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VwGH 25.02.1975, 1729/73

VwGH 25.02.1975, 1729/73

Rechtssätze


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Norm
BAO §295 Abs1;
RS 1
Wenn auch aus dem Wortlaut des § 295 Abs 1 BAO (vor der Novellierung des BG BGBl 1969/134) nur der Auftrag des Gesetzgebers ersichtlich ist, einen auf einem Feststellungsbescheid beruhenden Abgabenbescheid im Falle der Änderung des zugrunde liegenden Bescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, so kann daraus noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der in den §§ 188 und 192 BAO vorgesehene Feststellungsbescheid auf den Abgabenbescheid keinen Einfluß haben sollte, wenn er nach dem Ergehen des Abgabenbescheides erlassen worden ist. Diese Auffassung würde der Grundkonzeption der Bundesabgabenordnung widersprechen, nach der ein Grundlagenbescheid stets für die davon abzuleitenden Bescheide maßgebend sein soll (§ 192 BAO).
Normen
BAO §185;
BAO §188 Abs1 litd;
BAO §252 Abs2;
RS 2
Wurde in einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Überschuß der der Einnahmen über die Werbungskosten mit 0 Schillig und der Anteil des Steuerpflichtigen daran ebenfalls mit 0 Schillig festgestellt, bedeutet dies, daß sich Einnahmen und Werbungskosten decken und daher kein Verlust vorhanden ist. Mit einer solchen Feststellung wird sowohl das Vorhandensein positiver wie negativer Einkünfte verneint und es kann nicht behauptet werden, daß über die Frage eines Verlustes im Feststellungsbescheid nicht abgesprochen worden sei.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4798 F/1975;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001729.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-55767