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VwGH 29.06.1982, 1727/78

VwGH 29.06.1982, 1727/78

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
RS 1
Um die Begünstigung für Zuschläge nach § 68 Abs 1 EStG 1972 zu erlangen, muß bewiesen sein, wann und in welchem genauen Ausmaß über eine Arbeitszeit, die in den Z 1 bis Z 4 des § 68 Abs 3 EStG 1972 aufgezählten Normen festgelegt ist, hinaus Arbeit geleistet wurde (Hinweis E , Zl 2488/77 v , Zl 638/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/14 1930/78 1
Norm
EStG 1972 §68 Abs1;
RS 2
Die Lohnsteuerbegünstigung von in Überstundenentlohnungen enthaltenen Zuschlägen für Mehrarbeit setzt voraus, daß Zahl und zeitliche Lagerung aller einzelnen vom einzelnen Dienstnehmer geleisteten Überstunden genau feststehen (vgl Zl 1930/78, 638/78 ua).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/09 2850/78 1
Normen
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
RS 3
Ausführungen darüber, daß weder die Vorlage von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über (künftig) ZU LEISTENDE Überstunden, noch die Vorlage von Lohnkonten, auch wenn daraus die Bezahlung von Überstundenzuschlägen an die Arbeitnehmer ersichtlich wird, geeignet ist, die TATSÄCHLICHE ERBRINGUNG VON ÜBERSTUNDEN DURCH DIE ARBEITNEHMER zu beweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1978001727.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-55761