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VwGH 31.03.1966, 1731/65

VwGH 31.03.1966, 1731/65

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z6 lita;
RS 1
Munitionsbunker sind nicht als Amtsgebäude im Sinne des § 4 Abs 1 Z 6 lit a GrEStG 1955 anzusehen.
Normen
VwGG §13 Z1;
VwGG §47 Abs2 lita;
VwGG §47 Abs5;
RS 1
Aufwandersatz gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Parteibeschwerde (nicht auch über eine Amtsbeschwerde) der obsiegenden Partei auch dann, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen einen Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat (hier: BM f Handel und Wiederaufbau gegen FLD f. Tirol. Der Begriff (obsiegende) Partei deckt sich nicht mit dem Begriff Gebietskörperschaft in deren Namen das beschwerdeführende Bundesministerium aufgetreten ist.
Norm
VwGG §48 Abs2;
RS 2
Die belangte Behörde begehrte Kostenzuspruch von S 6.240,-. Tatsächlicher Kostenzuspruch S 390,-. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wurde deshalb abgewiesen (Hinweis E , 2135 F/1959, E 595/57, E , VwSlg 2350 F/1960, E , VwSlg 2312 F/1960, E , 915/64, E , 1151/65).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3506 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001731.X01.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-55771

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