VwGH 20.05.1955, 1727/53
VwGH 20.05.1955, 1727/53
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Reisekosten für Fahrten ins Ausland, die nicht mit der Erwerbung im Inland steuerpflichtiger Einkünfte im Zusammenhang stehen, sind nicht abzugsfähig. |
Normen | |
RS 2 | Aufwendungen eines als Gast auftretenden prominenten Schauspielers für Blumenspenden an Kolleginnen, für die Beteiligung von Interessenten mit Theaterkarten und für die Bewirtung des Bühnenpersonals sind nicht absetzbar. |
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RS 3 | Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung gehören dann, wenn ein Schauspieler am Orte seines Gastspiels seinen Wohnsitz nimmt, in den Kreis der Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung und sind nicht absetzbar. |
Normen | |
RS 4 | Wenn der in eigener Garderobe auftretende Schauspieler nicht nachweist, wieweit der Aufwand für Wäschereinigung berufsnotwendig war, hat die Behörde den abzugsfähigen Anteil dieser Kosten zu schätzen. |
Normen | |
RS 5 | Nach dem Gewinn abgestufte Honorare, die ein Schauspieler auf Grund eines Gastspielvertrages erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. |
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RS 6 | Ausführungen darüber, ob und unter welchen Umständen ein Schauspieler auf Gastspiel als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. |
Normen | |
RS 7 | Für den umsatzsteuerrechtlichen Begriff der Selbständigkeit sind die Begriffe "wirtschaftliches Wagnis" und "Unternehmerrisiko" inhaltsgleich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1164 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953001727.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-55756