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VwGH 20.05.1955, 1727/53

VwGH 20.05.1955, 1727/53

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Reisekosten für Fahrten ins Ausland, die nicht mit der Erwerbung im Inland steuerpflichtiger Einkünfte im Zusammenhang stehen, sind nicht abzugsfähig.
Normen
RS 2
Aufwendungen eines als Gast auftretenden prominenten Schauspielers für Blumenspenden an Kolleginnen, für die Beteiligung von Interessenten mit Theaterkarten und für die Bewirtung des Bühnenpersonals sind nicht absetzbar.
Normen
RS 3
Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung gehören dann, wenn ein Schauspieler am Orte seines Gastspiels seinen Wohnsitz nimmt, in den Kreis der Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung und sind nicht absetzbar.
Normen
RS 4
Wenn der in eigener Garderobe auftretende Schauspieler nicht nachweist, wieweit der Aufwand für Wäschereinigung berufsnotwendig war, hat die Behörde den abzugsfähigen Anteil dieser Kosten zu schätzen.
Normen
RS 5
Nach dem Gewinn abgestufte Honorare, die ein Schauspieler auf Grund eines Gastspielvertrages erhält, unterliegen der Umsatzsteuer.
Normen
RS 6
Ausführungen darüber, ob und unter welchen Umständen ein Schauspieler auf Gastspiel als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.
Normen
RS 7
Für den umsatzsteuerrechtlichen Begriff der Selbständigkeit sind die Begriffe "wirtschaftliches Wagnis" und "Unternehmerrisiko" inhaltsgleich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1164 F/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001727.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-55756