsgesetz einen breiten Fächer von Möglichkeiten, die Herstellung gesetzmäßiger Zustände zu erzwingen. Vor allem könnte die neuerliche unzulängliche oder nicht fristgerechte Erfüllung der gesetzmäßigen Verpflichtungen die Wasserrechtsbehörde dazu zwingen, eine wasserrechtliche Bauaufsicht im Sinne des § 120 WRG 1959 auf Kosten des Unternehmens zu bestellen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin neuerlich berufen und ausgeführt, daß mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung nicht Folge gegeben worden sei, sondern ein völlig neues Projekt bewilligt worden sei, was nur deshalb möglich gewesen sei, weil die Berufungsinstanz auf das Berufungsvorbringen nicht eingegangen sei. Dort habe sie auf ein Übereinkommen aus dem Jahre 1961 hingewiesen, welches zwischen dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin und den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei abgeschlossen worden sei. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hätte darin der Errichtung eines Fischteiches zugestimmt, wenn um den Teich ein Umlaufgraben gezogen werde, damit dem unterhalb der Teichanlagen befindlichen Altbett des Bbaches ständig Wasser zugeführt werde.

Die belangte Behörde hat mit dem nun bekämpften Bescheid vom der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde darin im wesentlichen ausgeführt, das Gesetz habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Bestimmung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 Einwendungen der Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen vorschlagen könne. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung sei nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis komme, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden und daher zu unterbleiben hätten. Wie aus dem ursprünglichen Projekt ersehen werden könne, sollte für die ständige Wasserführung des B-baches ein Teilungsbauwerk errichtet werden, um ca. die Hälfte des Wassers des Baches über einen Umlaufgraben wieder in das unterhalb des Dammes befindliche Bachbett zu leiten. Die andere Hälfte des Wassers sollte zur Füllung des Fischteiches verwendet werden. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe laut Verhandlungsschrift vom gegen die Errichtung der Teichanlage selbst keinen Einwand erhoben und wollte lediglich sicher gestellt wissen, daß mittels des Umlaufgrabens ständig Wasser dem B-bach zugeführt werde. Nach dem Gutachten des Fischereisachverständigen könne dies auch durch die Projektsänderung erreicht werden, wobei Teilungsbauwerk und Umlaufgraben vom fischereiwirtschaftlichen Standpunkt wertlos erschienen. Im Gutachten des Fischereisachverständigen sei folgende Forderung aufgestellt worden:

"Das gesamte Wasser des B-baches wird in einem ohne Teilungswerk in den Teich eingeleitet. Als Ausfall für die halbe Wassermenge, welche durch das Umleitungsgerinne unterhalb des Teichdammes eingeleitet werden soll, wird beim bestehenden Mönch der Abfluß der halben Wassermenge vom Grund des Teiches durchgeführt, damit eine kühlere Wasserführung erreicht wird. Die Sauerstoffanreicherung erfolgt durch den hohen Fall vom Überfall des Mönches zum Grundabfluß. Bei Durchführung dieser Maßnahme kann angenommen werden, daß das Fischereirecht im B-bach unterhalb des Teiches nicht beeinträchtigt wird."

Eine Beeinträchtigung des Fischereirechtes der Beschwerdeführerin könne daher durch das abgeänderte Projekt hinsichtlich ihrer in der Wasserrechtsverhandlung vom erhobenen Forderung nach ständiger Wasserzufuhr in den B-bach nicht erblickt werden, umso weniger als nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen am Abflug des Teiches eine ausreichende Wassermenge garantiert werde. Dieser Projektsänderung sei die Beschwerdeführerin lediglich mit dem Hinweis auf eine nichtaktenkundige Vereinbarung aus dem Jahre 1961 entgegengetreten. Dies zu beurteilen sei nicht Sache der Wasserrechtsbehörde. Die Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung sei von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten nachteiligen Beeinflussung des B-baches durch in den Teich gelangende Immissionen habe der Sachverständige für Abwasserfragen im Ermittlungsverfahren festgehalten, daß eine Beeinträchtigung der Wassergüte des B-baches unterhalb des Teiches im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung als Erholungsteich nicht zu erwarten sei. Diesen gutächtlichen Äußerungen des Amtssachverständigen sei die Beschwerdeführerin lediglich mit eigenen Behauptungen entgegengetreten. Derartige bloß unbewiesene Behauptungen vermögen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das schriftliche Gutachten eines Amtssachverständigen nicht zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Entscheidung über das Bestehen eines Privatrechtes durch die ordentlichen Gerichte, in ihren Fischereirechten und in ihrem Recht auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften verletzt.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, daß sie sich über ein Privatrecht - nämlich ein in der mündlichen Verhandlung vom abgeschlossenes Übereinkommen zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - hinweggesetzt habe, wonach nämlich nur der Errichtung eines Fischteiches zugestimmt worden sei, wenn ein Umlaufgerinne hergestellt werde, durch das die Hälfte der Wasserführung des B-baches abgeleitet werde. Über diese privatrechtliche Vereinbarung habe die belangte Behörde unzulässigerweise entschieden, indem sie nun einen Erholungsteich bewilligt habe.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist durch die in der mündlichen Verhandlung von ihrem Rechtsvorgänger gestellte Forderung, die nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom als öffentlich-rechtliche Auflage von den damaligen Konsenswerbern zu erfüllen war, kein privatrechtliches Übereinkommen zustande gekommen. Denn abgesehen davon, daß die Behörde in diesem Bescheid kein Übereinkommen gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet hat, liegt ein im Sinne dieser Gesetzesstelle beurkundungsfähiges Übereinkommen nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 6 AVG 1950) vermag eine solche Formulierung bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. N. F. 6821). Die belangte Behörde hat nicht über ein Übereinkommen entschieden. Konsenswerbern steht es überdies frei, jederzeit von ihrem Vorhaben abzusehen und ein neues Projekt wie im vorliegenden Fall zur Bewilligung einzureichen, wodurch die bisherigen öffentlich-rechtlichen Auflagen und allenfalls beurkundeten Übereinkommen im wasserrechtlichen Konsens, den der Berechtigte nicht mehr in Anspruch nehmen will, gegenstandslos werden. Die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.

2. Die Beschwerdeführerin behauptet auch, es läge Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides vor. Diese erblickt sie zum ersten darin, daß durch den bewilligten Teich ihr Grundbesitz unterhalb des Staudammes in dessen Gefahrenbereich liege und stützt sich hiezu auf § 12 WRG 1959. Zum zweiten behauptet sie auch eine Verletzung ihres Fischereirechtes. Dieses Fischereirecht werde durch die zu erwartenden Immissionen aus dem bewilligten Teich oberhalb ihrer Grundstücke nachteilig beeinflußt; so werde die Qualität des aus dem Teich in den B-bach unterhalb des Dammes fließenden Wassers durch den Teich zweifellos beeinträchtigt, und zwar durch die Verminderung des Sauerstoffgehaltes und durch die zu erwartende Entrophierung. Während durch den ursprünglich bewilligten Fischteich durch das gleichzeitig genehmigte Umlaufgerinne und Teilungsbauwerk eine Beeinflussung ihrer Rechte bzw. der Rechte ihres Rechtsvorgängers nicht eintreten habe können, würden diese Rechte durch die Genehmigung des Erholungsteiches verletzt.

Zunächst ist festzuhalten, daß es für die rechtliche Beurteilung der angestrebten Bewilligung einer Wasserbenutzung nach § 9 WRG 1959 gleichgültig ist, ob die Wasserwelle als Fisch-, Bade- oder Erholungsteich verwendet wird. Der vom Antragsteller angegebene Zweck der Anlage kann im Stadium des Ermittlungsverfahrens für die Art und den Umfang der erforderlichen Erhebungen von Bedeutung sein. Was die Beeinflussung der Grundstücke der Beschwerdeführerin unterhalb des Staudammes anlangt, hat die Beschwerdeführerin im ganzen Verwaltungsverfahren einen solchen Einwand nicht erhoben. Insoweit ist das Beschwerdevorbringen gemäß § 41 VwGG 1965 als unzulässige Neuerung anzusehen.

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Das Gesetz hat im § 15 Abs. 1 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen vorschlagen kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, daß durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung ist nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 4190/A).

Nun hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, das vom Antrag der mitbeteiligten Partei und von dem von ihr 1976 vorgelegten Projekt seinen Ausgang nimmt, in dem kein Umlaufgerinne und Teilungsbauwerk vorgesehen ist, seine ursprüngliche Forderung auf Herstellung eines Umlaufgerinnes und eines Teilungsbauwerkes, wodurch die Hälfte des Wassers des Bbaches in das Gerinne unterhalb des Dammes abgeleitet werden soll, aufrechterhalten. Die Forderung der Beschwerdeführerin ist teils als Einwendung, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer betreffen, teils als Einwendung, die die Anlegung von Fischwegen und die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern in einem der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken, zu werten. Die belangte Behörde vertritt im bekämpften Bescheid die Ansicht, daß nach dem Gutachten des Fischereisachverständigen dies auch durch das vorgelegte Projekt erreicht werden könne. Diese Auffassung ist insofern nicht zutreffend, als nur dann die Wasserrechtsbehörde berechtigt ist, von der Einwendung (dem Verlangen) der Beschwerdeführerin abzuweichen, wenn durch diese Forderung ein unverhältnismäßiges Erschwernis der geplanten Wasserbenutzung eintreten wird. Daß ein solches Erschwernis eintritt, hat aber weder die belangte Behörde dargelegt noch wurde dies auf sachverständiger Grundlage festgestellt. Eine Ergänzung des Gutachtens in dieser Richtung hat die belangte Behörde offenbar aus der unzutreffenden Rechtsansicht für entbehrlich gehalten, daß die Projektsabsicht dasselbe Ziel wie das Verlangen der Beschwerdeführerin anstrebt. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Auch in dieser Richtung hat die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren aus ihrer unrichtigen Rechtsauffassung heraus durchgeführt. Liegt ein unverhältnismäßiges Erschwernis vor, dann hat die Behörde von Amts wegen - es bedarf keines förmlichen Antrages auf Zuspruch einer Entschädigung - zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung der Einwendung vermögensrechtliche Nachteile nach fachmännischer Voraussicht entstehen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben wobei es entbehrlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

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Normen
WRG 1959 §103 Abs1 lita;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001732.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-55776

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