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VwGH 16.12.1968, 1731/67

VwGH 16.12.1968, 1731/67

Rechtssatz


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Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §54;
StVO 1960 §16 Abs2 litb impl;
RS 1
Im AVG gibt es keine Bestimmung, die der Partei ein Recht auf Teilnahme am Ortsaugenschein einräumt. - Wenn trotz Verständigung der Geladenen durch einen Gendarmeriebeamten daß der Verhandlungsleiter nunmehr eingetroffen sei (die Partei und ein Zeuge erscheinen pünktlich zum anberaumten Ortsaugenschein; jedoch verspätet sich der Verhandlungsleiter um 35 Minuten und die Geladenen verlassen den Verhandlungssaal und suchen ein Gasthaus auf), diese die weitere Mitwirkung am Ortsaugenschein ablehnen, hat die Behörde schlüssig zu begründen, warum sie auf diese Beweismittel verzichten konnte. Den Geladenen kann nicht zugemutet werden, bei Verspätung des Verhandlungsleiters über eine angemessene Wartezeit hinaus an Ort und Stelle zu verbleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001731.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-55772