VwGH 20.10.1972, 1727/71
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §13 Abs4; |
RS 1 | Ergibt sich aus der Sachverhaltsannahme der Behörde, daß für ein bestimmtes Maß der Wasserbenützung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender Bedarf besteht und bestehen bleibt, folgt daraus zwingend, daß nicht in einem späteren Zeitpunkt ein anderweitiger, völlig gleichartiger Bedarf eines Bevölkerungsteiles dazu führen kann, den gleichbleibenden Bedarf des anderen Bevölkerungsteiles zu mißachten. Für die Anwendung des § 13 Abs 4 WRG 1959 ist daher in einem solchen Falle kein Raum. |
Norm | WRG 1959 §21 Abs1; |
RS 2 | Der Vorbehalt der "Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen", eingeschränkt auf die Fälle der Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen, kann nur aus dem Gesichtspunkte der aus öffentlichen Interessen geboten besonderen und dauernden Absicherung solcher Anlagen gegen anlagengefährdende Umstände gesetzentsprechend sein. |
Norm | WRG 1959 §34 Abs4; |
RS 3 | Den Wasserberechtigten darf aus dem Titel einer Schutzgebietsbestimmung nach § 34 WRG 1959 nur eine Entschädigung im Sinne des vierten Absatzes dieser Gesetzesstelle auferlegt werden, nicht aber die darüber hinaus gehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke. |
Normen | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Teilbarkeit wasserrechtlichen Bewilligungen unter Bezugnahme auf die E vom , Slg. 7674/A und vom , SlgNR 4837/A (General- oder Provisorialbescheid = Hauptbescheid - dies bedeutet, daß die vorbehaltenen weiteren bescheidmäßigen Erledigungen zum Hauptbescheid treten müssen, um das Gesamtvorhaben verwirklichen zu können. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde der Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.505/506-40.500/71, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus der Mitterndorfer Senke (Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke), zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes
IV lit. d des Bescheidspruches und der Ziffer 16 des Bescheidabschnittes B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2.) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Bund hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von
S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Stadt Wien stellte am in Abänderung ihres diesbezüglichen früheren Ansuchens vom unter Beigabe entsprechender Projektunterlagen bei der belangten Behörde den Antrag, ihr die wasserrechtliche Bewilligung für das "Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke" mit einer Wasserentnahme von je 400 l/s aus den mit Bescheid der belangten Behörde vom für den Zweck von Großpumpversuchen bewilligten Horizontalfilterbrunnen Moosbrunn I (EZ. 446, Gp. 946/6, KG. Moosbrunn), Moosbrunn II (EZ. 429, Gp. 862/3, KG. Moosbrunn) und Ebreichsdorf (EZ. 429, Gp. 554/4, KG. Ebreichsdorf) für die Wasserversorgung von Wien (bzw. von niederösterreichischen Gemeinden, die ihm Rahmen einer Verbundwirtschaft Wasser aus den Leitungsanlagen der Stadt Wien beziehen), zu erteilen.
Bei der vorläufigen Überprüfung dieses Projektes nach § 104 WRG 1959 kam die belangte Behörde, insbesondere auf der Grundlage der sachverständigen Auswertung der vorausgegangenen Großpumpversuche durch Prof. Dr. WK, zu dem Ergebnis, daß die geplante Wasserentnahme aus dem Horizontalfilterbrunnen in Ebreichsdorf infolge der daraus zu erwartenden Beeinträchtigung der Landeskultur aus öffentlichen Rücksichten unzulässig, hingegen die geplante Wasserentnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen in Moosbrunn grundsätzlich möglich sei, wenn im 10 cm-Absenkbereich künftig keine zusätzlichen Grundwasserentnahmen für Bewässerungs- oder andere überörtliche Zwecke erfolgen. Es bedürften jedoch noch folgende, aus der öffentlichen Rücksicht auf Gesundheit, Wasserversorgung, Landeskultur und Raumordnung obwaltenden Bedenken der Aufklärung oder Projektsergänzung vor Durchführung des Bewilligungsverfahrens:
a) hygienische Gefährdung des Horizontalfilterbrunnens Moosbrunn II durch verunreinigtes Grundwasser und Infiltration von Piestingwasser;
b) Beeinträchtigung der örtlichen Wasserversorgung im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959;
c) Beeinträchtigung der Landeskultur durch das Verbot zusätzlicher Grundwasserentnahme im 10 cm-Absenkbereich (ca. 20 km2), durch Absenken des Grundwasserspiegels über 20 cm (ca. 8,3 km2) und durch die aus hygienischen Gründen notwendigen Nutzungsbeschränkungen im Schutzgebiet (ca. 1,20 km2);
d) Beeinträchtigung von Nutzungen und Beschaffenheit der Oberflächengewässer durch Verminderung ihrer Wasserführung;
e) Beeinträchtigung der Wasserreserven für unerwartete Entwicklungen im künftigen Bedarf der Siedlungen und der Landwirtschaft und im Grundwasserhaushalt.
Die Klärung dieser Fragen sei auch zur Beurteilung der Auswirkungen der Wasserentnahme im Sinne des § 4 der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Mitterndorfer Senke vom , BGBl. Nr. 126, erforderlich.
Neben der Behandlung dieser Fragen sei die Anpassung des Projektes und der ergänzenden Projektsunterlagen vom Juni 1969 an die Ergebnisse der Gutachten "F" (hygienische Begutachtung des Vorhabens) und "K" einschließlich des Entfalles der Entnahme in Ebreichsdorf für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens erforderlich.
Demgemäß wurde der Stadt Wien (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) von der belangten Behörde am eröffnet, daß ihr Ansuchen hinsichtlich einer Wasserentnahme aus dem Brunnen Ebreichsdorf gemäß § 106 WRG 1959 abgewiesen und sie nach derselben Gesetzesstelle im Hinblick auf die im Sinne der vorstehend geschilderten Überlegungen näher dargestellten Bedenken zur Aufklärung und Projektsanpassung bei einer Fristsetzung von sechs Monaten aufgefordert werde.
Mit Eingabe vom legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein "nunmehr überarbeitetes, ergänztes und abgeändertes" Projekt einschließlich einer Stellungnahme zu den vorgetragenen Bedenken mit dem Antrag vor, aus den beiden wasserrechtlich bereits genehmigten Horizontalfilterbrunnen Moosbrunn I und II eine Wasserentnahme von je 400 l/s, d i. insgesamt 69.120 m3 je Tag, zu bewilligen. Einer Zuschrift der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom ist jedoch zu entnehmen, daß in diesem Zeitpunkt die "wichtigen Probleme der Piesting, der Grundwasseranreicherung und der Landeskultur, der Auswirkungen auf die Oberflächengewässer, der Beweissicherung und der Vorsorge für künftige Entwicklungen im Wasserbedarf und im Grundwasserhaushalt" als noch nicht ausreichend geklärt erschienen.
Daraufhin wurde zunächst - einem auch dahin gehenden Antrag der Beschwerdeführerin folgend - mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 das gegenständliche Vorhaben der Beschwerdeführerin, einschließlich des im ergänzten Projekt enthaltenen Vorhabens der Grundwasseranreicherung zwecks Ausgleiches des Grundwasserhaushaltes; zum bevorzugten Wasserbau erklärt. In der beigegebenen Begründung wurde besonders hervorgehoben, daß ohne Wasserversorgung aus der Mitterndorfer Senke für Wien bereits im Jahre 1978 eine tägliche Wasser-Fehlmenge von 60.000 m3 zu erwarten wäre. Da kein anderes mit entsprechenden Vorarbeiten belegtes Projekt vorliege und es gerade nach den Erfahrungen mit dem Grundwasserwerk Lobau und mit dem gegenständlichen Projekt unvorstellbar sei, daß ein brauchbares Projekt in kurzer Zeit zu gewärtigen sei, sei die beschleunigte Ausführung des Grundwasserwerkes Mitterndorf unerläßlich, um eine schwere Krise der Wiener Wasserversorgung zu vermeiden. Dieses Vorhaben sei daher im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft und Volksgesundheit gelegen. Das Vorhaben und seine Auswirkungen berührten aber auch die öffentlichen Interessen und die Volkswirtschaft des Entnahmegebietes. Die Frage dieser Entnahmeauswirkungen habe seinerzeit zur Durchführung der Großpumpversuche, zur Betrauung von Prof. K mit der Auswertung dieser Versuche, und zur Aufstellung einer Wasserbilanz geführt. In weiterer Folge sei es demgemäß zum Projekt 1968, neuerdings zum Ergebnis der vorläufigen Überprüfung im Dezember 1969 und zur Einschränkung des Projektes sowie zu Projektsergänzungen vom Juni und September 1970, aber auch zu ablehnenden Stellungnahmen des Landes Niederösterreich, der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer, der Niederösterreichischen Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der berührten Gemeinden gekommen. Es handle sich hier vor allem um den Schutz des Entnahmegebietes vor nachteiligen Folgen der Grundwasserentnahme auf Landeskultur und Umwelt sowie um die Sicherung seines eigene künftigen Wasserbedarfes.
Die Versorgung des Entnahmebereiches mit dem für die Abwendung von Feuersgefahr, für öffentliche Zwecke und die Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Einwohner erforderlichen Wasser sei durch § 13 Abs. 3 WRG 1959 absolut geschützt. Sie sei nach den vorliegenden Gutachten über den Grundwasserhaushalt der Mitterndorfer Senke grundsätzlich nicht gefährdet. Im Detail sei die Sicherstellung der Wasserversorgung im weiteren Wasserrechtsverfahren noch festzulegen.
Nach dem Ergebnis der vorläufigen Überprüfung sei die gesamte Landeskultur des Entnahmegebietes vor allem auf den Wachstumsfaktor Wasser sowohl im Untergrund wie durch Beregnung angewiesen, sodaß eine stärkere Grundwasserspiegelabsenkung, verbunden mit einem Verbot der örtlichen Grundwasserentnahme zur Bewässrung, nicht nur Ausgleich- und Ersatzforderungen der betroffenen Grundeigentümer, sondern auch eine Beeinträchtigung der im öffentlichen Interesse gelegenen Landeskultur verursache. Diese Beeinträchtigung sei als wesentlich, teilweise einschneidend und entwicklungshemmend bezeichnet worden, wenn nicht in geeigneter Weise ein Ausgleich geschaffen werde. Ein solcher Ausgleich werde nunmehr in Nachtragsprojekten vom Juni und September 1970 vorgeschlagen. Diese Projektsergänzung einer entsprechenden Grundwasseranreicherung, oberhalb des Entnahmebereiches erscheine nach sachverständiger Beurteilung grundsätzlich geeignet, die zu erwartenden Grundwasserspiegelabsenkungen zu vermindern und dadurch die örtliche Bewässerung wieder zu ermöglichen. Es könnten daher die Landwirtschaftsbetriebe auch im Absenkbereich entsprechend ihrer betrieblichen Größe und nach entsprechend optimalen Beregnungsgrundsätzen die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser für Bewässerungszwecke erwerben. Für das weitere Verfahren seien aber insbesondere die Durchführung und Auswirkung der Grundwasseranreicherung, die Auswirkungen der Entnahmen auf die Oberflächengewässer, die Beweissicherung und die Entschädigungen abzuklären. Hinsichtlich der erforderlichen Nutzungs- und Wirtschaftsbeschränkungen in den vorgesehenen Schutzgebieten habe sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, diese Grundstücke zu erwerben, um ihre Bewirtschaftung nach den Erfordernissen des Gewässerschutzes unmittelbar auszurichten. Da das Grundwasser der Mitterndorfer Senke nach dem Gutachten "K" fast zur Gänze in die Oberflächengewässer austrete, führe jede Grundwasserentnahme für überörtliche Nutzungen und Bewässerungen ebenso wie die Wasserentnahme für die Grundwasseranreicherung in der weiteren Folge auch zur entsprechenden Verminderung der Abflüsse in den Oberflächengewässern. Die Verminderung dieser Abflüsse wirke sich insbesondere auf die zahlreich bestehenden Wasserrechte und auf die Wassergüte aus, bleibe aber in dem vom Gutachten "K" in öffentlicher Hinsicht als vertretbar erkannten Rahmen. Soweit hier im Bewilligungsverfahren nicht in Einzelfällen besondere Vorkehrungen als notwendig befunden würden, werde es zur Abgeltung der Beeinträchtigungen im Entschädigungsverfahren kommen.
Das Land Niederösterreich bezeichne das südliche Wiener Becken als seinen wichtigsten Entwicklungsraum und beanspruche das ganze Wasservorkommen der Mitterndorfer Senke für die Deckung dieses zukünftigen Eigenbedarfes. Nun gehöre zweifellos auch Wien zum Wiener Becken und könne raumordnungsmäßig und wasserwirtschaftlich nicht davon isoliert betrachtet werden. Im Gutachten "K" sei aber auch der auf den niederösterreichischen Landesteil beschränkte und in absehbarer Zeit realisierbar erscheinende Wasserbedarf in üblicher Weise errechnet und berücksichtigt worden. Die Annahmen des Gutachtens über den spezifischen Wasserbedarf bei optimaler Nutzung qualitativ hochwertigen Wassers seien wasserwirtschaftlich und gesamtvolkswirtschaftlich vollauf gerechtfertigt. Auch die darin angesetzten Werte für die künftige Entwicklung seien wohl begründet. Da aber die künftige Entwicklung eines Gebietes von den verschiedensten Faktoren abhänge, hafteten jeder solchen Prognose erfahrungsgemäß Unsicherheiten an. Wenn auch der gegenwärtige dringende Bedarf mit Recht Vorrang vor einem zukünftigen Wasserbedarf erhalte, solle damit nicht ein allenfalls künftig entstehender reeller Bedarf im weiteren Entnahmegebiet für alle Zeiten ausgeschlossen werden. Sollte sich nämlich der Siedlungswasserbedarf oder auch der Grundwasserhaushalt dieses Gebietes tatsächlich anders entwickeln als nach dem derzeitigen Stand des Wissens zu erwarten sei, wäre es wasserwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich unsinnig, die benötigte Wassermenge nicht durch die für dieses Gebiet optimale Möglichkeit, sondern durch fremde Zuleitungen zu decken, die ihrerseits wieder neue Schwierigkeiten hervorrufen könnten. Diese Fragen bedürften im weiteren Verfahren noch einer Klärung, wobei langfristig die hydrologisch genauere Erfassung des ganzen Einzugsgebietes und eine wasserwirtschaftliche Planung auf Grund einer wirklichen Raumordnung wohl unausweichlich seien.
Nach eingehendem Studium des Projektes und seiner Ergänzungen sowie der dazu eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sei somit die belangte Behörde der Überzeugung, daß das Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke nicht nur einem dringenden Bedürfnis der Bundeshauptstadt Wien zur Sicherung ihrer Wasserversorgung im nächsten Jahrzehnt diene, sondern auch ohne wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Entnahmegebietes verwirklicht werden könne. Es müßten aber im weiteren Verfahren die noch offenen Fragen geklärt, die aufgezeigten Gesichtspunkte rechtlich verankert und Beeinträchtigungen angemessen entschädigt werden.
An die Bevorzugungserklärung schloß die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung an, die auf der Grundlage der Kundmachung vom in der Zeit vom bis zum durchgeführt wurde. Laut der in der Verhandlungskundmachung enthaltenen Projektsbeschreibung weist das gegenständliche Grundwasservorkommen eine nur in engen Grenzen variierende Durchflußmenge auf und speist längs einer Strecke von 25 km die Oberflächengerinne Fischa-Dagnitz, Reisenbach, Kalter Gang, Jesuitenbach und Piesting, welche in den Gerinnen Kalter Gang und Fischa nach Verlassen der Mitterndorfer Senke in die Donau einmünden.
Am ersten Verhandlungstag schränkte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die mit der Stadtgemeinde Mödling inzwischen erzielte Einigung über widerstreitende Wasserentnahmen das Konsensbegehren auf eine Entnahme von insgesamt 742 l/s, d. s. 64.120 m3 je Tag, ein.
Zur Frage der örtlichen Wasserversorgung sagen die behördlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft aus, daß der derzeitige und zukünftige Bedarf der direkt beeinflußten Gemeinden (Mitterndorf/Fischa, Moosbrunn und Schranawand) auch unter Berücksichtigung des Spitzenbedarfes verhältnismäßig gering und mengenmäßig jedenfalls gesichert sei. Was die vom Lande Niederösterreich aufgeworfene Frage einer künftigen überörtlichen Versorgung von Gemeinden Niederösterreichs (Teile der Gerichtsbezirke Baden, Bruck/Leitha, Ebreichsdorf, Mödling und Schwechat) anlange, könne sich eine vertretbare Abschätzung der zukünftigen Bevölkerungsentwicklung auf Grund der internationalen, durch zahlreiche Studien belegten Erfahrungen höchstens auf einen Zeitraum von 30 Jahren erstrecken. Eine darüber hinausgehende Prognose müsse grundsätzlich abgelehnt werden. Bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes dürfte die aus der Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre abgeleitete Annahme einer zukünftigen Zahl von 200.000 Einwohnern in dem fraglichen Bereich vollauf berechtigt sein. Eine Bestimmung des zukünftigen Wasserverbrauches sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und es müßten hiezu Vergleichszahlen aus anderen Gebieten oder Ländern herangezogen werden. Als naheliegend böten sich dafür die zukünftigen Bedarfszahlen für Wien an, wonach mit einem zukünftigen mittleren Wasserbedarf von 340 l/E.Tag und einem maximalen Bedarf von 398 l/E.Tag gerechnet werde, wobei ein Industrieanteil von 20 % eingeschlossen sei. Ziehe man darüber hinaus noch die derzeitigen Bedarfszahlen für einige deutsche Großstädte heran, so finde sich somit eine hinreichende Bestätigung für den bereits im Vorgutachten (2. Bericht ''K"') zukünftigen maximalen Wasserbedarf von 375 l/E.Tag (für Haushalte, öffentlichen Bedarf und Kleingewerbe) in dem in Rede stehenden niederösterreichischen Versorgungsraum. Der daraus resultierende Wasserbedarf sei jedoch in der von Prof. Dr. K aufgestellten Wasserbilanz schon voll berücksichtigt.
In der Verhandlung vom 19. Novembe r1970 wurde u. a. von der Beschwerdeführerin das Vorhaben erläutert, die Piesting im Bereich des Brunnens Moosbrunn II abzudichten. Dieses vorliegende Projekt sei in der Lage, das Brunnenfeld gegen eindringendes Wasser zu schützen, ohne dabei den Wasserhaushalt ungünstig zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin erkläre sich damit einverstanden, daß weitere Untersuchungen bei verschiedenen Wasserständen im Piestingbett bzw. im Grundwasser vorgenommen werden, um den Wasseraustausch näher zu erfassen und die erforderlichen Dichtungsmaßnahmen (Art bzw. Ausmaß) danach auszurichten.
Die behördlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft sagten hiezu aus, daß die vorgesehene Abdichtung ihre Aufgabe nur dann erfülle, wenn diese Abdichtung auf Dauer gewährleistet sei. Die Erfüllung dieser Forderung sei jedoch wenig wahrscheinlich, was bei der Diskussion seitens der Beschwerdeführerin auch zugegeben worden sei. Es bestehe somit die Möglichkeit, daß bei Pumpbetrieb aus dem Brunnen Moosbrunn II die heute noch nicht bekannten, aber eher als gering zu erwartenden Piestingwasseraustritte nahezu die gleiche Größenordnung haben würden wie die durch Undichtheiten in der Flußbettabdichtung zu erwartenden Wasserverluste der Piesting. Es müsse daher gefordert werden, weitere Untersuchungen an dem in Frage kommenden Piestingabschnitt - unter Bedachtnahme auf die in letzter Zeit durchgeführten Regulierungsmaßnahmen an der Piesting -
vorzunehmen. Diese Untersuchungen müßten auf direktem Weg die Feststellung zulassen, welche Größe die zu erwartenden Piestingwasseraustritte bei den maßgebenden hydrologischen Verhältnissen tatsächlich aufweisen, in welchen Flußabschnitten - oder im ganzen Flußabschnitt - sie auftreten und welche Bedeutung sie für die Qualität des aus dem Brunnen Moosbrunn II erschroteten Grundwassers haben. Erst nach Abschluß dieser Arbeiten, die an Hand eines entsprechenden Programmes durchzuführen wären, sollten die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher hygienischer Gefährdung des Brunnens Moosbrunn II festgelegt werden.
Bei der Verhandlung vom führte die Beschwerdeführerin aus, wie durch mehrere Versickerungsbrunnen das Grundwasser mit Oberflächenwasser angereichert und so eine ansonsten nicht statthafte Wasserentnahme für Beregungszwecke im 10 cm-Absenkungsbereich ermöglicht werden solle. Die wasserbautechnischen Sachverständigen erklärten hiezu, daß die in diesem Projekt enthaltenen Unterlagen die Beurteilung gestatteten, daß das Vorhaben grundsätzlich ausführbar und geeignet sei, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich die im öffentlichen Interesse der Landeskultur notwendige Bewässerung im 10 cm-Absenkungsbereich der Brunnen Moosbrunn I und II aufrechtzuerhalten. Zur konkreten Erreichung des beabsichtigten Zieles und Abgrenzung der dabei zu berücksichtigenden Faktoren erscheine in technischer Hinsicht folgender Weg notwendig:
1) Erarbeitung eines entsprechenden Projektes über die zur Gestaltung der Grundwasseranreicherung erforderlichen Detailversuche durch die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der bereits vorliegenden Studie des Prof. Dr. K.
2) Begutachtung dieses Projektes durch Prof. Dr. K und Abhandlung dieses Projektes.
3) Durchführung der im Projekt enthaltenen Maßnahmen und Versuche zur Schaffung der Grundlagen für die endgültige Gestaltung der Grundwasseranreicherung. Auf Grund der Ergebnisses dieser Versuche sei ein Detailprojekt über die endgültige Gestaltung aller für die Grundwasseranreicherung erforderlichen baulichen und sonstigen Maßnahmen zu erstellten.
4) Beurteilung dieses Projektes durch Prof. Dr. K und Abhandlung dieses Projektes.
5) Durchführung des Projektes der Grundwasseranreicherung, Beweissicherung der Auswirkung aller Maßnahmen.
Der Verhandlungsleiter hielt ausdrücklich fest, daß die im Projekt vorgesehene Grundwasseranreicherung nach den gutächtlichen Äußerungen als notwendig, grundsätzlich möglich und ausführbar befunden worden seien, daß aber die vorliegenden technischen und rechtlichen Unterlagen der Grundwasseranreicherung zu einer Genehmigung nicht ausreichten, sondern mit den notwendigen konkreten Angaben über die Ausgestaltung der Anlagen sowie unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen verlangten Gesichtspunkte projektsmäßig ausgearbeitet und dann wasserrechtlich behandelt werden müßten. Wegen des öffentlichen Interesses an der Grundwasseranreicherung (insbesondere Wegfall des in der Wasserbilanz vorgesehenen Entnahmeverbotes für Bewässerungszwecke im 10 cm-Absenkungsbereich) müsse deren Ausführung als Auflage mit allen Konsequenzen an die Wasserentnahme in Moosbrunn gebunden und dadurch gesichert werden. Die Vertreter der Beschwerdeführerin anerkannten nach Ausweis der Verhandlungsschrift die Notwendigkeit zur Ausarbeitung eines detaillierten Projektes für die Grundwasseranreicherung und das dabei auf sie fallende Risiko.
Bei der Verhandlung vom kamen die aus der Ausführung des Gesamtprojektes zu erwartenden Auswirkungen auf die Oberflächengewässer zur Sprache. Der behördliche Sachverständige führte dazu aus, daß sich bei einer Entnahme von 800 l/s der Wasserentzug auf die Piesting mit 80 l/s, den Neubach mit 200 l/s, den Jesuitenbach mit 250 l/s, die Fischa oberhalb von Mitterndorf mit 20 l/s und unterhalb von Mitterndorf mit 250 l/s aufteile. Zur Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den Wasserentzug im Bereich oberhalb Gramatneusiedl erklärte der wasserbautechnische Amtssachverständige, daß die Verminderung der Piesting um 80 l/s, bezogen auf eine Wasserführung von 1000 l/s, nicht ins Gewicht falle. Bedeutender seien die Auswirkungen auf Jesuitenbach und Neubach, doch könne man auch hier sagen, daß das öffentliche Interesse nicht mehr berührt werde, da die bestehenden Abwasserbeseitigungs- bzw. Bewässerungsanlagen zu Lasten der Beschwerdeführerin den neuen Verhältnissen anzupassen seien. Zu den Ausführungen Wasserberechtigter über Grundwasserentzug und erhöhte Vereisungsgefahr erklärte die Beschwerdeführerin, in extremen Winterzeiten bei Niederwasserstand aus den Brunnen Moosbrunn I und II Wasser in die Piesting bzw. Fischa einspeisen zu wollen, um die Niederwasserführung zu sichern.
Die Beantwortung der Frage nach dem im öffentlichen Interesse zulässigen Mindestdurchfluß lehnten die Amtssachverständigen ab, weil eine Fixierung des Mindestabflusses so wenig möglich sei, wie die Festlegung eines größtmöglichen Hochwasserereignisses. Vielmehr sei von den derzeit maßgebenden Werten auszugehen und die Verminderung durch die gegenständliche Entnahme auf ihre Zulässigkeit im öffentlichen Interesse zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin gab sodann die Erklärung ab, den Pumpbetrieb aus den beiden Brunnen Moosbrunn I und II nach folgendem Schema vornehmen zu wollen:
a) Vor Vollbetrieb des Pumpwerkes Moosbrunn der Stadtgemeinde Mödling (12.00 m3/Tag):
HBF M I …………………………………. 400 l/s
HBF M II ………………………………… 342 l/s
b) Nach Aufnahm des Vollbetriebe des Pumpwerkes Moosbrunn der Stadtgemeinde Mödling (12.000 m3/Tag):
HBF M I …………………………………. 342 l/s
HBF M II…………………………………. 490 l/s.
Die Beschwerdeführerin werde für den Fall einer Beeinträchtigung von Wasserrechten im Gebiet der Quellgerinne des Schlauchgrabens sowie des Jesuitenbaches für Abhilfe sorgen. Im Bereiche der Fischa von der Fischa-Dagnitz-Quelle bis nach Mitterndorf werde der Durchfluß im wesentlichen nur durch die Entnahme von ca. 120 l/s für die Grundwasseranreicherung beeinflußt. Auf Dauer einer Niederwasserführung sei vorgesehen, diese Entnahme einzustellen. Im Bereich der Fischa von Mitterndorf bis zur Mündung in die Donau werde die Wasserführung durch die projektsgemäße Entnahme beeinflußt, und zwar stromabwärts der Piestingmündung im vollen Ausmaß. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Grundwasseraustritte als Folge der Anreicherung und die mittlere Anreicherungsmenge erhöht würden. Die tatsächliche Durchflußverminderung in der unteren Fischa betrage demnach rund 600 l/s. Nach Aufzeichnungen des hydrographischen Dienstes habe die tiefste je gemessene Niederwasserführung im Profil Pegel Fischamend im Tagesmittel 2,89 m3/s betragen. Der Befürchtung, daß eine Verringerung der Niederwasserführung unter diese Maß bzw. unter das Maß von 3,00 m3/s ungünstige Auswirkungen haben könnte, wäre dadurch zu begegnen, daß man die in beiden Brunnen entnommene Wassermenge in solchem Maß in die Fischa zurückleite, daß die Niederwasserführung von 3,00 m3 nicht unterschritten werde. Dazu wäre eine etwa 500 m lange Rohrleitung vom Brunnen M I zum Fischabett notwendig. Falls das Fischabett vereise, wäre für den Fischaabschnitt oberhalb von Mitterndorf die Grundwasseranreicherung einzustellen, während unterhalb von Mitterndorf bei Vereisungsgefahr 600 l/s aus beiden Brunnen in die Fischa einzuspeisen wären.
In der Verhandlung vom gaben die wasserbautechnischen und hydrographischen Amtssachverständigen eine umfassende Begutachtung des Vorhabens der Beschwerdeführerin ab. Darin wurde im wesentlichen festgehalten, daß die von der Beschwerdeführerin beantragte Entnahmemenge von 0.742 m3/s im Rahmen der von Prof. Dr. K erstellten Gesamtbilanz ihre Deckung finde sowohl hinsichtlich des Ausmaßes als auch des Ortes der Entnahme. Örtlich werde sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Entnahme von 742 l/s aus den beiden Horizontalfilterbrunnen M I und M II im wesentlichen auf den Grundwasseraustritt im Bereich des Piesting-Fischa-Zusammenflusses auswirken. Daneben würden im kleineren Maß auch die Piesting - durch Einfluß des Brunnens M II - sowie die obere Fischa und der Kalte Gang - durch die beabsichtigte Entnahme für die Grundwasseranreicherung - berührt. Bei der Aufstellung der Wasserbilanz sei Prof. Dr. K im Rahmen der Prognose des künftigen Wasserbedarfes zum Ergebnis gelangt, daß bis zum Ende des absehbaren Prognosezeitraumes mit einem spezifischen Wasserbedarf von 250 l/Einwohner und Tag im Mittel, von 375/l Einwohner und Tag in länger dauernden extremen Verbrauchsperioden gerechnet werden könne. In diesem Verbrauchswert sei neben dem eigentlichen Haushaltsverbrauch auch der Verbrauch jener Betriebe miteingeschlossen, die aus Gründen der zweckmäßigen Verteilung (Gewerbebetriebe u. dgl.) und der hygienischen Anforderungen an das Wasser (Lebensmittelbetriebe u. dgl.) praktisch im allgemeinen nicht vom Wasserversorgungsnetz getrennt werden können. Die solcherart ermittelten Zahlen für den spezifischen Wasserverbrauch lege Prof. Dr. K der Ermittlung des künftigen, aus der Mitterndorfer Senke zu deckenden Siedlungswasserbedarfes zugrunde. Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung sei dieser wichtige spezifische Verbrauchswert nochmals eingehend erörtert und vom wasserwirtschaftlichen Gutachter Prof. Dr. K begründet worden. Es stehe dem Grunde nach auch mit dem von niederösterreichischer Seite vertretenen zwar höheren, aber für einen wesentlich längeren Prognosezeitraum angegebenen Wert im Einklang. Es erscheine daher auf dieser Basis gerechtfertigt, diesen Wert von 375 l/Einwohner und Tag bei allen Bedarfsprognosen des aus der Mitterndorfer Senke zu deckenden Siedlungswasserbedarfes anzuwenden und diesen solcherart als notwendig erkannten spezifischen Wasserbedarf als jenen anzusehen, der den in der Schongebietsverordnung zum Schutze des Grundwassers der Mitterndorfer Senke festgelegten Widmung entspreche. Die Anwendung dieses "zulässigen" spezifischen Wasserverbrauches auf den tatsächlich bzw. den von Wien für die Zukunft behaupteten Wasserbedarf ergebe nun folgendes: Werden die im Motivenbericht der Beschwerdeführerin (MA 31) vom Oktober 1968 genannten Zahlen zu Vergleichszwecken herangezogen, so ergebe sich für das Jahr 1978 eine aufzubringende Mindesttagesmenge von 636.000 m3. Teile man diese Wassermenge durch 1,7 Millionen - was der Einwohnerzahl Wiens unter der ungünstigen Annahme völlig stagnierender Bevölkerungsentwicklung entspreche -, so gelange man zu einer notwendigen Aufbringung von 374 l/Einwohner und Tag. Dies entspreche praktisch genau der von Prof. Dr. K in seinem zweiten Bericht genannten Größe von 375 l/Einwohner und Tag. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß der von der Beschwerdeführerin angegebene künftige Wasserbedarf sich jedenfalls bis zum Jahre 1980 durchaus im Rahmen jenes Verbrauches halte, den Prof. Dr. K als notwendig und zulässig bezeichnet habe.
Im Rahmen der im Gutachten von Prof. Dr. K erstellten Wasserbilanz sei auch der zukünftige niederösterreichische Siedlungswasserbedarf errechnet und den Ermittlungen der zuvor genannte spezifische Wasserverbrauch von 375 l/Einwohner und Tag zugrunde gelegt worden. Die Berechnung basiere auf der Annahme, daß aus der Mitterndorfer Senke in Form überörtlicher Wasserversorgung alle jene Gemeinden versorgt werden, die hiefür vom Amte der niederösterreichischen Landesregierung angegeben worden seien. Das Gutachten komme unter diesen Annahmen zu einer am Ende des Prognosezeitraumes überörtlich aus der Mitterndorfer Senke zu versorgenden Einwohnerzahl von 200.000, für die unter Berücksichtigung der bereits derzeit gegebenen Versorgungsverhältnisse und Wasseraufbringungen eine Bedarfsmenge von rund 400 l/s ausgewiesen werde, die aus der Mitterndorfer Senke für den künftigen niederösterreichischen Siedlungswasserbedarf verfügbar bleiben müsse. Diese verfügbare Wassermenge entspreche unter Zugrundelegung einer Verbrauchsziffer von 375 l/Einwohner und Tag einer Bevölkerungszahl von rund 90.000 Einwohnern. Die von der Stadt Wien angestrebte Entnahmemenge von 742 l/s diene der Deckung eines bereits derzeit gegebenen echten Bedarfes; die Deckung dieses Bedarfes stehe durchaus im Einklang mit dem niederösterreichischen Siedlungswasserbedarf, und zwar sowohl derzeit als auch künftig so lange, als dieser mit dem
hiefür in der Bilanz ausgewiesenen Wert von 400 l/s
gedeckt zu werden vermöge. Wann dieser Zeitpunkt eintrete, sei nicht vorhersehbar. Wasserwirtschaftlich sei anzustreben, jedes Wasservorkommen zu jeder Zeit bestmöglich zu nutzen. Im gegenständlichen Fall heiße dies, daß der Antrag der Beschwerdeführerin als mit der Wasserwirtschaftsbilanz und dem derzeitigen niederösterreichischen Siedlungswasserbedarf im Einklang stehend, positiv beurteilt werden müsse, soweit die angestrebte Entnahme auch alle sonstigen - noch später zu behandelnden - Voraussetzungen zu erfüllen vermöge. Die wasserwirtschaftlich anzustrebende jederzeitige bestmögliche Nutzung des Wasservorkommens verlange aber auch die Möglichkeit, bei fortschreitender Entwicklung des Eigenbedarfes der niederösterreichischen Gemeinden eine Anpassung vornehmen zu können. Denn es wäre ja wasserwirtschaftlich - wie auch gesamtwirtschaftlich - nicht vertretbar, den bestehenden Wassermangel eines Gebietes nicht durch die für dieses Gebiet optimale Möglichkeit, sondern durch Fremdzuleitungen zu decken, die ihrerseits wieder neue Schwierigkeiten hervorriefen. Die Berücksichtigung beider volks- und wasserwirtschaftlicher Forderungen sei nur dann möglich, wenn eine spätere Anpassung der der Stadt Wien verfügbaren Entnahmemenge zur jederzeitigen Sicherstellung des niederösterreichischen Siedlungswasserbedarfes vorgesehen werde. Eine solche Anpassung werde nach Auffassung der Stadt Wien wegen der von ihr behaupteten nur geringen niederösterreichischen Zunahme des Siedlungswasserbedarfes nie erforderlich sein, müsse aber auf Grund der von Niederösterreich behaupteten und nicht widerlegbaren Bedarfszunahme aus Gründen der notwendigen Sicherstellung jedenfalls vorgesehen werden. Eine solche Sicherstellung wäre dem Sinne nach durch folgenden, an den Entnahmekonsens zu bindenden Vorbehalt gegeben: "Sollte der Wasserverbrauch auf der Basis des in Wien jeweils gegebenen spezifischen Wasserverbrauches (maximales Monatsmittel) in den aus der Mitterndorfer Senke zu versorgenden Gemeinden (siehe 2. Bericht Prof. Dr. K, Seite 5) mit dem hiefür in der Wasserbilanz vorgesehenen Entnahmewert von 400 l/s nicht mehr gedeckt werden können, und wäre die solcherart entstehende Fehlmenge auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu beschaffen, so wäre diese Fehlmenge ab dem Zeitpunkt ihrer Gewinnung aus der Mitterndorfer Senke vom Konsens der Stadt Wien in Abzug zu bringen, soweit die Stadt Wien nicht auf andere Weise die Deckung dieser berechtigten Fehlmenge sicherstellt."
Die für den landwirtschaftlichen Bedarf im Gutachten Prof. Dr. K ermittelten Bedarfszahlen seien in der Wasserbilanz für den ungünstigsten Zeitpunkt berücksichtigt, nämlich für die Vegetationsperiode. Auch bei der Gegenüberstellung des natürlichen derzeitigen Grundwasseraustrittes im Verhältnis zur vorgesehenen Grundwasserentnahme sei von diesem ungünstigen Zeitpunkt ausgegangen worden. Das im Gutachten vorgesehene Verbot der Grundwasserentnahme im 10 cm-Absenkbereich - und damit auf einer Fläche von rund 20 km2 - hätte zur Folge, daß auch keine an Ort und Stelle das Wasser aus dem Grundwasser gewinnende Feldbewässerung möglich wäre. Eine solche überaus starke Beschränkung der landwirtschaftlichen Betriebsführung, die im betroffenen Bereich wegen der ungünstigen klimatischen und bodenkundlichen Verhältnisse im starken Maße von der Feldbewässerung abhängig sei, habe im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden müssen. Es sei daher der Beschwerdeführerin im Rahmen des wasserrechtlichen vorläufigen Überprüfungsverfahrens aufgetragen worden, ihr Projekt durch Maßnahmen zu ergänzen, die die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Bewässerung auch im 10 cm-Absenkbereich der beiden Entnahmebrunnen M I und M II sicherstellten.
Die Stadt Wien habe daraufhin ihr Projekt im verlangten Sinn ergänzt und als Maßnahme zur geforderten Sicherstellung der landwirtschaftlichen Feldbewässerung eine Grundwasseranreicherung vorgesehen und diese in Form eines generellen Vorprojektes dargestellt und behandelt. Über Einwendung der technischen Amtssachverständigen sei dieses erste Projekt überarbeitet und dabei insbesondere die zur Einspeisung ins Grundwasser vorgesehene Anreicherungsmenge wesentlich erhöht worden.
Prof. Dr. K habe diese Grundwasseranreicherung zwar als grundsätzlich geeignet bezeichnet, um den gewünschten Effekt zu erbringen, es aber als notwendig erachtet, die Durchführung dieses Projektes im einzelnen und insbesondere die Auslegung und Anordnung der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen sehr genau zu studieren. Daraufhin sei Prof. Dr. K von der Wasserrechtsbehörde ersucht worden, im Rahmen der Erarbeitung und Zusammenstellung jener Gesichtspunkte, die für die notwendige hydrologische Beweissicherung zur Überwachung aller Auswirkungen der Brunnenentnahme auf die Grund- und Oberflächenwässer erforderlich sind, auch alle für die Projektierung, Erstellung und Beweissicherung der Grundwasseranreicherung notwendigen hydrologischen Gesichtspunkte zu behandeln. Diese Studie mit dem Titel "Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke der Stadt Wien, Studie zur Beweissicherung" liege vor und bilde eine wesentliche Grundlage für die folgende wasserbautechnische Beurteilung der Grundwasseranreicherung. Das Ziel dieser Maßnahme sei es, aus den durch natürliche Grundwasseraustritte gespeicherten Oberflächengewässern Fischa und Kalter Gang Wasser zu entnehmen, dieses über Rohrleitungen zu sogenannten Schluckbrunnen zu leiten und durch Einspeisen des Wassers in diese dem Grundwasser zusätzliches Wasser zuzuführen. Diese Schluckbrunnen sollen im Absenkbereich der beiden Entnahmebrunnen M I und M II so angeordnet werden, daß das in ihnen zur Versickerung gelangende Wasser diese Absenkungen vermindert, und zwar im allgemeinen um jenes Maß, das als Folge der Entnahme von Grundwasser für die landwirtschaftliche Feldbewässerung in diesem Gebiet zu erwarten ist. Der eigentliche Zweck der Grundwasseranreicherung bestehe damit nicht darin, dem Grundwasserkörper das für die Bewässerung erforderliche Wasser zuzuführen - diese Bewässerung solle aus dem dort vorhandenen Grundwasser getätigt werden -, sondern das Ziel der Grundwasseranreicherung sei es, die mit der Entnahme von Bewässerungswasser verbundenen Grundwasserspiegelabsenkungen durch Einbringung von Wasser und damit künstliche Spiegelhebungen zu kompensieren. Physikalisch sei dieses Vorhaben grundsätzlich möglich und geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. In der von Prof. Dr. K erstellten Studie werde angegeben, in welcher Weise die tatsächliche Ausführung der Grundwasseranreicherung erfolgen solle, um den gewünschten Effekt bestmöglich zu erzielen. Es werde dabei als notwendig erachtet, alle erforderlichen technischen Bauwerke nur schrittweise zu erstellen und diese stets sofort auf ihre Brauchbarkeit durch Versuche zu testen. Der Gutachter schlage deshalb ein schrittweise durchzuführendes Versuchsprogramm vor, das die Grundlage für die endgültige Gestaltung des Detailprojektes für die Grundwasseranreicherung bilden solle.
Die Stadt Wien werde daher in Entsprechung dieses notwendigen Vorganges vorerst ein Detailprojekt über die notwendige Versuchsdurchführung auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen haben und erst nach Durchführung der darin enthaltenen Versuchsserien das endgültige Detailprojekt für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten und vorzulegen haben. Entscheidende Bedeutung komme der Sicherstellung einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Anreicherungsmenge zu. Aus der Wasserbilanz von Prof. Dr. K sei zu erkennen, daß bei Eintritt der dort vorgesehenen weiteren Nutzung des Grundwassers der Mitterndorfer Senke zwangsläufig weitere Verminderungen der Oberflächengewässer, und insbesondere auch der Fischa und des Kalten Ganges in jenen Bereichen, an denen die Entnahme des Anreicherungswassers vorgesehen ist, erfolgen werden. Es werde daher im Detailprojekt über die Grundwasseranreicherung auch die Frage ihrer dauernden Sicherstellung konkret zu behandeln sein. Die Grundwasseranreicherung stelle zwar grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um die im öffentlichen Interesse erforderliche Bewässerung auch im 10 cm-Absenkbereich weiterhin aufrechtzuhalten; sie stelle aber ebenso eine notwendige Voraussetzung für die von Prof. Dr. K genannte mögliche Erschrotung von 800 l/s aus dem Entnahmegebiet der Brunnen M I und M II dar. Gelinge es daher nicht immer oder nicht mehr, diese notwendige Voraussetzung zu erfüllen, dann müsse der durch die Grundwasseranreicherung zu erzielende Zweck - nämlich die Erhaltung der Bewässerungsmöglichkeit im 10 cm-Absenkbereich, ohne daß damit weitere Grundwasserabsenkungen verbunden sind - auf andere Art erreicht werden. Sollten hiezu technische Maßnahmen nicht gefunden werden, müßte die Entnahme aus den beiden Brunnen M I und M II um das entsprechende Maß eingeschränkt werden. Das Ausmaß dieser notwendigen Entnahmebeschränkung bei Entfall der Möglichkeit zur Grundwasseranreicherung wäre im Detailprojekt dann ausführlich zu behandeln, wenn diese Möglichkeit vorgesehen werde, aber auch dann, wenn mit einer solchen Möglichkeit auf Grund der künftigen Entwicklung gerechnet werden müsse.
Schließlich sei in diesem Detailprojekt auch ausführlich die Frage des zeitlichen und mengenmäßigen Zusammenhanges zwischen der Einspeisemenge und der davon wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge, unter Berücksichtigung des von der Landwirtschaft zusätzlich zur Kompensation der nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen benötigten Bewässerungswassers, zu behandeln. Gerade dabei werde die Abhängigkeit der zulässigen Entnahme aus den beiden Brunnen M I und M II von kurzfristigen, von länger dauernden oder überhaupt nicht mehr möglichen Grundwasseranreicherungen aufzuzeigen sein. Als erster - aber keineswegs als endgültig anzusehender - Maßstab für die notwendige Entnahmedrosselung bei Entfall der Grundwasseranreicherung könne die zur Bewässerung im 10 cm-Absenkbereich erforderliche Anreicherungsmenge angesehen werden. Es werde daher die Konsensdrosselung auch mindestens dieses Ausmaß erreichen und von 742 l/s auf 600 l/s oder darunter zurückgehen müssen.
Aus dem Gutachten des Prof. Dr. K sei zu entnehmen gewesen, daß ab gewissen Entnahmemengen aus dem Brunnen II Piestingwasser miteingezogen wird. Die Stadt Wien habe zur Ausschaltung der hiedurch gegebenen Qualitätsbeeinflussung des erschroteten Wassers in ihrem Projekt eine Abdichtung des Piestingbachbettes vorgesehen. Prof. Dr. K habe sich dagegen ausgesprochen und vorgeschlagen, weitere Untersuchungen zur besseren Feststellung des Zusammenhanges der drei Faktoren "Piestingwasserführung - umgebendes Grundwasser - Entnahmemenge in M II" durchzuführen und erst auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse die endgültigen Maßnahmen festzulegen. Die technischen Amtssachverständigen teilten diese Auffassung, weil die Piesting in der betreffenden Gerinnestrecke die Gewässergüte III aufweise und weil bei dem relativ großen und vielen Verunreinigungsmöglichkeiten ausgesetzten Einzugsgebiet das Auftreten unkontrollierbarer Abwasserbelastungen und -einstöße nicht ausgeschlossen werden könne. Es müsse daher auf jeden Fall sichergestellt werden, daß zur Wahrung der erforderlichen Qualität des im Brunnen M II erschroteten Wassers keinesfalls hygienisch bedenkliche Verunreinigungen von der Piesting kommend bis zum Brunnen gelangen und dort erschrotet würden. Erst nach genauer Kenntnis der einzelnen Faktoren, nach denen der Piestingeinzug zum Brunnen erfolgt, also insbesondere deren Abhängigkeit von den wechselnden Wasserführungen in der Piesting, dem Grundwasserstand und der Entnahmemenge, und weiters nach Klärung der Frage, an welchen Stellen verteilt oder konzentriert die Aussickerung aus der Piesting erfolgt, könne entschieden werden, ob die erforderliche Sicherstellung der hygienischen Qualität des erschroteten Wassers durch technische Maßnahmen, betriebliche Anpassungen oder sonstige Vorkehrungen erfolgen müsse. Zur Gesamtabdichtung des Piestingbettes sei dabei zu sagen, daß eine solche Maßnahme auf die notwendige große Länge technisch und wasserwirtschaftlich bedenklich erscheine. Die Stadt Wien hätte daher ein geeignetes Versuchsprogramm auszuarbeiten, dieses nach wasserrechtlicher Behandlung durchzuführen und auf Grund der Ergebnisse des Versuchsprogrammes ein entsprechendes Detailprojekt zur wasserrechtlichen Behandlung vorzulegen. In diesem Detailprojekt seien auch die entsprechenden Vorsorgen für den Fall der Hochwasserführung der Piesting einzuplanen, weil der Brunnen M II im Hochwasserüberflutungsbereich der Piesting gelegen sei.
Die relativ kleine projektsgemäße Verminderung des Piestingabflusses (70 l/s) werde sich selbst bei geringen Abflüssen dieses Gewässers von 900 bis 1000 l/s- die etwa den kleinsten sommerlichen Monatsmitteln entsprächen - kaum spürbar auswirken. Anders lägen die Verhältnisse in extremen winterlichen Frostperioden; in solchen sei am Pegel Ebreichsdorf einmal innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren ein kleinstes Monatsmittel von 40 l/s aufgetreten, wobei die Tagesmittelwasserführung zwischen Null und etwa 120 l/s gelegen war. Es sei nicht bekannt - und auch aus den durchgeführten Pumpversuchen nicht exakt ableitbar -, wie groß der Einzug von Piestingwasser in den Brunnen M II in solchen extremen Abflußperioden sei. Diese Frage erscheine jedoch wesentlich wegen der notwendigen Aufrechterhaltung eines Mindestabflusses in der Piesting und wegen der Unzulässigkeit der Einbeziehung von Piestingwasser in den Entnahmebrunnen bei derart extremen Kleinstabflüssen und bei den an der Piesting herrschenden Gewässergüteverhältnissen. Es wäre deshalb bei den Versuchen über die zweckmäßigste Abschirmung der Piesting auch diese Frage mitzubehandeln.
Für die Piesting wie auch für die sonstigen durch die Grundwasserentnahme beeinflußten Gewässer werde die Stadt Wien ein Detailprojekt auszuarbeiten und in diesem sowohl die genauen Beeinflussungen - bezogen auf die derzeitigen Abflußverhältnisse und unter Beleuchtung der jahreszeitlichen Schwankungen - als auch jene konkreten Maßnahmen darzustellen haben, wie die durch die Verminderung der Wasserführungen berührten derzeitigen Nutzungen an diesen Gerinnen den neuen Verhältnissen angepaßt werden sollen. Bei der Piesting sei des weiteren die Frage zu beantworten, welche Mindestwasserführungen nicht beeinflußt werden dürfen. In diesem Detailprojekt sei insbesondere die Aufrechterhaltung der derzeit bestehenden Feuerlöschmöglichkeiten, der Wasserversorgung, Abwässerbeseitigung und Bewässerung zu behandeln. Dasselbe gelte auch für die obere Fischa, d. h. jenen Bereich, der oberhalb ihres Zusammenflusses mit der Piesting gelegen ist. Hinsichtlich der Einwirkungen der geplanten Grundwasserentnahme auf die Fischa unterhalb ihres Zusammenflusses mit der Piesting habe Prof. Dr. K in seinem Gutachten festgestellt, daß sich abwärts dieses maßgebenden Profiles alle im Bereich der Mitterndorfer Senke stattfindenden überörtlichen Grundwasserentnahmen praktisch zur Gänze in einer äquivalenten Verminderung des Abflusses der Fischa auswirken. Die geplante ständige Entnahme von 742 l/s bedeute, bezogen auf den Pegel Fischamend, eine Reduktion des Jahres-Abflußmittels um ca. 10 %, des kleinsten Monatsmittels um ca. 20 % und des kleinsten Tagesmittels um ca. 25 %. Prof. Dr. K bezeichne in seinem Gutachten als kleinsten zulässigen Abflußwert in Gramatneusiedl 1 m3/s, bei welchem die notwendigen Vorflutverhältnisse zur erforderlichen Abwasserbeseitigung als noch für ausreichend angesehen werden.
Das öffentliche Interesse an der Nutzung des Grundwassers der Mitterndorfer Senke sei durch die Schongebietsverordnung deklariert worden. Bei der Feststellung der Zulässigkeit der Verminderung des Oberflächenwassers sei daher dieses deklarierte öffentliche Interesse den öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines Mindestabflusses in der Fischa gegenüber zu stellen und gegen diese abzuwägen. Als solche öffentliche Interessen seien zu beachten: Aufrechterhaltung der Feuerlöschreserve, Aufrechterhaltung bestehender Wasserversorgungen und Bewässerungen, einer klaglosen Abwasserbeseitigung sowie eines solchen Mindestabflusses, der die Lebensfähigkeit des Gewässers als biologischer Körper sicherstellt. Schließlich seien dabei auch die in flußbaulicher Hinsicht gegebenen Gesichtspunkte, Uferschutzbauten, Piloten, Fundamente u. dgl. sowie die Belange der Fischerei zu berücksichtigen.
Im Projekt der Stadt Wien würden die Auswirkungen der geplanten Grundwasserentnahme auf die bestehenden Wasserrechte behandelt. Im besonderen seien die Beeinträchtigung bestehender Kraftwerksanlagen sowie die Abwassereinleitungen aufgezeigt. Auf die sonstigen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Auswirkungen des Wasserentzuges sei aber nicht eingegangen worden, wie die Auswirkung der Entnahme auf die derzeitige Wasserführung der Fische, die Veränderung der derzeitigen Abflußverhältnisse im Lichte der Auswirkungen der von Prof. Dr. K erstellten Wasserbilanz und der künftigen Nutzung des Grundwasservorkommens der Mitterndorfer Senke. Ob die bereits dargestellte Verminderung der Abflüsse der Fischa im öffentlichen Interesse tragbar sei, könne nur nach Prüfung der aufgezeigten Gesichtspunkte für die gesamte, von der Entnahme betroffene Gerinnestrecke beurteilt werden. Die im Projekt enthaltenen Unterlagen reichten hiefür nicht aus. Es sei dabei zu berücksichtigen daß sich der geplante Wasserentzug nach zwei Richtungen auswirken werde: In einer mengenmäßiger Abnahme der Wasserführung und in einer damit einhergehenden Erhöhung der Häufigkeit des Auftretens kleiner Wasserführungen.
Offenbar in Erkenntnis der Tatsache, daß es bei der solcherart notwendigen Abstimmung des Maßes der möglichen Grundwasserentnahme mit den hiedurch berührten Oberflächengewässern vor allem auf die Überbrückung der extremen Niederwasser-Abflußzeiten ankomme - da ja bei normalen Wasserführungen die Abflußverminderung viel weniger ins Gewicht falle -, habe die Stadt Wien im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, künstliche Wasserabgaben aus ihrer Entnahmeleitung in die Fischa bzw. Piesting in solchem Maße durchzuführen, daß ein Mindestabfluß von 3 m3/s in Fischamend nicht unterschritten wird. Diese vorgeschlagene Möglichkeit müsse grundsätzlich positiv und als geeignet beurteilt werden, den Zweck der Überbrückung extremer Abflußzeiten zu erreichen. Diese künstliche Einspeisung von erschrotetem Grundwasser in die angrenzenden Oberflächengewässer komme praktisch einer im selben Maße vorgenommenen Konsensdrosselung gleich, wobei eben nicht die Förderleistung eingeschränkt werde und das hiedurch nicht geförderte Grundwasser auf natürliche Weise - wie bisher - in die Gewässer austrete, sondern dieser natürliche Vorgang durch Pumpung und Gewässereinleitung künstlich simuliert werde. Die künstliche Einspeisung sei daher dem Grunde nach dem natürlichen Grundwasseraustritt entsprechend. Sie gestatte es allerdings, die Trägheit, mit der die Grundwasseraustritte auf Veränderungen der Entnahmemenge reagieren, auszuschalten und damit die Austritte auf den vom Oberflächengewässer her kürzestmöglichen Zeitabschnitt zu konzentrieren, ohne daß hiezu gewisse Anlauf- oder Ablaufzeiten notwendig wären.
In welchem Rahmen die geschilderte Methode praktisch ausführbar sei, könne nur auf Grund entsprechend umfassender und ausführlicher Unterlagen beurteilt werden. Diese wären der Wasserrechtsbehörde in Form eines Detailprojektes zur Behandlung vorzulegen. Zur Frage der Vereinbarkeit der beantragten Grundwasserentnahme mit den hiedurch berührten öffentlichen Interessen an der unteren Fischa lasse sich sohin sagen, daß diese Entnahme auf der Grundlage der von der Stadt Wien gegebenen Zusage der Aufrechterhaltung eines Mindestabflusses von 3 m3/s am Pegel Fischamend grundsätzlich möglich erscheine. Des weiteren könne schon jetzt grundsätzlich festgestellt werden, daß jedenfalls die Rücksichtnahme auf die öffentlichen Interessen an den Oberflächengewässern sowohl gewisser baulicher als auch betrieblicher Anpassungsmaßnahmen bedürfe, die dem Grunde nach dem Ziele dienen müßten, die in Zeiten höherer Wasserführungen mögliche Grundwasserentnahme zu Zeiten geringer Abflüsse zu beschränken. Das Ausmaß dieser notwendigen Beschränkungen der Grundwasserentnahme werde erst im Rahmen der Behandlung der entsprechenden Detailprojekte auf Grund der darin anzuführenden Unterlagen über die konkreten Auswirkungen und die technischen Möglichkeiten ihrer Beherrschung genau festgelegt werden können. Weitere sachverständige Ausführungen betrafen die Maßnahmen zur hydrologischen Beweissicherung und die vorgesehenen Baulichkeiten.
Abschließend wurde ausgeführt, daß das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt die grundsätzliche Beurteilung des angestrebten Zieles und der damit verbundenen Auswirkungen gestatte. Es bedürfe zur Konkretisierung noch insbesondere in folgenden Punkten der Ergänzung bzw. Detaillierung und Präzisierung:
die Versuchsdurchführung zur Konkretisierung der Grundwasseranreicherung und die endgültige Ausgestaltung der Grundwasseranreicherung auf Grund der Ergebnisse der Versuchsdurchführung,
die Versuchsdurchführung zur Konkretisierung des Piestingflusses auf den Brunnen Moosbrunn II und die Maßnahmen zur Sicherung des Brunnens Moosbrunn II gegen die Piestingeinflüsse auf Grund der Ergebnisse der Versuche,
die notwendigen Maßnahmen im unmittelbaren Auswirkungsbereich der Entnahme auf die Oberflächengewässer (Mündungsbereich Piesting-Fischa),
die Sicherstellung des notwendigen Mindestabflusses in der Fischa unterhalb Gramatneusiedl, die Konkretisierung der beabsichtigten künstlichen Einspeisungen von Brunnenwasser in die Fischa zur Überbrückung extremer Niederwasserperioden und die Sicherung gegen Verschlechterung der Eis- und Feuerlöschverhältnisse,
Detailmaßnahmen im Zuge der Trassenführung und der Speicheranlagen sowie die vorgesehene endgültige Betriebsführung, unter Bedachtnahme auf alle dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, wie insbesondere
die Grundwasseranreicherung
die Niederwasserführung der Oberflächengerinne und
die Hochwasserführung der Piesting.
Die von der Stadt Wien beantragte Grundwasserentnahmemenge müsse an folgende Gesichtspunkte angepaßt werden:
an das Ergebnis der vorerwähnen Detailplanungen,
an die Sicherstellung des künftigen über die Wasserbilanz K hinausgehenden Eigenbedarfes der niederösterreichischen Siedlungen,
an die mit zunehmender Nutzung des Grundwasservorkommens ebenso zunehmenden und durch die Beweissicherung festzustellenden Auswirkungen auf die Oberflächengewässer,
an die Ergebnisse der weiterzuführenden wasserwirtschaftlichen Untersuchungen zur Abstimmung der Grundwasserentnahmen mit den sonstigen öffentlichen Interessen und Entwicklungen im Einzugsgebiet und Abflußgebiet und damit an den hiezu erstellenden Wasserwirtschaftsplan.
Wegen der Größe des Eingriffes und der Schwierigkeit seiner Konkretisierung komme einer umfassenden Beweissicherung zur Feststellung aller Auswirkungen besondere Bedeutung zu.
In ihrer hiezu in der mündlichen Verhandlung vom abgegebenen Stellungnahme vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, daß die für einen künftigen Bedarf niederösterreichischer Gemeinden vorgeschlagene Klausel für spätere Konsensdrosselungen weder rechtlich, noch auf Grund der Verfahrensergebnisse vertretbar wäre. Hinsichtlich des Problems der Piestingabdichtung wurde auf das Gutachten des hygienischen Sachverständigen Bezug genommen, der seinerseits wiederum den von Prof. Dr. K angeregten weiteren Untersuchungen zur Feststellung der von der Piesting auf den Brunnen M II zu gewärtigenden Einwirkungen beigestimmt hatte. Bezüglich der betrieblichen Maßnahmen wie auch etwaiger technischer Vorkehrungen für den Überflutungsfall beim Brunnen M II werde von der Beschwerdeführerin ein Einsatzplan ausgearbeitet werden. Hinsichtlich der Beeinflussung der Oberflächengerinne führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, daß bestehende Abwasserbeseitigungen nur dann entsprechende Berücksichtigung zu finden hätten, wenn sie den Erfordernissen des Wasserrechtsgesetzes entsprächen, d. h. biologisch gereinigt würden. Zu der als notwendig befundenen Anpassung der Grundwasserentnahme bei Niederwasserführung erklärte die Beschwerdeführerin, daß sie bei Sinken der Wasserführung bei Fischamend unter 3 m3/s die Fehlmenge jeweils durch Wasser aus ihren Brunnen im Ausmaß bis zu 600 l/s ersetzen und gleichzeitig auf die oberstromige Entnahme von Oberflächenwässer zur Grundwasseranreicherung verzichten werde. In diesem Zusammenhang bezog sich die Beschwerdeführerin auch auf ihre diesbezügliche Erklärung in der Verhandlung vom .
Alle sonstigen Erklärungen und gutächtlichen Äußerungen, die im Laufe der Gesamtverhandlung abgegeben wurden, erscheinen für die Lösung des Beschwerdefalles nicht so erheblich, als daß sie einer Aufnahme in diese Sachverhaltsschilderung bedurft hätten. Es bleibt zu erwähnen, daß die Beschwerdeführerin in ihrer zusammenfassenden Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis die Auffassung vertrat, daß das Verfahren keinerlei Gründe für eine weitere Verzögerung des Vorhabens erbracht habe. Es werde deshalb um Erteilung der nachgesuchten Bewilligung ersucht, um eine rasche Ausführung des Vorhabens zu ermöglichen. Alle im Verfahren noch geforderten Unterlagen könnten nach Ansicht der Beschwerdeführerin unbeschadet eines sofortigen Baubeginnes nachgereicht werden.
In ihrer abschließenden Äußerung zu den Vorbringen in dieser Verhandlung erklärten die wasserbautechnischen und hydrographischen Amtssachverständigen wiederholt, daß der Fragenkomplex der notwendigen Anpassungsmaßnahmen bei Niederwasserführungen erst nach Vorlage eines Detailprojektes behandelt werden könne. Die Amtssachverständigen hätten in ihren Gutachten mehrfach darauf hingewiesen, daß die von der Stadt Wien vorgelegten Unterlagen die grundsätzliche Beurteilung des angestrebten Zieles und der damit verbundenen Auswirkungen gestatteten. Es sei im Gutachten aber auch auf die Notwendigkeit der Anpassung des Ansuchens der Stadt Wien an die noch offenen Detailplanungen verwiesen worden. Die Bauarbeiten vor Genehmigung dieser Detailplanungen gingen daher auf das Risiko der Beschwerdeführerin. Die Amtssachverständigen fänden auch angesichts der u.a. seitens der Beschwerdeführerin gebrachten Gegenäußerungen keinen Anlaß, von ihrem Gutachten abzugehen. Sie beharrten vielmehr vollinhaltlich darauf.
In ihrer schriftlichen Schlußerklärung vom gab die Beschwerdeführerin lediglich an, auf ihren bisher geäußerten Standpunkten zu verbleiben.
Mit dem Bescheid vom erteilte die belangte Behörde unter Punkt I bei Bezugnahme auf §§ 10, 100, 111, 114 und 115 den Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 207/1969 (WRG 1959), "auf Grund des Ergebnisses der in der Zeit vom bis durchgeführten mündlichen Verhandlungen nach Maßgabe des eingereichten Projektes …. und der folgenden Bestimmungen sowie unter den in Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des geplanten Grundwasserwerkes Mitterndorfer Senke mit einer Wasserentnahme im Höchstausmaß von 742 l/s aus den Horizontalfilterbrunnen Moosbrunn I (M I) und Moosbrunn II (M II) zur Wasserversorgung von Wien."
In Punkt II des Bescheidspruches wurden folgende Themen bei Bedachtnahme auf § 59 Abs. 1 AVG 1950 und § 21 WRG 1959 zufolge der Tatsache, daß dafür zur Wahrung öffentlicher Interessen (§ 105 WRG 1959) noch Detailausarbeitungen (§ 103 WRG 1959) vorzulegen seien, einer gesonderten Entscheidung vorbehalten:
a) die Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung sowie die Ausgestaltung der Grundwasseranreicherung auf Grund der Versuchsergebnisse;
b) die Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung des Piestingeinflusses auf den Brunnen M II sowie die technischen oder betrieblichen Maßnahmen zur Sicherung dieses Brunnens gegen nachteilige Piestingeinflüsse auf Grund der Versuchsergebnisse;
c) die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich der Entnahmeauswirkungen auf die Oberflächengewässer im Zusammenflußbereich von Piesting und Fischa;
d) die Maßnahmen zur Sicherung des notwendigen Mindestabflusses, zur Überbrückung extremer Niederwasserperioden und gegen Verschlechterung der Eis-, Abwasser- und Feuerlöschverhältnisse in der Fischa;
e) die Bewässerung und Weggestaltung in den Schutzgebieten sowie die Sanierung oder Umsiedlung des dort befindlichen Geflügelaufzuchtbetriebes;
f) Detailmaßnahmen im Zuge der Trassenführung und der Behälteranlagen;
g) die Betriebsvorschrift.
Laut dem Punkt III des Bescheidspruches darf gemäß § 112 Abs. 6 WRG 1959 mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung der auf Grund der Haupt- und Detailprojekte ausgeführten Anlagen, nach Durchführung der vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen und nach Genehmigung der Betriebsvorschrift begonnen werden.
In Punkt IV des Bescheidspruches wurden unter Heranziehung der §§ 12, 13 und 21 WRG 1959 für das Maß der Wasserbenutzung folgende Bestimmungen aufgestellt:
"a) Zunächst ist vor Vollbetrieb des Pumpwerkes Moosbrunn der Stadt Mödling eine Entnahme aus M I bis zu 400 l/s und aus M II bis zu 342 l/s gestattet; nach Aufnahme des Vollbetriebes im Pumpwerk Moosbrunn der Stadt Mödling ist vorbehaltlich des Ergebnisses nach b) die Entnahme aus M I bis zu 362 l/s und aus M
II bis zu 380 l/s gestattet.
b) Dieses Maß der Wasserbenutzung wird dem Ergebnis der in Abschnitt II angeführten Detailplanung bei deren Bewilligung angepaßt und dementsprechend bei der im Abschnitt III genannten Überprüfung endgültig bestimmt.
c) Ferner ist die Grundwasserentnahme den Ergebnissen der Beweissicherung (Bedingung 43) künftig durch entsprechende technische Ausgleichsmaßnahmen oder Entnahmeeinschränkungen derart anzupassen, daß durch die Entnahmeauswirkungen der im Gutachten K ermittelte 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten und der zulässige Grenzwert im Niederabfluß der Fischa nicht unterschritten wird.
d) Sollte künftig der Wasserbedarf in den nach dem Gutachten
K (2. Bericht, Seite 5) aus der Mitterndorfer Senke zu versorgenden niederösterreichischen Gemeinden (Anspruchszone) nicht mehr gedeckt werden können, wird eine angemessene Beschränkung der Nutzung durch Wien vorbehalten. Voraussetzungen für eine solche Beschränkung sind
ein begründetes Ansuchen einer in der Anspruchszone gelegenen Gemeinde;
eine Wasserbedarfsermittlung auf der Grundlage
a) eines nachgewiesenen spezifischen Wasserbedarfes bis zu 375 l pro Einwohner und Tag (ab 1990 neue Ermittlung der Größe des spezifischen Wasserbedarfes);
b) einer Einwohnerzahlermittlung, die der aus den Ergebnissen der Volkszählungen abzuleitenden Prognose über die voraussichtliche Bevölkerungszunahme entspricht;
der Nachweis, daß der solcherart ermittelte gesamte Wasserbedarf der Anspruchszone den im Gutachten K hiefür genannten Bedarf übersteigt und daher die 'Fehlmenge' nicht mehr aus der Mitterndorfer Senke gedeckt werden kann;
der Nachweis, daß die zur Deckung des Wasserbedarfes benötigte Wassermenge auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden kann;
die Erklärung der Stadt Wien, daß sie die Deckung der 'Fehlmenge' nicht auf andere Weise sicherzustellen vermag."
(Die weiteren Punkte V bis XIII des Bescheidspruches bedürfen hier keiner näheren Darstellung.)
Unter den in Abschnitt B des Bescheides enthaltenen "Bedingungen und Auflagen" seien folgende hervorgehoben:
"1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat sich die Ausführung der geplanten Maßnahmen an das eingereichte Projekt und die noch zu genehmigenden Detailprojekte zu halten ……..
8) Zur besseren Feststellung des Zusammenhanges zwischen Entnahmemenge in M II, umgebendem Grundwasser und wechselnder Piestingwasserführung ist zunächst nach den von Prof. K vorgeschlagenen Gesichtspunkten ein geeignetes Versuchsprogramm auszuarbeiten und nach wasserrechtlicher Bewilligung durchzuführen. Erst auf Grund der Ergebnisse des
Versuchsprogrammes ist sodann ein Detailprojekt mit den
notwendigen technischen und betrieblichen Maßnahmen zum Schutze des Brunnens M II gegen nachteilige Einflüsse vom Piestingwasser auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen. In diesem Detailprojekt sind auch jene baulichen und betrieblichen Maßnahmen darzulegen, die bei Hochwasserführung der Piesting und bei Niederstwasser eine hygienische Gefährdung des Brunnenwassers, in beiden Fällen aber auch eine Beeinträchtigung anderer öffentlicher Interessen (insbesondere Rückstau oder Verminderung der Kleinstabflüsse) mit Sicherheit ausschließen.
13) Die zur Aufrechterhaltung der natürlichen Bewässerungsmöglichkeit im Absenkbereich der geplanten Grundwasserentnahme vorgesehene Grundwasseranreicherung ist auf Grund von noch durchzuführenden Untersuchungen und Versuchen im einzelnen durchzuprojektieren, zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen und durchzuführen. Entsprechend der Studie von Prof. K ist daher vorerst ein Detailprojekt über die notwendige Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen; nach Genehmigung und Durchführung der darin enthaltenen Versuchsserien ist sodann das endgültige Detailprojekt für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten, zur Bewilligung vorzulegen und durchzuführen. Besonders sorgfältig sind dabei die Fragen zu prüfen, welche Menge an Anreicherungswasser zur Sicherstellung des angestrebten Erfolges erforderlich ist, wo, wie, wann und mit welchen Auswirkungen diese zur Grundwasseranreicherung erforderlichen Wassermengen gewonnen werden können, welche Vorsorgen gegen Verunreinigung des Grundwassers durch die Anreicherung aus Oberflächengewässern notwendig sind, welche Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Wasserentzug für die Grundwasseranreicherung berührten öffentlichen Interessen und bestehenden Rechte erforderlich sind (z.B. Änderung der Eisverhältnisse), wie eine qualitativ und quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden kann bzw. mit welchen technischen und betrieblichen Mitteln (z.B. Entnahmebeschränkungen), andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels bewirkt werden kann, schließlich der zeitliche und mengenmäßige Zusammenhang zwischen Anreicherungsmenge und der davon wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge unter Berücksichtigung notwendiger oder möglicher Unterbrechungen der Anreicherung, der Auswirkung solcher Unterbrechungen und der Verringerung der wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge gegenüber der Anreicherungsmenge durch die notwendige zusätzliche Bewässerung im Absenkbereich.
16) Das engere Schutzgebiet (Abschnitt C) ist von der Bewilligungswerberin zu erwerben; sie hat dabei zur Erhaltung der Besitz- und Betriebsstruktur der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe unter Einschaltung der Landwirtschaftskammer alle Möglichkeiten zu einer entsprechenden Ersatzlandbeschaffung auszuschöpfen und bei Verpachtung der Grundstücke im Schutzgebiet den bisherigen Eigentümern ein Vorzugsrecht einzuräumen.
17) Die Beeinflussung der Gewässer im Zusammenflußbereich der Piesting und Fischa durch die Grundwasserentnahme, bezogen auf die derzeitigen Abflußverhältnisse und auf die jahreszeitlichen Schwankungen, sowie jene konkreten Maßnahmen, wie die durch die Verminderung der Wasserführung berührten derzeitigen Nutzungen den neuen Verhältnissen angepaßt werden sollen, sind im einzelnen in einem Detailprojekt darzustellen. In diesem Detailprojekt sind insbesondere auch die Mindestwasserführung der Piesting, die nicht beeinflußt werden darf, die Aufrechterhaltung der bestehenden Feuerlöschmöglichkeiten, der bestehenden Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Bewässerung, die Frage von Maßnahmen oder Mehrkosten für die künftige Instandhaltung der Gerinne, die Berücksichtigung fischereirechtlicher Interessen und die Auswirkung der Grundwasseranreicherung zu behandeln.
18) Zur Aufhellung des Einflusses der Verminderung der Wasserführung in der Fischa durch die Grundwasserentnahme auf die Eisverhältnisse ist das Gutachten eines anerkannten Fachmannes der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
19) Unter Verwertung dieses Spezialgutachtens über die Veränderung der Eisverhältnisse ist ein Detailprojekt über die in der Verhandlung zugesagte Dotierung der Fischa zu Zeiten extremer Niederwasserführung auszuarbeiten und der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Darin sind der maßgebende Grenzabfluß in der Fischa zu begründen, der durch die Grundwasserentnahme nicht unterschritten werden darf, um die öffentlichen Interessen an den Oberflächengewässern (Feuerlöschreserve, bestehende Wasserversorgungen und Bewässerungen, klaglose Abwasserbeseitigung, ein für die Lebensfähigkeit des Gewässers an sich notwendiger Mindestabfluß, Berücksichtigung flußbaulicher und fischereilicher Belange) zu wahren, sowie jene Maßnahmen konkret zu behandeln, die notwendig und im Einvernehmen mit den zuständigen Feuerwehrdienststellen durchzuführen sind, um die gegenwärtigen Feuerlösch- und Sicherheitsverhältnisse an den Gewässern bei Eisgefahr aufrechtzuerhalten. Ferner sind darin die hydrologischen Grundlagen für die Übertragung des Grenzwertes vom Pegel Fischamend in das maßgebende Fischaabflußprofil beim Pegel Marienthal, der Nachweis der zu erwartenden Inanspruchnahme der Dotierung nach Häufigkeit, Dauer und erforderlicher Wassermenge, die technischen Einrichtungen für Betriebsführung, Prognose und Einspeisungsanlagen sowie die Abstimmung der Dotierung mit der beabsichtigten Grundwasseranreicherung unter Berücksichtigung der nach dem Gutachten K künftig zu erwartenden Abflußverminderung der Fischa eingehend zu behandeln.
In den Punkten 33) bis 48) (Abschnitt B/VI des Bescheides) wurden unter der Überschrift "Beweissicherung'' jene Auflagen erteilt, die die dauernde Messung der Grundwasserstände und - temperaturen in den in der Studie K mit III b und III a bezeichneten Gebieten sicherstellen sollen. Dazu heißt es unter 39):
"Ferner ist die Niederschlagshöhe in der Meßstelle Moosbrunn dauernd zu beobachten und sind die jeweils vorhandenen Bewässerungsbrunnen und die Kulturartenverteilung in dem Gebiet III b und III a evident zu halten."
In Abschnitt C des Bescheides wurde ein engeres und weiteres Schutzgebiet festgelegt und die Bewirtschaftung dieser beiden Bereiche des näheren bestimmt.
In der dem Bescheide beigegebenen Begründung wurde zunächst die oben bereits wiedergegebene Vorgeschichte des Falles dargestellt. Sodann wurde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen, daß ohne beschleunigte Ausführung des Grundwasserwerkes Mitterndorfer Senke eine schwere Krise der Wiener Wasserversorgung unvermeidlich sei. Gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 habe sich das Maß der Wasserbenutzung nicht nur nach dem Bedarf des Bewerbers, sondern ebenso nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand und die natürliche Erneuerung des Grundwassers jeweils zur Verfügung steht. Gerade diese Fragen seien Hauptgegenstand der Großpumpversuche, ihrer gutächtlichen Auswertung durch Prof. Dr. K sowie der großräumigen Erkundung des Wasserhaushaltes für das südliche Wiener Becken und Aufstellung einer Wasserbilanz durch diesen behördlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft gewesen. Die fünf gutächtlichen Berichte dieses Sachverständigen bildeten eine alle bisherigen Beobachtungs-, Versuchs- und Untersuchungsergebnisse zusammenfassende Darstellung der äußerst komplexen hydrologischen Verhältnisse der Mitterndorfer Senke von hohem wissenschaftlichen Wert und in einer für Österreich erstmaligen und grundlegenden Weise. Das Gutachten K sei daher die umfassende, schlüssige und überzeugende Grundlage für die hydrologische Beurteilung des Ansuchens und als solche unangefochten geblieben. Versuche während der Verhandlung, einzelne Detailergebnisse in Zweifel zu ziehen, seien von diesem Gutachter geklärt oder widerlegt worden; sie seien im übrigen auch nicht auf einer vergleichbaren fachlichen Basis vorgetragen worden.
Nach dem Gutachten K und den Amtsgutachten finde die beantragte Entnahme mengenmäßig und örtlich in der erstellten Wasserbilanz ihre Deckung. Nach dieser Wasserbilanz betrage der Anteil der gegenständlichen Nutzung an der gesamten Nutzungsmenge, bezogen auf das Einzugsgebiet der Fischa, 35 %, wobei die laut Wasserbilanz vorgesehene Gesamtnutzungsmenge 70 % des gesamten Grundwasseraufstoßes in diesem Gebiet darstelle. Um die Entwicklung der natürlichen Erneuerung des Grundwassers in der Mitterndorfer Senke zu verfolgen, sei der weitere Ausbau und Betrieb des Beobachtungsnetzes gemäß der Studie von Prof. Dr. K zur Beweissicherung, aber auch die weitere hydrologische Erkundung zur Erfassung des Wasserhaushaltes im gesamten Einzugsgebiet der Mitterndorfer Senke und die anteilsmäßige Mitwirkung der Beschwerdeführerin daran unerläßlich (insbesondere Bedingung 37, 39 bis 46).
Die Beschwerdeführerin habe in Projekt und Verhandlung ihre Absicht bekräftigt, die Flächen des engeren und weiteren Schutzgebietes zu erwerben, um solcherart die besten Voraussetzungen für eine hygienisch einwandfreie Wassergewinnung zu schaffen, wobei diese Flächen unter Wahrung der erteilten Auflagen vorzugsweise den bisherigen Eigentümern in Bestand gegeben werden sollen. Diese Absicht erweise sich auf Grund des hygienischen und landwirtschaftlichen Gutachtens als Notwendigkeit.
Die geplante Abdichtung des Piestingbettes sei nach dem hiezu erstellten Fachgutachten technische bedenklich, weil der Effekt auf die notwendige Länge und auf Dauer bezweifelt werden müsse. Die einzelnen Vorgänge im bisherigen wechselseitigen Austausch von Fluß- und Grundwasser müßten danach erst näher untersucht werden. Erst dann könne entschieden werden, ob die erforderliche hygienische Qualität des erschroteten Grundwassers durch technische Maßnahmen, betriebliche Anpassungen oder sonstige Vorkehrungen zu erfolgen habe. Die Teilfrage der Gefährdung von M II durch Infiltration von Piestingwasser und der zu ihrer Ausschaltung erforderlichen Maßnahmen erweise sich demnach nicht als entscheidungsreif. Es bedürfe nach einhelligen Auffassung der Sachverständigen in dieser Richtung zunächst der Aufstellung und wasserrechtlichen Behandlung eines Untersuchungsprogrammes und sodann auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Ausarbeitung und wasserrechtlichen Behandlung einer Detailprojektierung über die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für M II gegen Verunreinigung durch Piestingwasser.
Was die sogenannte Grundwasseranreicherung zur Ermöglichung landwirtschaftlicher Bewässerung im 10 cm-Absenkbereich betreffe, habe die Beschwerdeführerin ihr Projekt diesbezüglich durch ein generelles Vorprojekt ergänzt und späterhin überarbeitet. Jedoch habe sich zur Erfassung und Ausarbeitung der Einzelheiten der Grundwasseranreicherung die Erstellung eines Detailprojektes als unerläßlich erwiesen. Die vorliegenden Unterlagen reichten zur Behandlung dieser an sich als notwendig, möglich und ausführbar anzusehenden Maßnahme im einzelnen oder zur Genehmigung nicht aus. Sie müßten vielmehr mit den notwendigen konkreten Angaben über Bemessung und Ausgestaltung der Anlagen und Berücksichtigung der von den Sachverständigen verlangten Gesichtspunkte schrittweise projektsmäßig ausgearbeitet und wasserrechtlich behandelt werden. Daraus ergebe sich einerseits die generelle positive Beurteilung der geplanten Wasserentnahme ohne Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bewässerungsmöglichkeit, anderseits die mit der generellen Bewilligung verbundene Auflage der Durchprojektierung, Versuchsdurchführung und dementsprechenden endgültigen Ausgestaltung der Grundwasseranreicherung, die gesonderte Entscheidung darüber, die Bindung der Inbetriebnahme der Wasserleitung an die Überprüfung der ausgeführten Teilanlagen und der Vorbehalt der Anpassung der Konsenswassermenge an das Ergebnis der Teilbewilligungen und der Überprüfung. Die rechtlichen Einwendungen gegen diese Vorgangsweise seien nicht stichhältig, da die Grundwasseranreicherung noch nicht bewilligt sei und daher auch kein dadurch betroffenes Recht tangiert werde, da nicht die Grundwasserentnahme aus M I und M II an sich, sondern nur deren Ausmaß vom tatsächlichen Gelingen der Grundwasseranreicherung abhängig sein könne. Die gesonderte Absprache über generelle und Detailprojekte liege in der Natur großer und schwieriger Vorhaben.
Was die Vorschreibung der Einbringung von Detailprojekten bzw. Detailausarbeitungen für die übrigen unter Punkt II, lit. c bis g des Bescheidspruches bezeichneten Maßnahmen betrifft, hielt sich die Bescheidbegründung eng an die hiefür im Vorstehenden bereits wiedergegebene fachliche Beurteilung.
Zu Punkt IV lit. d des Bescheidspruches folgte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ebenfalls den zur Frage eines künftigen überörtlichen Wasserbedarfes niederösterreichischer Gemeinden der sogenannten Anspruchszone (Teile der Gerichtsbezirke Baden, Bruck/L., Ebreichsdorf, Mödling und Schwechat) erstellten und oben bereits geschilderten Fachgutachten. Sie betonte, daß sich ein derartiger Vorbehalt auf die Bestimmungen der §§ 12, 21 und 105 WRG 1959 zu stützen vermöge. Gerade die durch durch die Wasserrechtsnovelle 1959 eingefügte neue Bestimmung des § 13 Abs. 4 solle nach den hiezu gegebenen "Erläuternden Bemerkungen" der Behörde die Möglichkeit geben, für einen zu erwartenden künftigen Bedarf der Wasserversorgung und der landwirtschaftlichen Bewässerung Reserven vorzubehalten, die bis zum Eintritt ihrer Gebrauchsnotwendigkeit uneingeschränkt benützt werden können, dann im Bedarfsfall aber eine Enteignung entbehrlich machten.
Die Würdigung des Verhandlungsergebnisses führe in Fortsetzung der vorläufigen Überprüfung und der Bevorzugungserklärung dazu, daß die von der Beschwerdeführerin beantragte Grundwasserentnahme aus Moosbrunn und ihre Einspeisung in das Versorgungsnetz der Stadt Wien im öffentlichen Interesse notwendig und grundsätzlich möglich sei, der Widmung der Vorrangbestimmung der Schongebietsverordnung für die Mitterndorfer Senke entspreche und in die von Prof. Dr. K erstellte Wasserbilanz passe. Zur Berücksichtigung der weiteren im Wasserrechtsgesetz geschützten öffentlichen Interessen und Rechte, zur Vorsorge gemäß § 4 der Schongebietsverordnung, daß die Auswirkungen der Wasserentnahme in unschädlichen Grenzen gehalten oder abgegolten werden, und zur Erfüllung der im grundlegenden Gutachten K sowie in den Amtsgutachten enthaltenen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte erweise sich jedoch eine Reihe von schwerwiegenden Bedingungen, Auflagen und Vorbehalten als unvermeidbar. Der Vorwurf, daß das ganze Projekt nicht verhandlungs- und entscheidungsreif sei und keine verläßliche Beurteilung seiner Auswirkungen zulasse, habe sich als nicht gerechtfertigt erwiesen. Die vorliegenden umfangreichen Unterlagen gestatteten nach den überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Amtssachverständigen offensichtlich die grundsätzliche Beurteilung des seit langem angestrebten Zieles und der damit verbundenen Auswirkungen. Allerdings bedürften die Unterlagen in einigen wichtigen Teilpunkten der Ergänzung und Detaillierung, worauf zum Teil leider vergeblich schon in der vorläufigen Überprüfung hingewiesen worden sei; dies betreffe die Grundwasseranreicherung, den Piestingeinfluß, die Auswirkungen auf den Mündungsbereich Piesting-Fischa, die Sicherung des Mindestabflusses in der Fischa, Detailmaßnahmen in den Schutzgebieten und im Zuge der Trassenführung sowie die Betriebsvorschrift. Diese Punkte seien derzeit nicht entscheidungsreif, sodaß sie nach Vorlage der entsprechenden Detailprojekte unter Mitwirkung der Beteiligten noch wasserrechtlich zu behandeln seien. Alle diese Punkte seien auf Grund der Sachverständigengutachten als grundsätzlich lösbar anzusehen; jedoch setze der Betriebsbeginn der Grundwasserentnahme die Genehmigung und Ausführung der Detailprojekte voraus und hänge das endgültige Maß der zulässigen Entnahmemenge von der Art und Wirksamkeit dieser Maßnahmen ab. Ferner ergebe sich aus den profunden und schlüssigen Ausführungen der wasserwirtschaftlichen und wasserbautechnischen Sachverständigen die Notwendigkeit, die beantragte Entnahmemenge an das Ergebnis der Detailplanungen, an die Sicherstellung des künftig über die Wasserbilanz K hinausgehenden und auf die Mitterndorfer Senke nachweislich angewiesenen Eigenbedarfes niederösterreichischer Siedlungen und an die durch Beweissicherung festgestellten Änderungen im Grundwasserhaushalt und Oberflächenabfluß anzupassen.
Die rechtliche Würdigung des als maßgebend anerkannten Sachverhaltes führe also im Hinblick auf die in Spruch und Begründung angeführten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und der Schongebietsverordnung zur Erteilung der Bewilligung für die Grundwasserentnahme (Spruchabschnitt I.), verbunden mit der Forderung nach Detailausarbeitungen und deren gesonderte Behandlung (Spruchabschnitt II.), mit dem Verbot des Betriebsbeginnes vor Ausführung und Überprüfung dieser Detailprojekte (Spruchabschnitt III.), mit einer flexiblen Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung (Spruchabschnitt IV.), mit den zum Schutze der Wasserversorgungsanlage notwendigen Anordnungen (Spruchabschnitt V.) und dem Vorbehalt der späteren Vorschreiben zusätzlicher Maßnahmen (Spruchabschnitt VI.).
Es sei eine unbestreitbare Tatsache, daß Wien eine zusätzliche Wasserversorgung dringend benötige und daß derzeit hochwertiges Grundwasser im Bereich Moosbrunn unter entsprechenden - allerdings weitgehenden - Sicherungs- und Ausgleichsmaßnahmen entnommen werden könne. Dieser Tatsache sei bei vernünftiger Wasserwirtschaft und Raumordnung ebenso Rechnung zu tragen gewesen, wie dem Umstand, daß später die natürliche Entwicklung im Einzugs- und Entnahmegebiet mit ihren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt bedeutende Einschränkungen dieser Grundwassernutzung erforderlich machen könne. Eine echte Lösung der in diesem Bescheid behandelten Probleme der Wasserversorgung von Wien und Niederösterreich werde nur im Wege einer rationellen Verbundwirtschaft erreicht werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, und zwar ausdrücklich nur gegen Punkt IV des Bescheidspruches sowie gegen die in Abschnitt B enthaltenen Bedingungen 16) und 39).
Die Rechtsverletzung wird zunächst erblickt in den Beschränkungen, die das im Punkt I des Bescheidspruches verliehene Recht durch Punkt IV des Bescheidspruches erfahren habe. Hiedurch sei das Recht der Beschwerdeführerin auf Festsetzung eines bestimmten Maßes der Wasserbenutzung, auf Durchführung von wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 16 WRG 1959 (im Fall eines späteren Widerstreites) sowie eines ordentlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens verletzt worden. Es sei unzulässig, die mit 742 l/s eindeutig bestimmte Konsensmenge anschließend wiederum so weitgehend zu verunsichern, daß Sinn und Zweck der genehmigten Wasserversorgungsanlage wiederum hinfällig würden. Der Vorbehalt zugunsten niederösterreichischer Gemeinden finde im Gesetz keine Deckung, auch nicht in § 13 oder § 21 Abs. 4 WRG 1959.
Die Bestimmungen der lit. a) und b) des Punktes IV des Bescheidspruches seien mißverständlich abgefaßt, weil daraus auch entnommen werden könnte, daß das Maß der Wasserbenutzung, ungeachtet der im Punkt I genannten Höchstentnahmemenge, den späteren Verhältnissen angepaßt und später endgültig bestimmt werden solle. Dies widerspreche der bereits vorgenommenen Festlegung der Konsenswassermenge von 742 l/s. Aus einer derartigen späteren Herabsetzung dieser Konsensmenge ergebe sich außerdem eine gesetzwidrige entschädigungslose Enteignung. Auch sei es unzulässig, die endgültige Festsetzung des Maßes der Wasserbenützung dem Zeitpunkt der Überprüfung (§ 121 WRG 1959) vorzubehalten, wie dies lit. b) des Punktes IV vorgesehen habe. In einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 könne eine derartige Festsetzung nicht mehr stattfinden.
Da nach den im Verfahren vorgetragenen Gutachten der 10 cm-Absenkbereich durch die geplante Grundwasserentnahme nicht unterschritten werde, sei die Vorschreibung der lit. c) des Punktes IV in den Verfahrensergebnissen nicht gedeckt. Sie sei außerdem unzulässig, weil hiedurch abermals das bereits bestimmte Maß der Wasserbenutzung in Frage gestellt werde. Desgleichen sei die Vorschreibung über die Mindestwasserführung der Fischa im Verfahren nicht gedeckt und daher gesetzwidrig. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bereit erklärt, eine Mindestwasserführung in der Fischa am Pegel Fischamend von 3 m3/s zu gewährleisten, sondern habe sich nur verpflichtet, bei extremem Niederwasser in der Fischa ihre Wasserentnahme einzustellen, nicht aber, der Fischa darüber hinaus noch Wasser zuzuführen. Diese Vorschreibung biete die Handhabe, die Entnahme in Verletzung des in Punkt I des Bescheidspruches zugesprochenen Maßes der Wasserbenutzung auf Null zu reduzieren und darüber hinaus die Stadt Wien zur Versorgung der Fischa mit Wasser zu verpflichten.
Auch der in lit. d) des Punktes IV aufgenommene Vorbehalt sei in den Verfahrensergebnissen nicht zu rechtfertigen. In der Wasserbilanz des Gutachtens Prof. Dr. K seien die künftigen Wasserentnahmen Wiens und der in der "Anspruchszone" gelegenen Gemeinden berücksichtigt worden, sodaß ein zusätzlicher Vorbehalt für diese Gemeinden auch aus solchem Grunde unzulässig sei.
Die in Ziffer 16) der Bescheidbedingungen enthaltene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, das engere Schutzgebiet zu erwerben, finde im Verfahrensergebnis keine Deckung und sei auch sonst gesetzwidrig, weil die Art der Entschädigung für diesen Fall einem besonderen Verfahren vorbehalten sei.
Die Bedingung 39) verpflichte die Beschwerdeführerin deshalb unzulässigerweise, die Niederschlagshöhe in der Meßstelle Moosbrunn dauernd zu beobachten und die Bewässerungsbrunnen und die Kulturartenverteilung in den Gebieten "III b" und "III a" evident zu halten, weil die örtlichen Wasserrechtsbehörden durch Erlaß der belangten Behörde ohnedies verpflichtet worden seien, die dort vorhandenen Bewässerungsanlagen evident zu halten. Eine weitere Evidenthaltung von Brunnenanlagen durch die Beschwerdeführerin sei daher entbehrlich. Die Evidenthaltung der Kulturartenverteilung in dem bezeichneten, nicht weniger als 200 km2 umfassenden Gebiet sei tatsächlich undurchführbar. Darüber hinaus sei nicht klar, welchen Zweck diese Vorschreibung verfolge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die dazu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Wenn sich die Beschwerdeführerin im Vordergrund ihrer Beschwerdeausführungen auf ein ihr endgültig verliehenes Recht zur Entnahme einer Wassermenge bis zu 742 l/s und auf eine Verletzung dieses Rechtes durch nachfolgende Bescheidbestimmungen bezieht, ist dies nicht recht verständlich. Wohl besagt § 11 Abs. 1 WRG 1959, daß bei Erteilung einer derartigen Bewilligung jedenfalls auch das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen ist. Doch folgt aus den Verfahrensergebnissen deutlich, daß die belangte Behörde gar nicht in der Lage sein konnte, eine derartige Bestimmung endgültig vorzunehmen. Das gesamte Ermittlungsverfahren ist von der - auch von der Beschwerdeführerin völlig unbestritten belassenen und in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnten - Tatsache gekennzeichnet, daß das zur Bewilligung vorgelegte Projekt nach dem einhelligen Gutachten der Sachverständigen und der daraus gewonnenen Überzeugung der belangten Behörde nicht hinreichen konnte, um zu einer Bewilligung eines nach allen Richtungen abgegrenzten und demnach sofort ausführbaren Vorhabens gelangen zu können.
Wenn die belangte Behörde dennoch den von ihr gewählten Weg gegangen ist und es unternommen hat, aus den Verfahrensergebnissen den für die Beschwerdeführerin entscheidenden Schluß zu gewinnen, daß ihr Vorhaben grundsätzlich zulässig sei, und wenn sie ebenso aus diesen Ergebnissen zu einer zulässigen Wasserentnahme bis zu 742 l/s gelangt ist, so traf sie damit gewiß die für die Beschwerdeführerin günstigste Lösung: denn sie erklärte damit das durch Jahre mit großen Mitteln verfolgte und ausgearbeitete Projekt, dessen Ausführung zudem als bevorzugter Wasserbau erklärt worden war, als grundsätzlich bewilligt und ausführbar. Die belangte Behörde hat auch in Punkt II und III des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel darüber gelassen, welche Detailausarbeitungen zum Schutz öffentlicher Interessen noch vorzulegen seien und bewilligt werden müßten, um nach ihrer Ausführung (neben dem bisher behandelten Hauptprojekt) erstmalig einen Betrieb der Anlage zu ermöglichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen derartigen Vorgang beider Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen bereits mehrfach als zulässig befunden, so schon im Erkenntnis vom , Slg, Nr. 7674/A, aber auch im Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 4837/A.
Im Gegenstande ging es vorerst darum, das zunächst fachlich noch nicht völlig übersehbare Projekt angesichts seiner Dringlichkeit als grundsätzlich zulässig oder unzulässig zu erkennen und bescheidmäßig abzusichern, um den für die ausreichende Wasserversorgung einer Großstadt geplanten Weg als endgültig begehbar zu kennzeichnen und die begonnenen Arbeiten von dem Risiko der allfälligen Unausführbarkeit zufolge gesetzlicher Hindernisse zu befreien, die noch offenen, als grundsätzlich zulässig und ausführbar erkannten Teilausführungen aber weiteren bescheidmäßigen Erledigungen vorzubehalten, die zu dem Hauptbescheid treten müssen, um das Gesamtvorhaben verwirklichen zu können.
Welche allfälligen Entnahmebeschränkungen aber gegenüber der grundsätzlich vorgesehenen Entnahmemenge bis zu 742 l/s auf Grund der Ausführung der noch zu bewilligenden Detailprojekte in Betracht kommen, wurde in Abschnitt B des Bescheides in folgenden Ziffern der "Bedingungen und Auflagen" ausdrücklich angeführt:
Ziffer 8): "Erst auf Grund der Ergebnisse des Versuchsprogrammes ist …. ein Detailprojekt ….. zum Schutz des Brunnens M II gegen nachteilige Einflüsse von Piestingwasser auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen. ….. In diesem Detailprojekt sind auch jene …. Maßnahmen darzulegen, die bei Hochwasserführung der Piesting und bei Niederwasser eine hygienische Gefährdung des Brunnenwassers ….. mit Sicherheit ausschließen." Es ist einleuchtend, daß die Ergebnisse dieser weiteren Projektgestaltung unter Umständen auch zu zeitweiligen Beschränkungen der Wasserentnahme aus dem Brunnen M II führen können.
Ziffer 13): " ….. nach Genehmigung und Durchführung der darin enthaltenen Versuchsserien ist sodann das endgültige Detailprojekt für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten, zur Bewilligung vorzulegen und durchzuführen. Besonders sorgfältig sind dabei die Fragen zu prüfen, welche Menge an Anreicherungswasser zur Sicherstellung des angestrebten Erfolges erforderlich ist ….. wie eine qualitativ und quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden kann bzw. mit welchen technischen und betrieblichen Mitteln (z.B. Entnahmebeschränkungen) andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels bewirkt werden kann ….."
Ziffer 17): "Die Beeinflussung der Gewässer im Zusammenflußbereich der Piesting und Fischa durch die Grundwasserentnahme ….. sowie jene konkreten Maßnahmen, wie die …. derzeitigen Nutzungen den neuen Verhältnissen angepaßt werden sollen ….. sind im einzelnen in einem Detailprojekt darzustellen. In diesem Detailprojekt sind insbesondere auch die Mindestwasserführung der Piesting, die nicht beeinflußt werden darf …… zu behandeln."
Ziffer 19): "Unter Verwendung dieses Spezialgutachtens über die Veränderung der Eisverhältnisse ist ein Detailprojekt über die in der Verhandlung zugesagte Dotierung der Fischa zu Zeiten extremer Niederwasserführung ….. vorzulegen. Darin sind der maßgebende Grenzabfluß in der Fischa zu begründen, der durch die Grundwasserentnahme nicht unterschritten werden darf ...."
Die Beschwerdeführerin hat Punkt II des Bescheidspruches ebenso unbekämpft gelassen wie die vorstehend angeführten Bedingungen bzw. Auflagen Ziffer 8, 13, 17, 19 (bzw. dazu gehörig Ziffer 18). Das heißt, daß sie es hingenommen hat, zur Abrundung ihres Gesamtprojektes noch sehr wesentliche Detailprojekte zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen, deren notwendige Konsequenz zumindest aus bisheriger Schau ist, daß das Maß der zulässigen Wasserbenutzung noch nicht endgültig feststehen kann, weil es eben etwa zugunsten der Landwirtschaft (Grundwasseranreicherung) oder der unerläßlichen Mindestwasserführung in den aus demselben Grundwasservorkommen gespeisten Oberflächengewässern noch Veränderungen nach Menge oder Art erfahren kann. Damit hat die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, daß sie sich mit der Notwendigkeit einer derartigen Vervollkommnung ihres Vorhabens, dadurch aber auch mit der daraus resultierenden Konsequenz abgefunden hat, daß erst nach Bewilligung und Ausführung auch der Detailprojekte und damit zum Zeitpunkt der Endüberprüfung der Gesamtanlage ausgesprochen werden kann, welches Maß der Wasserbenutzung angesichts der nunmehr zugunsten öffentlicher Interessen weiterhin getroffenen und als tauglich befundenen technischen oder betrieblichen Vorsorgen endgültig festgelegt werde.
Es ist daher rechtsirrig, aus der in Punkt I des Bescheidspruches erteilten Bewilligung einer Höchstwasserentnahme von 742 l/s ein in dieser Art endgültig erteiltes Recht ableiten zu wollen, ohne auf den Beisatz "... nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie unter den in B. enthaltenen Bedingungen und Auflagen …" Bedacht zu nehmen und noch dazu gleichzeitig alle jene Bescheidbestimmungen unbekämpft zu belassen, aus denen mit aller notwendigen Klarheit hervorgeht, daß das endgültige Maß der Wasserbenützung erst in jenem Zeitpunkt bestimmt werden kann und soll, in dem die notwendigen Projektsergänzungen ausgeführt sind und die notwendige endgültige Übersicht auch in dieser Richtung gewähren.
Der Hinweis der Beschwerde auf eine Verletzung eines durch § 16 WRG 1959 gewährleisteten Rechtes kann nur so verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin außerstande sieht, das ihr bisher verliehene Wasserbenutzungsrecht gegen weitere Bewerber hinreichend verteidigen zu können. Abgesehen davon, daß es sich hier eben erst um eine Teilbewilligung eines Gesamtvorhabens handelt, wird es der Beschwerdeführerin gleichwohl freistehen, im Fall eines Widerstreites ihr Recht auf Entnahme bis zu 742 l/s einzuwenden, das nach den vorangeführten Bescheidbestimmungen ja nur aus öffentlichen oder anderen nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Interessen auf Grund der Ergebnisse der Detailprojektierungen noch einer künftigen Beschränkung unterzogen werden kann. Daß aber eine solche Beschränkung nicht einer Enteignung gleichgesetzt werden könnte, bedarf als selbstverständlich keiner weiteren Erörterung.
Die Einwände der Beschwerde gegen lit. a) und b) des Punktes IV des Bescheidspruches sind daher nicht gerechtfertigt. Dies ist aber auch bezüglich der lit. c) der Fall:
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, beruht die erteilte Bewilligung auf der projektsgemäßen Voraussetzung, daß durch die geplante Entnahme der mittels der Pumpversuche ermittelte 10 cm-Absenkbereich nicht überschritten wird, so wie auch selbst die Beschwerde davon ausgeht, daß dieser Absenkbereich laut dem Gutachten K durch die geplante Grundwasserentnahme der Beschwerdeführerin nicht überschritten werden wird, daß ferner allfällige durch Feldbewässerung bewirkte weitere Absenkungen durch die geplante Grundwasseranreicherung ausgeglichen werden sollen. Da es also Gegenstand des Vorhabens der Beschwerdeführerin ist, diesen Absenkbereich einzuhalten, ist nicht zu ersehen, warum eine Vorschreibung rechtswidrig sein soll, die dazu dient, die Einhaltung dieses Zustandes (im öffentlichen Interesse) abzusichern. Dasselbe gilt für die Sicherung eines Mindestwasserstandes der Fischa, wenn man gegenüberhält, daß die Beschwerdeführerin die oben bereits zitierten Auflagen unter Ziffer 19) bzw. 18) unbekämpft gelassen hat, wonach erst im Rahmen eines Detailprojektes entschieden werden soll, was als maßgebender Grenzabfluß der Fischa zu gelten habe, der nicht unterschritten werden darf. Wenn ein Bescheid über ein Projekt seine endgültige Wirksamkeit von der bescheidmäßigen Behandlung von Teilprojekten abhängig macht, kann eben einerseits nicht die Vorschreibung der Vorlage von Teilprojekten anerkannt und anderseits die im selben Bescheid daraus gezogene Konsequenz der Bedachtnahme auf Auswirkungen solcher Teilprojekte isoliert in Beschwerde gezogen werden.
Was hingegen lit. d) des Punktes IV des Bescheidspruches betrifft, ist der Beschwerdeführerin darin beizustimmen, daß der darin ausgesprochene Vorbehalt einer künftigen Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter niederösterreichischer Gemeinden im Gesetze keine Deckung findet:
Das Maß der Wasserbenutzung hat sich laut § 13 Abs. 1 WRG 1959 nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung jeweils zur Verfügung steht.
Diesem Gesetzesgebot entsprechend wurde der Bedarf der Stadt Wien ebenso eingehend geprüft wie die Gesamtsituation im fraglichen Grundwasserbereich (großräumige Wasserbilanz). Das Ergebnis lautete dahin, daß die Stadt Wien der geplanten Grundwasserentnahme dringend bedarf, um eine schwere Krisensituation zu vermeiden, daß anderseits diese Entnahme in der sachverständig erstellten Wasserbilanz ihre Deckung finde. Daß der dergestalt anerkannte Bedarf der Stadt Wien in irgendeinem voraussehbaren Zeitpunkt absinken werde, wurde nicht angenommen.
Bei dieser Situation blieb kein Raum für die hier allein in Betracht zu ziehende Anwendung des § 13 Abs. 4 WRG 1959, wonach das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise beschränkt werden kann, daß ein Teil des jeweiligen natürlichen Zuflusses der Verfügung der Wasserrechtsbehörde für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke vorbehalten bleibt. Es sei dahingestellt, ob es sich nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle bei dem einem solchen Vorbehalt zugänglichen "Teil des natürlichen Zuflusses" um eine Wassermenge handeln kann, die schon bisher der Wasserversorgung oder Bewässerung dient. Jedenfalls aber ergibt sich aus der behördlichen Annahme, daß für ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung zu Wasserversorgungszwecken ein dringender Bedarf bestehe und bestehen bleibe, der zwingende Schluß, daß nicht in einem späteren Zeitpunkt ein anderweitiger völlig gleichartiger Bedarf eines Bevölkerungsteiles dazu führen kann, den gleichbleibenden Bedarf des anderen Bevölkerungsteiles zu mißachten. Auch die Bedachtnahme der belangten Behörde auf § 105 WRG 1959 verhilft zu keinem anderen Gesichtspunkt, weil das im Gegenstande durchschlagende öffentliche Interesse eben die ehebaldige und gleichbleibende Versorgung der Wiener Bevölkerung mit ausreichendem Trinkwasser ist, dem kein anderes gleichartiges Interesse entgegengesetzt werden kann. Ebensowenig nützt die Heranziehung des § 21 (Abs. 1) WRG 1959 dem Standpunkt der belangten Behörde, weil der Vorbehalt der "Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen", eingeschränkt auf die Fälle der Bewilligung von Wasserversorgungsanlagen, nur aus dem Gesichtspunkte der aus öffentlichen Interessen gebotenen besonderen und dauernden Absicherung solcher Anlagen gegen anlagengefährdende Umstände gesetzentsprechend sein kann.
Gewiß kann der Fall eintreten, daß die Stadt Wien in die Lage kommt, ihren - wie angenommen weiterhin steigenden - Wasserbedarf aus einem Vorkommen zu decken, das die gegenständliche Entnahme ganz oder zum Teil entbehrlich gestaltet. In diesem Falle wird, falls bis dahin nicht andere Entwicklungen (wie etwa eine Verbundwirtschaft) solche Schritte entbehrlich machen, der nachgewiesene anderweitige Bedarf bei Abgang gütlicher Einigung eben dazu führen, das benötigte Wasser im Wege der Enteignung (etwa gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959) jenem Bevölkerungsteil zuzuführen, der sonst eine ungerechtfertigte Benachteiligung erleiden würde.
Der in Punkt IV lit. d) des Bescheidspruches enthaltene Vorbehalt einer Nutzungsbeschränkung entspricht somit nicht der Gesetzeslage, während die Bestimmungen der lit. a), b) und c) dieses Spruchteiles nicht als gesetzwidrig befunden werden konnten.
Die ebenfalls in der Beschwerde bekämpfte, im Ziffer 16) des Bescheidabschnittes B ("Bedingungen und Auflagen") ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, das engere Schutzgebiet zu erwerben, findet ebenfalls im Gesetze keine Stütze. Das engere Schutzgebiet wurde, wie sich aus Punkt V des Bescheidspruches im Zusammenhalt mit Abschnitt C des Bescheides ergibt, auf der Grundlage des § 34 WRG 1959 festgesetzt. Laut § 34 Abs 4 WRG 1959 sind diejenigen, die auf Grund solcher Schutzanordnungen ihre Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nützen können, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zusteht, vom Wasserberechtigten dafür angemessen zu entschädigen (§ 117 WRG 1959). Das bedeutet, daß dem Wasserberechtigten aus dem Titel reiner Schutzgebietsbestimmung nach § 34 WRG 1959 nur eine solche Entschädigung auferlegt werden darf, nicht aber die darüber hinausgehende Verpflichtung zum Erwerb der betreffenden Grundstücke, dies ganz abgesehen davon, daß die Erfüllung einer solchen Auflage nicht allein vom Bescheidempfänger abhängig wäre, sondern auch von der Einwilligung der betreffenden Grundeigentümer.
Was hingegen die schließlich noch mit der Beschwerde bekämpfte Vorschreibung der Ziffer 39) des Bescheidabschnittes B) betrifft, behauptet die Beschwerdeführerin zunächst, daß die darin festgelegte Verpflichtung der dauernden Beobachtung der Niederschlagshöhe in der Meßstelle Moosbrunn von der belangten Behörde ohnedies den "örtlichen Wasserrechtsbehörden" aufgetragen worden sei und ihre Befolgung durch die Beschwerdeführerin einen "unnötigen Verwaltungsaufwand" darstellen würde. Darin irrt die Beschwerdeführerin deshalb, weil es bei einer rechtmäßigen Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu dieser Leistung vielmehr einen unnötigen Verwaltungsaufwand im Bereich der Wasserrechtsbehörde darstellen würde, solche Beobachtungen auch nach Abschluß des gegenständlichen Verfahrens weiterhin durchführen zu müssen. Daß die in solcher Richtung aus dem Titel der Beweissicherung erteilte Auflage aber aus einem sonstigen Grunde rechtswidrig sei, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht zu ersehen.
Daß weiters im Hinblick auf dermalen noch nicht mit Sicherheit zu beurteilende künftige Auswirkungen der gegenständlichen Grandwasserentnahme im Absenkungsbereich eine den Bodenwasserhaushalt (Verlauf des Grundwasserspiegels, seine Änderung in den bodennahen Schichten, Ausmaß des Bodenfeuchtevorrates und dessen Veränderung, die Durchwurzelungstiefe und ihre Veränderung durch die Grundwasserspiegelsenkung) kontrollierende Beweissicherung vonnöten sei, hat der kulturtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten in der Verhandlung vom dargetan, ohne in dieser Richtung auf einen Widerspruch der Beschwerdeführerin zu stoßen. Es ist daher auch angesichts der diesbezüglichen ausführlichen Bescheidbegründung (Punkt IV Ziffer 6 der Begründung) nicht zu ersehen, daß diese Vorschreibung, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht erkennen lasse, welchen Zweck sie verfolge. Ebensowenig kann sie deshalb als unnotwendig gelten, weil die Grundlinien für die Feldbewässerung ohnedies festgelegt worden seien; denn bei dieser handelt es sich offenkundig um - ein ganz anderes Thema. Daß schließlich diese Beweissicherung allein schon deshalb unmöglich sei, weil sie ein Beobachtungsgebiet von rund 200 km2 umfasse, ist - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift gewiß berechtigt anführt - angesichts der modernen Methoden der Bodenbeobachtung (Luftbild), ganz abgesehen von sonstigen Möglichkeiten, wie etwa Auswertung statistischer Erhebungen anderer Stellen, Befragung der betroffenen Grundeigentümer, nicht zu ersehen, zumal es sich dabei um eine nicht näher ausgeführte bloße Behauptung der Beschwerdeführerin handelt.
Bei diesem Ergebnis war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Punktes IV lit. d) seines Spruches und hinsichtlich der Ziffer 16) seines Abschnittes B ("Bedingungen und Auflagen") gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Antragsgemäß war dem Bund laut § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und Art. 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von S 1.000,-- an die Stadt Wien aufzuerlegen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 8301 A/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001727.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-55759